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PDF anzeigen [X.] vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Die Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten [X.]sind zwar nicht völlig unbedenklich (vgl. zur straf-schärfenden Berücksichtigung von [X.], [X.]. vom 11. Juni 2002 - 4 [X.]). Der Senat schließt [X.] aus, daß das Urteil auf ihnen beruht. Auch soweit bei [X.] Angeklagten und der Angeklagten [X.]
bei einer doppelten Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs. 1, 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten ([X.], 299; NStZ-RR 2002, 139 f.; [X.] in [X.]. § 211 Rdn. 62) und damit ein milderer als der vom [X.] angewandte Strafrah-men für Beihilfe zum Totschlag (zwei Jahre bis zu elf Jahre drei Monaten) in Betracht kommt, schließt der Senat aus, daß das [X.] bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. Die Frage, ob zur Vermeidung von [X.] von einer Sperrwirkung der Mindeststrafe auszugehen ist, die für Beihilfe zum Totschlag anzunehmen wäre, bedarf deshalb keiner Entscheidung. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Bode
Detter
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
13.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 2 StR 206/04 (REWIS RS 2004, 1200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1200
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