Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 246/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4615

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[X.] vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 20. Juli 2010 beschlossen: Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Gründe: 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] ist zulässig, insbesondere wurden die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit [X.] vom 22. April 2010, eingegangenen beim [X.] am 23. April 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorge-tragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers 1 - 3 - kommt es nicht an ([X.], Beschluss vom 17. November 1998 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; [X.], [X.], 53. Aufl., § 45 Rn. 3). Ausweislich der Akten ([X.]. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit Schreiben des [X.] vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der [X.] vom 22. April 2010 ergibt sich zu-dem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der [X.] ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewe-sen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei Eingang der [X.] noch nicht abgelaufen. 2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 [X.]). 2 - 4 - 3. Nachdem der [X.] in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben. 3 [X.] von [X.] Sost-Scheible
Ri[X.] Dr. Schäfer befindet sich [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 246/10

20.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 246/10 (REWIS RS 2010, 4615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4615

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