Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZB 9/20

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11228

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:090920BIVZB9.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/20
vom
9. September 2020
in der Notarkostensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GNotKG-[X.] Nr. 21102 Ziff. 2
Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 [X.] für Beurkundungsver-fahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf [X.] keine Anwendung.
[X.], Beschluss vom 9. September 2020 -
IV [X.]/20 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 9. September
2020

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers
gegen den
Be-schluss des [X.]s [X.] -
32. Zivilsenat -
vom 11. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Gründe:

I.
Der Kostengläubiger
(i.F.:
Notar)
beurkundete am 21. Juli 2014 die schenkweise Überlassung eines Grundstücks der Beteiligten zu 4 an ihre Tochter, die Beteiligte zu 1. Für die Beteiligte zu 4 und ihren [X.], den
Beteiligten zu 3,
sollten [X.] an dem Grundstück bestellt werden.
Der Ehemann der Beteiligten zu 4, der Beteiligte zu 2, verzichte-te dieser gegenüber auf Pflichtteilsergänzungsansprüche
wegen in die-ser Urkunde oder in der Vergangenheit gemachter Zuwendungen.
Au-ßerdem hoben die Beteiligten zu 2 und zu 4 sämtliche
Vereinbarungen in allen zwischen ihnen
bestehenden
Erbverträgen
auf, soweit sie den Ver-fügungen in dieser Urkunde entgegenstanden.
Die Beteiligten zu 2 und 4 hatten sich erbvertraglich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

1
-
3
-

In seiner Kostenrechnung vom 27. Dezember 2018 erhob
der Notar
für diese
Beurkundung eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 [X.]
aus einem Gesch

in Höhe von 3.630

netto; dabei blieb die Aufhebung erbvertraglicher Regelungen ohne Wertansatz. Die Notarkasse beanstandete diese Rechnung und vertrat die Auffassung, dass für die [X.] eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21100 [X.] angefallen sei.

Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde
hat der Notar
eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten verlangt. Er hat
beantragt, die Kostenrechnung um den Ansatz einer zusätzlichen 1,0 Beurkundungs-verfahrensgebühr nach Nr. 21102 [X.] aus einem Geschäftswert
Das [X.] hat mit Beschluss vom 30. September 2019 die Kostenrechnung dahin-gehend abgeändert, dass die Beurkundungsverfahrensgebühr
nach Nr. 21100 [X.] mit einem 2,0 Gebührensatz aus einem Geschäfts-wert von 1.57
anzusetzen ist. Die hier-gegen
gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu
2 mit dem Antrag, die Kostenrechnung zu bestätigen, ist erfolglos geblieben. Die Beschwerde des
Notars, mit der er
seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hat, hat das [X.] ebenfalls zurückgewiesen.

Dagegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde des Notars, mit der er die Bestätigung der Kostenrechnung vom 27. Dezember 2018, hilfsweise die Ergänzung der Kostenrechnung wie in der Vorinstanz beantragt,
be-gehrt.

2
3
4
-
4
-

II. Die Rechtsbeschwerde hat
keinen
Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat
zur Begründung seiner Entschei-dung zunächst auf den
Beschluss
des [X.]s
Bezug genommen. Das [X.] ist der Ansicht, dass
Nr. 21102
Ziff. 2 [X.] für Vertragsänderungen nicht anwendbar
sei, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderung aus der (teilweisen) Aufhebung der Bindungswirkung bestehe.
Für diese
sei daher eine 2,0 Gebühr
nach Nr. 21100 [X.]
in Ansatz zu bringen gewesen.
Ergänzend hat das Beschwerde-gericht ausgeführt, der Wortlaut der Kostenstelle spreche nur von "[X.]", nicht jedoch von der Aufhebung von Teilen des Vertrages. Bestimmungen in Kostenvorschriften seien eng auszulegen, vor allem,
wenn sie Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften ent-hielten.
Es sei durchaus sachgerecht, die Aufhebung von Teilen eines Vertrages gebührenrechtlich an[X.] zu behandeln als die Aufhebung ei-nes ganzen Vertrages.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) [X.] ist als unbeschränkt zugelas-sen
anzusehen.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar nur inso-weit zugelassen, "als begehrt wird, dass keine zusätzliche, über eine aus
hinausgehende Beurkundungsverfahrensgebühr nach [X.]-21102 zum GNotKG geschuldet ist". Diese Beschränkung der Zulassung ist aber un-zulässig und damit wirkungslos.

5
6
7
8
9
-
5
-

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt werden, wenn der davon betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozess-stoff beurteilt werden kann und nach einer
Zurückverweisung eine Ände-rung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Wi[X.]pruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. für die Revision: Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 -
IV ZR 124/18,
VersR 2019, 1134 Rn. 13; vom 9. September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn. 8; jeweils
m.w.[X.]). Im Streitfall besteht die Gefahr [X.] Entscheidungen, weil die Frage, ob für die Beurkundung der [X.]
eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 [X.] anzusetzen ist,
wie das Beschwerdegericht angenommen hat,
unter anderem
davon abhängt, ob diese Vertragsklausel
und der Rest der Urkunde verschiedene Beurkundungsgegenstände sind
und daher überhaupt eine Gebühr aus einem entsprechend
erhöhten Geschäftswert
anfällt. Diese vom Beschwerdegericht konkludent bejahte Frage ist aber ihrerseits erheblich für die
nicht der beschränkten Rechtsbeschwerdezu-lassung unterliegende
Entscheidung, dass
die Kostenrechnung
mindes-tens um eine
1,0 Gebühr
nach Nr. 21102
Ziff. 2
[X.]
aus einem zusätzlichen Geschäftswert

für diese Vertragsklausel
zu erhöhen
ist. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die [X.] hinsichtlich dieser Gebühr in Rechtskraft erwachsen und damit für das weitere
Verfahren bindend zugrunde zu legen sein könnte. Für die Frage, ob die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung nach den genannten Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der [X.] auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung des Rechtsmittels an (vgl. für die Revision Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 14
m.w.[X.]). Dem steht nicht entgegen, dass gegen die Beschwerdeentscheidung keine Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet 10
-
6
-
ist.
Es wäre zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen
gewesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde
im Übrigen ausnahmsweise auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung -
auch des [X.] zu
2 -
hätte nachgeholt werden können, wenn die Nichtzulas-sung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des [X.] darstellte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
Dezember 2012 -
IV
ZB 26/12, NJW-RR 2013, 256 Rn.
6 m.w.[X.]). Dies hätte zu [X.] erneuten Entscheidung über diesen Teil der Kostenrechnung führen können.

b) Zulässiger Gegenstand der Rechtsbeschwerde
des Notars
ist
jedoch
allein der Hilfsantrag, die Kostenrechnung (nur) um eine zusätzli-che 1,0 Beurkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21102
[X.] aus

zen. Der vom Notar erstmals in
der [X.] gestellte
Hauptantrag, die Notarkostenrechnung
vom 27. Dezember 2018
zu be-stätigen, ist unzulässig.

Eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren
ist im [X.] nicht gestattet (§ 130 Abs. 3 Satz 1
GNotKG [X.]. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO). In Ausnahme von dieser Regel erachtet der [X.] die Beschränkung oder Modifikation des früheren [X.] als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. für die Revision
Senatsurteil vom 11. Juli 2018 -
IV ZR 243/17,
VersR 2018, 1119
Rn. 15 m.w.[X.]; für die Rechtsbeschwerde [X.], Beschluss vom 11. Februar 2016 -
V [X.], juris Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde zielt nicht auf eine Klar-stellung, Berichtigung oder Modifikation des Antrags
des Notars
ab, der 11
12
13
-
7
-
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
war.
Während dieser darauf ge-richtet war, den Ansatz einer 1,0 Gebühr anstelle einer 2,0 Gebühr für die Beurkundung der [X.] zu erreichen, geht der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde nunmehr dahin, eine Gebühr für diesen Teil der Beurkundung vollständig auszuschließen.
Die Frage, ob die
[X.]
den Geschäftswert erhöht und die Be-urkundungsverfahrensgebühr daher auch insoweit
anfällt, war bisher nicht Gegenstand des Rechtsmittels
des Notars.

c) In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

aa)
Das Beschwerdegericht hat zu Recht
angenommen, dass für die
Beurkundung der
teilweisen
Aufhebung der Erbverträge
eine 2,0 Be-urkundungsverfahrensgebühr nach Nr. 21100 [X.]
entstanden ist. Die ermäßigte Gebühr nach
Nr. 21102 Ziff. 2 [X.]
für Beurkun-dungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrages ist,
findet
auf Teilaufhebungen
keine Anwendung.

(1)
Dies entspricht dem
Wortlaut des [X.]
in Nr.
21102 Ziff. 2 [X.].
Die "Aufhebung eines Vertrages"
ist
des-sen vollständige Beseitigung. Mit diesem Inhalt wird der Begriff auch in anderen gesetzlichen Vorschriften gebraucht, insbesondere um den Rechtszustand nach einer Kündigungserklärung wie etwa in § 648 Satz 2 Halbsatz
2 BGB oder § 651l Abs. 3 Satz 1 BGB
zu beschreiben. Entge-gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus erbrechtli-chen Vorschriften kein anderes Verständnis des Wortlauts. So wird in §
2290 BGB, der die Aufhebung
von Erbverträgen
durch Vertrag
regelt, ausdrücklich angeordnet, dass "ein Erbvertrag sowie eine einzelne ver-tragsmäßige Verfügung

kann; dies zeigt, dass
14
15
16
-
8
-
letzteres
gerade nicht ohne ausdrückliche Erwähnung von der
Aufhebung eines Erbvertrages mit umfasst ist.

Damit übereinstimmend
erfasst auch nach einhelliger Ansicht der Literatur der Gebührentatbestand der
Nr. 21102 Ziff. 2 [X.] nur die Aufhebung des
gesamten
Vertrages und nicht die Aufhebung einzel-ner Vertragsregelungen
(vgl. [X.]/Wedewer/[X.], GNotKG [X.]. 1 [X.]/Teil 2 21100-21102 Rn. 407,
409
[Stand: März 2020]; [X.]/[X.],
GNotKG 21. Aufl.
[X.] 21102 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. [X.] Nr. 21100-21102 Rn.
86; [X.]. in [X.]/[X.], GNotKG [X.] Nr. 21100-21102 Rn. 107; [X.]/[X.], GNotKG § 102 Rn. 14
[Stand: 1. Juni 2020]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Abschn. 25
Rn.
341; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GNotKG 3. Aufl. [X.] 21102 Rn. 16; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Gerichts-
und [X.], 2. Aufl.
Nr. 21102 [X.] Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], Erbrecht 3. Aufl. Abschn. 96 GNotKG Rn. 101; [X.], [X.] 2013, 425, 426; [X.], [X.] 2013, 406, 432).

(2) Die Gesetzessystematik spricht
nicht
für eine erweiternde Aus-legung des Begriffs der Aufhebung eines Vertrages.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sieht das [X.] keine Privilegierung für den Widerruf
eines gemeinschaftlichen Testaments vor, die aus systematischen Gründen etwa auch auf die Teilaufhebung eines Erbvertrages erstreckt werden könnte. [X.] sind (Erb-)Verträgen vielmehr gemäß
GNotKG
Vorb. 2.1.1 Ziff. 2
gebührenrechtlich gleichgestellt; Nr. 21201 Ziff. 1 GNotKG findet daher auf sie
keine Anwendung.
17
18
19
-
9
-

Auch aus der Verwendung des Begriffs der Aufhebung
eines Ver-trages in anderen Vorschriften
des Gerichts-
und Notarkostengesetzes
ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein anderes Verständnis von Nr. 21102 Ziff. 2 [X.].
Ein solches folgt
insbe-sondere nicht aus § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, nach dem die "Aufhebung eines Erbvertrags"
[X.]elbe Beurkundungsgegenstand ist wie die gleichzeitige Neuerrichtung einer Verfügung von Todes wegen. Dies wird weithin so verstanden, dass [X.] auch [X.] soll, soweit es sich nur um die Aufhebung und Neuerrichtung einzel-ner Verfügungen handelt
(vgl. [X.]/[X.],
GNotKG 21. Aufl. § 109
Rn. 84; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
GNotKG
3. Aufl.
§ 109 Rn. 56; BeckOK
KostR/[X.], GNotKG § 109 Rn. 69a
[Stand: 1. Juni 2020]).
Diese Auslegung beruht jedoch auf Erwägungen zur allein auf den erbrechtlichen Zusammenhang beschränkten Begünstigung des Geschäftswertes für solche gleichzeitigen und quasi spiegelbildlichen Aufhebungs-
und Neuerrichtungsverfügungen, die nicht auf den für [X.] im Allgemeinen geltenden Gebührentatbestand der Nr. 21102 Ziff. 2 [X.] übertragbar sind (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.]
in [X.]/[X.]/[X.]
aaO).

(3)
Auch die [X.] lässt keinen Schluss da-rauf zu, dass die Aufhebung eines Vertrages über den Wortlaut
hinaus die Aufhebung einzelner Vertragsbestimmungen erfassen soll.

Die für Verträge im Allgemeinen geltenden Gebührentatbestände in Nr. 21100, 21102 [X.] haben für den Erbvertrag
die speziellen Gebührenregelungen in § 46 [X.]
für Verfügungen von Todes wegen
ersetzt.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1 [X.] fiel für
die Aufhebung eines Erbvertrages nur
eine halbe
Gebühr
an.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Auslegung dieses aufgehobenen Gebühren-20
21
22
-
10
-
tatbestandes jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf das Verständnis von Nr. 21102 Ziff. 2 GNotKG übertragen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob nach einer Entscheidung aus dem [X.], die "im Falle der gleichzeitigen Beurkundung einer neuen Verfügung von Todes wegen"
auch die teilweise Aufhebung des alten
Erbvertrages un-ter §
46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1
[X.] fassen wollte (vgl. BayObLG
BayObLGZ 1962, 390, 394), und
der dieser zustimmenden Teile der Lite-ratur [X.], [X.] 42. Aufl.
§
46 [X.] Rn. 5; Assen-macher/[X.], [X.] 16. Aufl. Abschn. E 1.3)
das
frühere
Kostenrecht in diesem Sinne zu verstehen war.
Diese Auslegung passte nur die Ge-bühren für Erbverträge an die Systematik der Kostenordnung im Übrigen an, die für jede Änderung von
Verträgen im Allgemeinen eine gebühren-rechtliche Privilegierung in § 42 [X.]
vorsah. Dieses System ist
aber mit der Neuregelung des [X.] obsolet geworden, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Privilegierung der Ver-tragsänderung aus § 42 [X.] gerade nicht in das Gerichts-
und Notar-kostengesetz
übernommen werden (vgl. BT-Drucks.
17/11471, S. 219).

(4) Auch aus dem Zweck
des [X.] der Nr. 21102 Ziff.
2 [X.]
kann nichts
Anderes abgeleitet werden.
Zu den Zielen des [X.] gehört die Gewährleistung leistungsgerechter Gebühren (vgl. BT-Drucks. 17/11471, [X.]). Mit seiner
gesamten Struktur will das Gerichts-
und Notarkostengesetz einen Zusammenhang zwischen Aufwand des Notars und Höhe der Gebühren herstellen (vgl. [X.]/[X.], GNotKG [X.] 21102 Rn. 1a
[Stand: 1. Juni 2020]). Die Halbierung der Beurkundungsverfahrensgebühr für Verträge, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrages
ist,
soll damit dem [X.] Aufwand
des Notars
für diese Beurkundung entsprechen.
Die-ser geringere Aufwand für die rechtliche Prüfung liegt bei der vollständi-gen Aufhebung eines [X.]. Dagegen gibt
es keinen 23
-
11
-
Anhaltspunkt dafür, dass dies generell auch für die Aufhebung einzelner
Vertragsregelungen gilt; diese
macht grundsätzlich eine Prüfung der rechtlichen Auswirkungen der Teilaufhebung auf den verbleibenden Restvertrag erforderlich.
Ob
im Einzelfall
auch eine Teilaufhebung mit einem sehr geringen
Prüfungsaufwand einhergehen könnte, ist für den
auf zulässigen Generalisierungen beruhenden Gebührentatbestand
ohne Bedeutung.

bb) Ohne Erfolg
bleibt auch die Rüge der
Rechtsbeschwerde, die Beschwerdeentscheidung sei entgegen §
130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG [X.]. §
72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit
Gründen versehen. Dabei
kann offenbleiben, ob die Gründe des angefochtenen Beschlusses
die Entscheidung tragen, soweit dies den Ansatz
einer
Beurkundungsver-fahrensgebühr für den Geschäftswert der
[X.] dem Grunde nach betrifft. Diese Frage war, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der Beschwerde des Notars. Ob die Entscheidung zur
Be-schwerde des Beteiligten
zu 2, der eine Bestätigung der Kostenrechnung

mit dem dort angesetzten, niedrigeren
Geschäftswert

beantragt hat, mit Gründen versehen ist, ist dagegen im
Rechtsbeschwerdeverfahren des Notars nicht zu überprüfen, da er insoweit nicht beschwert ist.

cc) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-schwerdegericht dem Notar
seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie

als Gesamtschuldner mit dem Beteiligten zu 2 die Gerichtskos-ten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG [X.]. §
84 FamFG
auferlegt
hat.
Eine
Befreiung von den Gerichtskosten
nach
§
130 Abs. 2 Satz
3 GNotKG kam
nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob die vorgesetzte Dienstbehörde
den Notar überhaupt zur Erhe-bung der Beschwerde angewiesen hat,
ist
das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen,
dass
der
Notar
dieses Rechtsmittel 24
25
-
12
-
allein aus eigenem Recht eingelegt hat.
Laut seiner
Beschwerdeschrift hat
er selbst Beschwerde einlegen wollen, ohne dies "auf Weisung"
zu tun, und für deren Statthaftigkeit auf die eigene Beschwer durch einen mit der landgerichtlichen Entscheidung verbundenen Eingriff in seine Unabhängigkeit
verwiesen.

III. Die
Kostenentscheidung
des Rechtsbeschwerdeverfahrens
be-ruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1
GNotKG
[X.]. § 84 FamFG.
§ 130 Abs. 2 Satz 3 und 4
GNotKG findet keine Anwendung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die vorgesetzte Dienstbehörde den Notar nicht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde angewiesen. Zwar hat der Präsi-dent des [X.]s in seinem Schreiben vom 19. September 2017 den Notar aufgefordert, "die Entscheidung des [X.]s herbeizufüh-ren, sowie Beschwerde und ggf. Rechtsbeschwerde zu erheben". Dies ist
aber
dahingehend auszulegen, dass Rechtsmittel nur eingelegt werden sollten, soweit die vorinstanzliche Entscheidung die Beanstandungen der
Notarkasse bezüglich der Kostenrechnung nicht bestätigt hat. Die vorge-setzte Dienstbehörde verweist in dieser Verfügung auf die unterschiedli-chen Rechtsansichten der Notarkasse und des Notars zum anzuwenden-den Gebührensatz. Die dort zitierte Position der Notarkasse ist in diesem Fall aber
als
diejenige der
vorgesetzten Dienst-
und Aufsichtsbehörde
anzusehen, da die Prüfung der Kostenberechnung durch die Notarkasse nach §
113 Abs. 17 Satz 9 BNotO
die sonst gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 BNotO der Aufsichtsbehörde obliegende Prüfung ersetzt
hat.
Ohne eine aus-

26
-
13
-

drückliche Erklärung dieses Inhalts ist daher nicht anzunehmen, dass die vorgesetzte Dienst-
und Aufsichtsbehörde Rechtsmittel gegen eine Ent-scheidung einlegen wollte, die diese Ansicht bestätigt hat.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2019 -
44 T 1947/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2019 -
32 Wx 548/19 Kost -

Meta

IV ZB 9/20

09.09.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2020, Az. IV ZB 9/20 (REWIS RS 2020, 11228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11228

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 9/20 (Bundesgerichtshof)

Notarkostenrecht: Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung eines Vertrages


8 W 2902/20 (OLG Nürnberg)

Notarkostenbeschwerde


V ZB 67/19 (Bundesgerichtshof)

Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung


33 T 85/18 (LG Hof)

Gesellschaft, Kostenrechnung, Gesellschafter, Kostenschuldner, Gegenstandswert, Beteiligung, Berechnung, Form, Antragsteller, Umsatzsteuer, Stammkapital, Antragsgegner, Handelsregister, Notar, Antrag …


II ZB 16/18 (Bundesgerichtshof)

Notarkosten: Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Gründungsvertrags


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZB 9/20

IV ZR 124/18

IV ZR 99/12

IV ZR 243/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.