Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 19/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9438

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[X.] vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 [X.], mit der die Revision be-anstandet, eine im Urteil ausdrücklich als —verlesenfi angegebene eidesstattliche Versicherung der Geschädigten sei in Wirklichkeit nicht gemäß § 249 [X.] als Urkunde verlesen worden, deckt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der Senat schließt - die Zulässigkeit der Rüge unterstellt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 22. September 2006 - 1 [X.], [X.], 569, 570 mwN) - aus, dass das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen könn-te. Denn der Umstand, dass sich der schon von der Zeugin S. geschilder-te Sachverhalt auch in der in den Urteilsgründen angesprochenen eidesstattli-chen Versicherung der Geschädigten findet, der ihrem Scheidungsantrag [X.] war, stellt lediglich ein [X.] dar. Sein Fehlen könnte das Ergebnis der sehr sorgfältigen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten - 3 - nicht in Frage stellen, zumal dieses Indiz lediglich eine der verjährten Taten des Angeklagten betrifft. Für die Strafzumessung hat dieses Indiz ebenfalls keine Bedeutung, da das [X.] die verjährten Taten lediglich allgemein und ohne Bezugnahme auf einzelne Fälle strafschärfend gewürdigt hat. 2. Auch die Rüge, das [X.] habe den Antrag auf (erneute) [X.]im Hinblick auf die Geschädigte zu Unrecht unter Berufung auf die eigene Sachkunde und [X.] unter Verstoß gegen § 244 Abs. 4 [X.] abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Unter den gegebenen [X.] durfte sich das [X.] die erforderliche eigene Sachkunde zutrauen. Mit Recht hat das [X.] darauf abgestellt, dass hier für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben die Hinzuziehung der forensisch erfahrenen Psychologin [X.] war. Anhaltspunkte dafür, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hin-sichtlich ihrer Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit unterliegenden Geschädigten der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte, bestanden nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 [X.], [X.], 100; [X.], Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99, [X.], 214; [X.], [X.], 53. Aufl., § 244 Rn. 74 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03, [X.], 209, 211). 3. Die Strafzumessung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen: a) Das [X.] hat zugunsten des Angeklagten einen nicht gerecht-fertigten [X.] vorgenommen. Durch den Erlass einer an sich [X.] Bewährungsstrafe konnte für den Angeklagten keine aus-- 4 - gleichspflichtige Härte entstehen, er hatte hierdurch sogar einen Vorteil [X.], StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 21a mwN). Der [X.] beschwert den Angeklagten jedoch nicht. b) Dasselbe gilt für die in ihrer Höhe rechtlich nicht mehr nachvollziehba-re (vgl. [X.], Urteil vom 8. August 2006 - 5 [X.], [X.], 461) Anord-nung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zur Entschädigung für eine festgestellte Verfahrensverzögerung von drei Jahren und neun Monaten insgesamt zwei Jahre und sieben Monate als vollstreckt zu gelten haben. Die [X.] hat bereits bei der Strafzumessung die überaus lange Verfahrensdauer mildernd berücksichtigt. Schon deshalb wird sich die Anrechnung - wie regelmäßig - auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 [X.], [X.], 298; [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 234, 236). - 5 - 4. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Februar 2011 lag dem Senat vor. [X.] Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 19/11

15.02.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 1 StR 19/11 (REWIS RS 2011, 9438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9438

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