Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2013, Az. 3 StR 345/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 503

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 345/13
vom
9. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 9.
Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Juni 2013 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des
[X.]s zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Revision.
1
-
3
-
Das Rechtmittel hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
In den Urteilsgründen hat die -
sachverständig beratene -
Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der [X.] abgelehnt, bei ihr liege ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach dem geschilderten Konsumverhalten aus medizinischer Sicht zwar von einem schädlichen Missbrauch, nicht aber von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen sei.
Diese -
für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden-de
-
Würdigung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass das [X.] bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zugestimmt hat. Voraussetzung einer solchen Zustimmung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, [X.] war (vgl. auch [X.]/[X.], BtMG, 7.
Aufl., §
35 Rn.
57). Damit ist die Verneinung eines Hanges der Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar.

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3
4
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4
-
Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entschei-dung über den Maßregelvollzug. Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zum Ganzen [X.], [X.] vom 27. März 2008 -
3 [X.], [X.], 405 f.).
Becker [X.]

Schäfer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 345/13

09.12.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2013, Az. 3 StR 345/13 (REWIS RS 2013, 503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 503

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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