Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 StR 497/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1716

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 16. Februar 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2022 mit Beschluss vom 8. Februar 2023 als unzulässig verworfen. Der Senatsbeschluss ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Februar 2023, eingegangen beim [X.] am 7. März 2023, hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2

2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, denn es fehlt an der Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO.

3

3. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dem Antrag des [X.] war nichts hinzuzufügen. Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).

4

4. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bellay     

  

Bär     

  

Leplow

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 497/22

23.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 8. Februar 2023, Az: 1 StR 497/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.03.2023, Az. 1 StR 497/22 (REWIS RS 2023, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1716

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2 BvR 792/11

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