Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:21. November 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 Fe; BauGB § 36Zur Amtshaftung der [X.] wegen rechtswidriger Versagung des- objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.[X.], Urteil vom 21. November 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. November 2002 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 4. Oktober 2001 aufgeho-ben.Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der III. Zivil-kammer des [X.]s [X.] vom 3. März 2000 wird [X.].Die Sache wird zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs andas [X.] zurückverwiesen.Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin beabsichtigte im Jahre 1994, im [X.] ihres inder beklagten [X.] belegenen [X.] auszustel-- 3 -len und zu verkaufen. Am 3. März 1994 stellte sie den Antrag, eine entspre-chende Nutzungsänderung des [X.] als Ausstellungs- und Verkaufs-raum zu genehmigen. Der Ausschuß Technik und Umwelt der Beklagten [X.] am 28. April 1994, ihr das gemeindliche Einvernehmen für die Nut-zungsänderung zu versagen. Daraufhin lehnte das Landratsamt [X.] alsuntere Baurechtsbehörde des streitverkündeten [X.] mit Bescheid vom31. August 1994 den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigungab und führte zur Begründung aus, daß die Beklagte das gemäß § 36 Abs. 1i.[X.]. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen zu einer Ausnahmere-gelung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 [X.] versagt habe. Der Widerspruch der Klä-gerin gegen diesen Bescheid wurde vom Regierungspräsidium [X.] [X.]. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage führtezur Aufhebung der vorgenannten Bescheide und zur Verpflichtung des durchdas Landratsamt vertretenen [X.], die beantragte Nutzung des an [X.] angebauten Teils des [X.] als Ausstellungs- und Ver-kaufsraum für Terrakotta-Waren zu genehmigen. Zur Begründung führte [X.] aus, ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Bauge-nehmigung bzw. einer Genehmigung zur Nutzungsänderung ergebe sich be-reits unmittelbar aus dem Bebauungsplan in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2[X.], da auch eine Verkaufsstelle für Terrakotta-Waren unter den konkretgegebenen Umständen der Versorgung des Baugebietes im Sinne der ge-nannten Bestimmungen diene. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden; im [X.] Verfahren war die Beklagte beigeladen gewesen.Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte nach [X.] auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr, der Klägerin, durch die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung entstanden sei. Ihre auf Zahlung- 4 -von [X.] DM nebst Zinsen gerichtete Klage wurde vom [X.] demGrunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abge-wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre [X.].[X.] Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-richtlichen [X.] der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stehtauch für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß, d.h. im Verhältnis zwischender Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, daß die [X.] rechtswidrig gewesenist ([X.]Z 146, 153, 156, [X.] Rspr.).2.Beide Baurechtsbehörden, also sowohl das Landratsamt als auch [X.], hatten die Ablehnung des Antrags der Klägerin aus-schließlich darauf gestützt, daß die Beklagte das Einvernehmen nach § 36BauGB bindend verweigert habe. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt,daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaf-tungsansprüche des Bauherrn gegen die [X.] begründen kann ([X.]Z118, 263, 265 m.w.N.; s. zur Entwicklung dieser Rechtsprechung im einzelnen:[X.] [X.] ff). Dabei ist es - entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts - unerheblich, ob das Einvernehmen der [X.] 5 -meinde objektiv überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daßdie Bauaufsichtsbehörde die [X.] am Baugenehmigungsverfahren [X.] hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. Die zuständigenAmtsträger der [X.] haben auch in einem solchen Fall die Amtspflichtgegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugeneh-migung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern,das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung des für erforderlich [X.] nach § 36 BauGB werten muß. In diesem Zusammenhang hatder Senat insbesondere bereits entschieden, daß es nicht darauf ankommt,aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der [X.] im konkretenFalle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluß vom 25. Oktober1990 - [X.] = [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.]rat 4 = [X.] Nr. 40).3.Im vorliegenden Fall haben [X.], Baurechtsbehörde und Wider-spruchsbehörde übereinstimmend das Vorhaben der Klägerin als ein solchesnach § 4 Abs. 3 Nr. 2 [X.] beurteilt und geprüft, ob es sich um einen son-stigen nicht störenden Gewerbebetrieb gehandelt hat. Deshalb haben sie [X.] der Beklagten nach § 31 BauGB für erforderlich gehalten. [X.] Verweigerung konnte daher einen Amtshaftungsanspruch (§ 839BGB i.[X.]. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Beklagte begründen. Zwar wardas Vorhaben in Wirklichkeit ein der Versorgung des Gebiets dienender Ladenim Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.], dessen planungsrechtliche Zulässigkeitsich unmittelbar aus § 30 BauGB ergab und bei dem es deshalb des gemeind-lichen Einvernehmens nicht bedurfte. Deswegen war die [X.] die Versagung nicht gebunden und hätte sich darüber hinwegsetzen [X.] müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie möglicherweise eine eige-- 6 -ne, Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen. An der [X.] Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin ändert dies jedoch nichts; viel-mehr kommt insoweit eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischender Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in Betracht (§ 840 BGB; Senats-urteil [X.]Z 118, 263, 265 ff).4.Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschuldender für die Beklagten handelnden Amtsträger verneint, sind ebenfalls nichttragfähig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß sich aus dem rechtskräftigen Ur-teil des [X.] keine Hinweise auf ein derartiges Verschulden [X.] der Beklagten ergäben. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Ur-teil unter umfassender Auswertung der Rechtsprechung und der einschlägigenFachliteratur im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen das [X.] der Klägerin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und gerade nicht nach Abs. 3 Nr. 2[X.] zu beurteilen war. Aus dem Ausschußprotokoll der Beklagten vom28. April 1994 ist nicht erkennbar, daß diese eine entsprechende Prüfung [X.] auch nur ansatzweise vorgenommen hat. Nach dem vom [X.] an sich zutreffend wiedergegebenen objektiven Sorgfaltsmaßstabwürde es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn ihr die rechtliche Beurteilungdurch die Anfrage des Landratsamts nahegelegt worden sein sollte. Denn dieAmtsträger der [X.] mußten die für eine so weittragende [X.] die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwal-tungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. In diesem Bereich nahm [X.] gegenüber der [X.] nicht etwa die Stellung einer spezia-lisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile [X.]Z 139, 200, 214 und 146,365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen ver-trauen dürfen. Die Planungshoheit der [X.] hat insoweit ihren haftungs-- 7 -rechtlichen Preis ([X.], [X.], 61, 106). Deshalb kann die [X.] haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten, das in [X.] ihrer Selbstverwaltungskompetenz fällt, nicht auf das Landratsamtabwälzen.5.Im übrigen könnte auch die Ablehnung eines (verschuldensunabhängi-gen) [X.] aus enteignungsgleichem Eingriff mit der [X.] gegebenen Begründung keinen Bestand haben. [X.] Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte diesem [X.] nicht entgegenhalten, sie sei nicht "begünstigt". Liegt ein ent-schädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einverneh-mens (Senatsurteil [X.]Z 134, 316, 322 f), so kann für einen Eingriff, der darinbesteht, daß die [X.] ein Bauvorhaben durch Versagung des [X.] erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderesgelten. Die Opferlage des Geschädigten ist unter dem Blickwinkel des Eigen-tumsschutzes in beiden Fällen dieselbe. Ebenso dient auch aus der Sicht der[X.] die Versagung den Zielen der gemeindlichen [X.] den tatrichterlichen Feststellungen ist der Sachverhalt, soweit erden [X.] betrifft, hinreichend geklärt. Die Sache ist daher im Sinne- 8 -einer Bestätigung des landgerichtlichen Grundurteils entscheidungsreif. [X.] § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. war die Sache zur Entscheidung über die An-spruchshöhe an das [X.] zurückzuverweisen.RinneWurm[X.][X.] Galke
Meta
21.11.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. III ZR 278/01 (REWIS RS 2002, 589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 589
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 234/04 (Bundesgerichtshof)
Bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagstafel
III ZR 29/10 (Bundesgerichtshof)
Amtspflichtverletzung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten der Gemeinde im Rahmen der Verweigerung des Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren bei …
III ZR 29/10 (Bundesgerichtshof)
III ZR 29/12 (Bundesgerichtshof)
Amtshaftung einer bayrischen Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens mit einem Baugenehmigungsantrag
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.