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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teil-nahme an der vom [X.] der [X.] beschlossenen [X.] vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die[X.] zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird [X.] auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02(NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.[X.]
Meta
08.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 478/03 (REWIS RS 2004, 5156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5156
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