Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 1 StR 399/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1816

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Gegenstand

Strafverfahren: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des [X.] sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im [X.] geltend gemacht, der Senat habe wesentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das [X.] gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestätigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behauptung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Sie träfe auch nicht zu.

[X.]                                          Wahl                                        [X.]

                        [X.]                                          [X.]

Meta

1 StR 399/11

31.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 27. September 2011, Az: 1 StR 399/11, Beschluss

§ 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 1 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 1816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1816


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 399/11

Bundesgerichtshof, 1 StR 399/11, 31.10.2011.

Bundesgerichtshof, 1 StR 399/11, 27.09.2011.


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