Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2014, Az. 1 AZR 1044/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 4678

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Gegenstand

Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Absenkung der Sonderzahlung


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. November 2012 - 8 [X.] 803/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]öhe einer Jahressonderzahlung.

2

Die Klägerin ist bei der [X.], einer vom Kirchenkreis [X.] geführten Pflegeeinrichtung, als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 26. November 1992 ist ua. bestimmt:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages ([X.]) in der für die Angestellten im Bereich der [X.] jeweils geltende Fassung ([X.]-KF) und nach den sonstigen im Bereich der [X.] beschlossenen und von dem [X.]. Altenheim [X.]amm e. V. übernommenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sowie nach den besonderen im [X.] oder in Zukunft geltenden Gesetzen und Verordnungen.

        

…“    

3

§ 19 [X.]-KF lautet:

        

„(1)   

Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2)     

Die Jahressonderzahlung beträgt

                 

in den [X.]n 1 bis 8,…

90 v.[X.].,

                 

…       

…       

                 

des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; …“

4

In der Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung - [X.]) der [X.] Arbeitsrechtlichen Kommission idF vom 2. Juli 2010 ([X.]) ist bestimmt:

        

„§ 1   

        

Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung

        

(1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 [X.] durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 [X.] zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der [X.]öhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % der nach § 19 [X.]-KF bzw. § 19 MTArb-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne [X.]. …

        

§ 2     

        

Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1

        

(1) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen.

        

(2) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigung zu überwinden.

        

(3) …“

5

Die Beklagte und die in ihrer Dienststelle errichtete Mitarbeitervertretung schlossen unter dem 12. Oktober 2011 eine „Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Jahressonderzahlung um bis zu 50 % nach der [X.] (Beschäftigungssicherungsordnung)“ ([X.] 2011). Deren § 1 Abs. 1 lautet:

        

„§ 1   

        

(1) Für das [X.] und das [X.] werden die Personalkosten durch Absenkung der Jahressonderzahlung in [X.]öhe von 50 v.[X.]. der sich nach § 19 [X.]-KF und § 19 MTArb-KF ergebenden Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.]. Pflegedienste im Kirchenkreis [X.] gGmb[X.] verringert.“

6

Die Beklagte gewährte der in der [X.] 3a des [X.]nplans zum [X.]-KF für Angestellte im Pflegedienst eingruppierten Klägerin für das [X.] nur die entsprechend der [X.] 2011 verringerte Jahressonderzahlung i[X.]v. 1.083,33 Euro.

7

Die Klägerin hat gemeint, sie könne für das [X.] die ungekürzte Jahressonderzahlung verlangen. Die [X.] 2011 sei unwirksam. Die Dienststellenleitung habe entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] der Mitarbeitervertretung die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen nicht dargelegt. Die Erfüllung dieser Informationspflicht sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach der [X.].

8

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.083,33 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Jahressonderzahlung für das [X.] in Höhe von 1.083,33 Euro brutto. Die in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-KF bestimmte Höhe der Jahressonderzahlung von 90 % des der Klägerin in den Kalendermonaten Juli, August und September 2011 durchschnittlich gezahlten Entgelts ist für das [X.] durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] iVm. § 1 Abs. 1 [X.] 2011 auf 50 % der maßgeblichen Berechnungsgrundlage wirksam verringert worden. Den sich nach der [X.] 2011 ergebenden Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat die Beklagte erfüllt.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahme der BAT-KF in der für den Bereich der [X.] jeweils geltenden Fassung und die in deren Bereich beschlossenen und von der [X.] übernommenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Zu diesen gehört auch die [X.]. Bei beiden Vertragswerken handelt es sich um eine von der [X.] der [X.] beschlossene und von der [X.] übernommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Der Inhalt der in der Dienststelle der [X.] abgeschlossenen [X.] 2011 ist sowohl durch die in § 2 des Arbeitsvertrags enthaltene Bezugnahmeklausel wie auch über die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 1 [X.] in das Vertragsrecht einbezogen. Einer solchen Übernahme bedarf es, weil die [X.] 2011 - anders als Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG- nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gilt. Es fehlt wie bei den auf dem [X.] zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im säkulären Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung ([X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 107, [X.]E 143, 354; 16. Febr[X.]r 2012 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 141, 16; 8. Juni 2005 - 4 [X.] - zu [X.]). Sofern die Ausführungen in der zu § 38 [X.] ergangenen Senatsentscheidung vom 19. Juni 2007 (- 1 [X.]/06 - Rn. 41, [X.]E 123, 121) in gegenteiliger Weise verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

2. Die in der [X.] 3a des [X.]nplans zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst eingruppierte Klägerin hat zwar nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-KF Anspruch auf eine Jahressonderzahlung [X.]. [X.] des sich nach § 19 Abs. 2 BAT-KF berechnenden [X.]. Die Beklagte hat aber von der ihr durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] iVm. § 1 Abs. 1 [X.] 2011 eröffneten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

a) Die nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] bestehenden Voraussetzungen für den Abschluss einer auf das [X.] gestützten Dienstvereinbarung lagen vor. Diese Vorschriften ermöglichen die Abweichung von der Regelung in § 19 BAT-KF für Angehörige einer Dienststelle iSd. § 3 [X.] aufgrund einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 [X.]. Bei der [X.] handelt es sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung der Diakonie innerhalb der [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]).

b) Eine abweichende Regelung über die Höhe der Sonderzuwendung konnte nach der in § 36 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthaltenen Öffnungsklausel durch Dienstvereinbarung erfolgen.

Nach § 36 Satz 1 [X.] können Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die [X.]. auf Beschlüssen der [X.] beruhen (Satz 2). Nach der in Satz 3 enthaltenen Öffnungsklausel können durch eine solche Regelung ausgestaltete Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu. Dies ist vorliegend der Fall. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestattet den Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF um [X.].

c) Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] für eine Dienstvereinbarung über die Höhe der Sonderzahlung für das [X.] sind erfüllt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] war die Beklagte bei Abschluss der [X.] 2011 nicht in der Lage, aus den erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.

d) Das [X.] musste auch nicht den von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Einhaltung des in § 2 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Verfahrens nachgehen. Ein etwaiger Verstoß des [X.] gegen die dort bestimmten Informationspflichten führt nicht zur Unwirksamkeit einer auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 [X.] abgeschlossenen Dienstvereinbarung. Dies folgt aus der Auslegung der [X.].

aa) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach den für Tarifnormen geltenden Grundsätzen auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Arbeitsrechtsregelung auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der [X.] und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Arbeitsrechtsregelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie der Entstehungsgeschichte der Arbeitsrechtsregelungen oder ihrer praktischen Handhabbarkeit geklärt werden ([X.] 12. Juni 2013 - 7 [X.] - Rn. 15).

bb) Danach hing die Wirksamkeit der [X.] 2011 nicht von einer bestimmten Informationspflicht des [X.] ab.

(1) Hierfür spricht schon der Wortlaut. Nach § 2 Abs. 1 [X.] kann eine Dienstvereinbarung unter den dort bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden. Hierauf nimmt § 2 Abs. 2 [X.] ersichtlich Bezug und bestimmt ein Verfahren, das dem Abschluss der Dienstvereinbarung nach § 1 Abs. 1 [X.] voranzugehen hat. Dass die Einhaltung dieses Verfahrens Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss der Dienstvereinbarung ist, legen weder die [X.] noch das [X.] fest.

(2) Auch der Regelungszweck der [X.] spricht gegen die Annahme der von der Revision vertretenen Unwirksamkeitsfolge.

(a) Zweck der durch die [X.] eröffneten Abweichungsmöglichkeit ist die Reduzierung der Personalkosten bei Vorliegen der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen. Die Kürzung der Jahressonderzuwendung oder alternativ die Veränderung der Arbeitszeit sollen dazu beitragen, in einer für die Dienststelle schwierigen wirtschaftlichen Sit[X.]tion den Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern.

(b) Mit dem in § 2 Abs. 2 [X.] festgelegten Verfahren für den Abschluss einer Dienstvereinbarung wird dem Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertretung ein Handlungsrahmen vorgegeben, der aus Sicht der [X.] vor Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung zu beachten ist. Die gegenüber dem [X.] erweiterten Unterrichtungs- und Nachweispflichten des [X.] sollen es der Mitarbeitervertretung ermöglichen, die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Dienststelle und ihre voraussichtliche Entwicklung einzuschätzen. Auf der Grundlage der vom Dienststellenleiter erhaltenen mündlichen und schriftlichen Angaben kann sie eine von ihr zu verantwortende Entscheidung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung treffen, mit der die Jahressonderzahlung um [X.] abgesenkt wird. Bei dieser handelt es sich um eine freiwillige Dienstvereinbarung, deren Abschluss die Dienststelle gegen den Willen der Mitarbeitervertretung nicht erzwingen kann. Auch daher bedarf es der Annahme einer Unwirksamkeitsfolge als Sanktion zur Wahrung der Informationspflichten des [X.] nicht.

(c) Zutreffend ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass Gründe der Rechtssicherheit gegen das von der Revision vertretene Verständnis von § 2 Abs. 2 [X.] sprechen.

Hinge die Wirksamkeit der nach § 1 Abs. 1 [X.] abzuschließenden Dienstvereinbarung von der Erfüllung einer abstrakt bestimmten Informations- und Nachweispflicht des [X.] ab, wäre in jedem Individ[X.]lstreit nachzuprüfen, ob das in § 2 Abs. 2 [X.] vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch zu dem mit § 1 Abs. 1 [X.] verfolgten [X.]. Selbst wenn die für den Abschluss der Dienstvereinbarung maßgeblichen Gründe bestanden haben und die Reduzierung der Jahressonderzahlung durch die wirtschaftliche Sit[X.]tion der Dienststelle gerechtfertigt war, wäre die dadurch beabsichtigte Reduzierung der Personalkosten gefährdet, wenn die Dienstvereinbarung allein deshalb unwirksam wäre, weil aus der individuellen Sicht von Dritten bestimmte Erörterungen zwischen dem Dienststellenleiter und der Mitarbeitervertretung unterblieben sind. Es hätte daher einer ausdrücklichen Regelung bedurft, sollte eine etwaige Nichtbeachtung des in § 2 Abs. 2 [X.] beschriebenen Handlungsrahmens zur Unwirksamkeit einer gleichwohl abgeschlossenen Dienstvereinbarung führen.

e) Sonstige Unwirksamkeitsgründe gegenüber der [X.] 2011 sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

3. Danach ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der durch die [X.] 2011 reduzierten Jahressonderzahlung erfüllt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

        

  Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    [X.]    

        

        

        

  D. Wege   

        

    Klosterkemper    

                 

Meta

1 AZR 1044/12

24.06.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 8. Mai 2012, Az: 1 Ca 2371/11, Urteil

§ 36 EvKiMAVertrG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2014, Az. 1 AZR 1044/12 (REWIS RS 2014, 4678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4678


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 AZR 1044/12

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 1044/12, 24.06.2014.


Az. 1 Ca 2371/11

Arbeitsgericht Hamm, 1 Ca 2371/11, 08.05.2012.


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Referenzen
Wird zitiert von

5 K 3763/21

8 Sa 637/14

6 Ca 18/21

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