Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. 2 StR 516/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4111

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[X.]/02vom5. März 2003in der Strafsachegegenwegenunterlassener Beantragung der Eröffnung des [X.]einer GmbH- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäߧ 45 f., § 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung [X.] gegen das Urteil des [X.] am Mainvom 16. Mai 2002 wird verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als [X.] verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat wie folgt Stellung genommen:"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach [X.] wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhand-lungsprotokoll ergibt ([X.]. 17), hat der Angeklagte nach [X.] und nachdem ihm eine Rechtsmittelbeleh-rung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinem [X.] erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und geneh-- 3 -migte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach§ 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich undunanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur [X.] hätten führen können, liegen [X.] tritt der Senat bei.Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der [X.] in den vorigen Stand aus ([X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 516/02

05.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2003, Az. 2 StR 516/02 (REWIS RS 2003, 4111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4111

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