Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZR 15/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10007

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 15/10
Verkündet am:

18.
Januar 2012

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
1603 Abs.
1; SGB
XII §
94 Abs.
2
Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche [X.] wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu be-lassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leit-
linien für den Elternunterhalt vorsehen.

[X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
XII ZR 15/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Januar 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und
die Richter
Dose, Dr.
[X.], Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Die
Revision gegen das Urteil des 25.
Zivilsenats
des Oberlan-desgerichts [X.]
vom 19.
Januar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein überörtlicher
Träger der Sozialhilfe,
gewährt der 1958 geborenen, inzwischen erwerbsunfähigen Tochter des Beklagten seit Februar 2007 fortlaufend Eingliederungshilfe. Er nimmt den 1935 geborenen Beklagten, der als Rentner über Einkünfte von 1.372,24

Juli
2009 von 1.408,21

verfügt, aus übergegangenem Recht gemäß §
94 Abs.
2 SGB
XII auf rückstän-digen und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 26

seit
1.
März 2007
und in Höhe von 27,69

seit 1.
Januar 2009 in Anspruch.
Die Vorinstanzen
haben
die Klage
unter der Annahme
abgewiesen, dass
dem Beklagten ein angemessener Selbstbehalt von 1.400

verbleiben müsse. Dagegen wendet sich der Kläger
mit der zugelassenen Revision, mit der er den Unterhaltsanspruch weiter verfolgt.
1
2
-
3
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen
Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100).

I.
Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 1739
veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Unterhaltsan-spruch scheitere
jedenfalls daran, dass der Beklagte nicht leistungsfähig im Sinne von §
1603 Abs.
1 [X.] sei.
Zwar ergebe
sich die Leistungsunfähigkeit nicht schon aus dem konkreten Bedarf des Beklagten. Auch ergebe
sich bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von 1.100

gegenüber volljährigen Kindern gemäß der [X.] Tabelle bzw. den Leitlinien des [X.] und dem tatsächlichen Renteneinkommen des Beklagten selbst bei Abzug krankheits-
und altersbedingter Mehrkosten immer noch eine Differenz von rund 100

, so dass der Beklagte
die verlangten [X.] zahlen könnte.
In Fällen wie dem vorliegenden -
der Unterhaltspflichtige befinde sich seit mehreren
Jahren im Rentenalter
-
sei jedoch ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400

anzusetzen, wie er auch im Rahmen des Elternunter-halts Anwendung finde.
§
1603 Abs.
1 [X.] gewährleiste jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollten grundsätz-3
4
5
6
-
4
-
lich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötige. Die Bemessung
im konkreten Einzelfall obliege
dem Tatrichter, der sich dabei an den in den Tabellen und Leitlinien angeführten Erfahrungswerten orientieren könne. Die [X.] Tabelle sowie die Leitlinien des erkennenden [X.]s [X.] und an-derer [X.]e wiesen den Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Kind in unterschiedlicher Höhe
aus. Er betrage
gegenüber minderjährigen sowie volljährigen
privilegier-ten Kindern bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770

, bei Erwerbstä-tigen 900

(notwendiger
Selbstbehalt), gegenüber den übrigen Kindern jedoch in der Regel mindestens 1.100

(angemessener
Selbstbehalt). Demgegenüber betrage
der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern mindestens 1.400

monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Diese Regelung gehe
zurück auf die Rechtsprechung des [X.], wonach beim Elternunterhalt an-dere Lebensverhältnisse zugrunde lägen
als in
den
übrigen [X.]. Zwar müssten Eltern damit rechnen, ihren Kindern auch über das 18.
Le-bensjahr hinaus bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bzw. der wirtschaft-lichen Selbständigkeit Unterhalt zu gewähren. Danach gelte das jedoch nicht mehr, weil das Kind eine eigene Lebensstellung erlangt habe, also nicht mehr -
wie das seine Ausbildung betreibende Kind
-
seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableite.
Das entspreche
auch der Rechtsprechung des [X.]. Auch in solchen
Fällen sei die Lebenssitu-ation eine andere als sie den Tabellen und Leitlinien im Übrigen zugrunde liege. Der Unterhaltspflichtige befinde sich selbst bereits in einem höheren Lebensal-ter, so dass er seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig sei-nem Einkommensniveau angepasst habe.
Wenn er nicht mehr im Arbeitsleben -
5
-
stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch [X.] Erwerbstätigkeit ausgleichen.
Diese Grundsätze seien
mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar.
Von [X.] sei
es gerechtfertigt, den allgemein gegenüber volljährigen Kindern gelten-den Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheine.
Dem stehe nicht entgegen, dass
nach der sozialhilferechtlichen Rege-lung des §
94 Abs.
2 Satz
2 SGB
XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in Satz
1 der Vorschrift genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Denn diese Vermutung sei aufgrund der dargelegten konkreten Umstände im vorliegenden Fall wider-legt.
Soweit das Einkommen des Beklagten seit dem 1.
Juli 2009 geringfügig über dem Selbstbehalt von 1.400

liege, sei
die an sich als Unterhalt geschul-dete Hälfte des [X.] -
hier 4,11

-
als [X.] außer Ansatz zu lassen.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung
im Ergebnis
stand.

1. Nach §
94 Abs.
1 Satz
1 SGB
XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsan-spruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten [X.] auf den Träger der Sozialhilfe über. §
94 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für Eltern behinderter 7
8
9
10
11
-
6
-
oder pflegebedürftiger
volljähriger
Kinder vor. Danach geht der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von §
53 SGB
XII oder
pflegebedürftig im Sinne von §
61 SGB
XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur
Pflege nur bis zur Höhe von 26

zur Höhe von 20

Nach §
94 Abs.
2 Satz 2 SGB
XII wird
vermutet, dass ein Anspruch in dieser Höhe übergeht und dass mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar
(Senatsurteil vom 23.
Juni 2010 -
XII
ZR
170/08
-
[X.], 1418 Rn.
22).
Das
setzt allerdings einen Vortrag des
unterhaltspflichtigen Elternteils
zur Leistungsunfähigkeit
oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus (Senatsurteil vom 23.
Juni 2010 -
XII
ZR
170/08
-
[X.], 1418 Rn.
25 mwN; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
8 Rn.
86). Entgegen der Revision
lässt §
94
Abs.
2 Satz
2 SGB
XII nicht die Prüfung entfallen, dass ein
Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach mindestens in Höhe des beanspruchten Betrages nach den allgemeinen Anspruchsvoraussetzun-gen bestehen
muss.
§
94 Abs.
2 Satz
1 SGB
XII beinhaltet
nur -
zugunsten des
Unterhaltspflichtigen
-
eine sozialstaatlich begründete Ausnahme von
dem um-fassenden Anspruchsübergang nach §
94 Abs.
1 SGB
XII. Dagegen enthält
§
94 Abs.
2 Satz
2 SGB
XII eine die Darlegungs-
und Beweislast umkehrende
Vermutungsregelung,
die
der Verwaltungsvereinfachung dient. In diesen Rege-lungen erschöpft sich die Vorschrift; eine Außerkraftsetzung der unterhaltsrecht-lichen Anspruchsvoraussetzungen enthält sie nicht.
2. Danach ist der Beklagte seiner Tochter nicht unterhaltspflichtig.

12
13
-
7
-
a)
Zwar erreichte
der Unterhaltsbedarf der Tochter

1602 Abs.
1 [X.]) wenigstens den geltend gemachten Betrag
von monatlich 26

bzw. 27,69

, weil
sie
als Volljährige wegen ihrer Erkrankung erwerbsunfähig ist und weil sie einen über die von ihr bezogene Erwerbsminderungsrente hinaus
gehenden konkreten Lebensbedarf
hat, den der Kläger
in der Form von [X.] für behinderte Menschen
in Höhe von mindestens 926

abdeckt. Wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe sind die Leistungen des
Klägers
jeden-falls im Umfang des in §
94 Abs.
2 SGB
XII geregelten Anspruchsübergangs nicht bedarfsdeckend (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juni 2010 -
XII
ZR
170/08
-
[X.], 1418 Rn.
12 mwN).
b)
Der Beklagte
ist
jedoch nicht leistungsfähig.
§
1603 Abs.
1 [X.] gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26.
Februar 1992 -
XII
ZR
93/91
-
FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7.
Dezem-
ber 1988 -
IVb
ZR
15/88
-
FamRZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich nur
darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 27.
April 1983 -
IVb
ZR
372/81
-
FamRZ
1983, 678 und vom 6.
November 1985 -
IVb
ZR
45/84
-
FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den in den [X.] angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhalts-verpflichteter grundsätzlich gegenüber einem minderjährigen oder einem voll-14
15
16
17
-
8
-
jährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren
Kindern auch über die Vollendung des 18.
Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen
haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach
eine
eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind,
kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit
auch behalten.
Darauf dürfen
sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist,
grundsätzlich auch die [X.] einstellen.
Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren [X.]punkt
wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier durch den Eintritt einer Behinderung, findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser
sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat
oder wie hier sogar bereits Rente bezieht
und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte.
In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche [X.] von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine [X.] Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Das gilt insbesondere, wenn er seinen Abkömmling im Falle eigener
Bedürftigkeit nicht seinerseits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 8.
Juni 2005 -
XII
ZR
75/04
-
FamRZ
2006, 26, 28).
Mit Rücksicht darauf ist
es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des [X.] gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits er-18
19
20
-
9
-
langte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat,
mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorge-sehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt [X.] bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt
(ebenso OLG
Koblenz FamRZ 2004, 484; [X.] FamRZ 1999, 1532; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
2 Rn.
552; aA:
[X.] in [X.]/[X.]/Hohm
SGB
XII 18.
Aufl. §
94 Rn.
93).
Der Senat hat mit ähnlichen Erwägungen bereits die Auffassung gebilligt, dass Abkömmlingen, die ihren
Eltern Unterhalt schulden, ein erhöhter Selbst-behalt zu belassen sei
(Senatsurteile vom 26.
Februar 1992 -
XII
ZR
93/91
-
FamRZ 1992, 795, 797 und
vom 23.
Oktober 2002 -
XII
ZR
266/99
-
FamRZ 2002, 1698, 1700
ff.).
Dem ist
auch die [X.] Tabelle gefolgt, die den angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt für den streitigen Unterhalts-zeitraum auf 1.400

festlegt
(seit
2011: 1.500

.
c) Somit ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass das vor Juli 2009 vorhandene bereinigte Nettoeinkommen von 1.372,24

den zugrunde zu legenden angemessenen Selbstbehaltsbetrag von 1.400

überstieg und deshalb der Beklagte nicht leistungsfähig war.
Für die [X.] ab Juli 2009
hat das [X.] ein bereinigtes Net-toeinkommen von 1.408,21

, das
den erhöhten angemesse-nen Selbstbehalt für sich genommen um 8,21

. Vor dem Hinter-grund der vom [X.] festgestellten krankheits-
und altersbedingten

21
22
23
-
10
-
eigenen
Mehrkosten
des Beklagten
für Medikamente, Hilfsmittel usw. ist es re-visionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch diesen Mehrbetrag nicht für [X.] an die Tochter heranzuziehen.

Hahne

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2009 -
321 F 121/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
II-25 UF 48/09 -

Meta

XII ZR 15/10

18.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. XII ZR 15/10 (REWIS RS 2012, 10007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10007

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XII ZR 15/10

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