Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. IV ZR 158/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8859

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ZR 158/13
vom

8. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

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Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]

am 8. Januar 2014

beschlossen:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Beschwerde des Beklagten die Revision gegen das Urteil des [X.]

17. Zivilse-nat

vom 4.
April 2013 zugelassen, soweit der
Widerkla-geantrag zu
[X.] abgewiesen worden ist. Gemäß §
544 Abs.
7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 289.000

rgerichtlichen Kosten 295.000

zur Klägerin nur in Höhe von 98% anzusetzen sind.

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Gründe:

[X.] Die Parteien sind Geschwister und streiten im Rahmen einer Er-bauseinandersetzung wechselseitig um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Nachlass ihrer Eltern. Die am 10.
Dezember 1994 verstorbene Mutter der Parteien -
der Vater war [X.] -
setzte diese testa-mentarisch als Erben zu je 1/2 ein. Die Parteien haben hinsichtlich Klage und Widerklage verschiedene Anträge gestellt. Das [X.] hat mit [X.], Zwischenfeststellungs-
und Teilurteil vom 15.
Februar 2012 die Klägerin u.a. verurteilt, dem Beklagten Auskünfte aus der Ver-mietung und Verpachtung des Grundstücks R.

73 für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen [X.] zu erteilen. Die weitergehenden [X.], [X.] und VI hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte u.a. [X.], dass der mit Ziff.
V des Urteils abgewiesene [X.] Ziff.
[X.], nämlich, dass die Klägerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird, dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R.

73 für den Zeitraum ab dem 10.
Dezem-ber 1994 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen, soweit die Einkünfte nicht für sachgerechte gemeinsame Zwecke der Erbengemeinschaft verwendet wurden, antragsgemäß ver-beschieden wird. Das Berufungsgericht hat die wechselseitigen [X.] der Parteien zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Be-schwerde des Beklagten.

I[X.] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulas-sen, soweit der [X.] zu [X.] abgewiesen worden ist. Insoweit 1
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ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß §
544 Abs.
7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zu-lassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des
Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtli-ches Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG. Weder dem Urteil des Landge-richts noch dem des Berufungsgerichts kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob und mit welchem Inhalt über den Widerklagean-trag zu [X.] entschieden wurde.

Das [X.] hat in seinem Urteil die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft aus der Vermietung und Verpachtung des Grund-stücks R.

73 für den Zeitraum ab dem 1.
Januar 2009 bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Den Widerklage-antrag zu [X.] hat es im Tenor abgewiesen. In den Entscheidungsgründen auf Seite

er Ent-scheidungsgründe folgen sodann jedoch Ausführungen, die sich lediglich auf die Begründetheit der mit der Widerklage geltend gemachten [X.] zu
II und III beziehen. Eine Begründung zu dem mit der Stufenklage verfolgten [X.] ([X.] zu [X.]) fehlt demgegenüber. Insoweit ist wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Entscheidungsgründen unklar, ob das [X.] über den Widerklage-antrag zu
[X.] überhaupt entschieden hat und -
falls dies der Fall gewesen sein sollte
-
ob es diesem
stattgegeben oder ihn abgewiesen hat. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag of-fenbar nicht zur Kenntnis genommen. Es hat sich hiermit in der Sache nicht befasst, sondern die Berufung des Beklagten insgesamt zurückge-3
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wiesen. Das steht wiederum in Widerspruch zu den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, wenn es dort (S.
10
f.) heißt:

"Soweit das [X.] hinsichtlich des [X.]s Ziffer [X.]. des Beklagten ausgesprochen hat, dass die Klä-gerin nach erteilter Auskunft verurteilt wird, dem Beklagten die hälftigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens R.

73 für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhand-lung zu erteilen hat, im Übrigen den weitergehenden Antrag des Beklagten und Widerklägers abgewiesen hat, hat das

Das Berufungsgericht folgt in beiden Fällen der hierzu vom [X.] aufgezeigten Argumentation."

Insoweit übersieht das Berufungsgericht, dass das [X.] im Tenor seiner Entscheidung den [X.]
zu [X.] abgewiesen, ihm in den Entscheidungsgründen jedenfalls dem Wortlaut nach stattgegeben hat, inhaltliche Ausführungen hierzu indessen fehlen, so dass gerade nicht feststeht, ob das [X.] diesem [X.] stattgege-ben, ihn abgewiesen hat oder über diesen nicht befinden wollte. Insoweit konnte das Berufungsgericht sich nicht ohne weitere Begründung der

tatsächlich nicht vorhandenen -
Argumentation des [X.]s an-schließen. Es wird nunmehr nach Zurückverweisung der Sache zu [X.] haben, ob der [X.] zu
[X.] begründet ist.

II[X.] Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
4
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Der Senat hat auch insoweit die auf Art.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
26 O 15419/04 -

OLG München, Entscheidung vom 04.04.2013 -
17 U 1091/12 -

6

Meta

IV ZR 158/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. IV ZR 158/13 (REWIS RS 2014, 8859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8859

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I ZR 203/08

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