Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7793

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 437/14

Verkündet am:

22. Juli 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 133 [X.]; [X.] § 159

[X.] gegenüber dem Versicherer, im Falle sei-nes Todes solle "der verwitwete Ehegatte" [X.] der Versicherungs-leistung sein, ist
auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem [X.] zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung
Senatsurteil vom 14.
Februar 2007
IV ZR 150/05, [X.], 784).

BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 -
IV ZR 437/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Dr.
Karczewski, [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
der [X.] werden das Urteil des [X.]

3. Zivilse-nat

vom 9. Oktober 2014
aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main
vom 17. Mai 2013
abgeändert. Die Klage wird [X.].

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits ein-schließlich der Kosten der Streithelferin der [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann (fortan: Ehemann) bei der [X.] gehaltenen Lebensversicherung. Der Ehemann der Klägerin war in erster Ehe mit der Streithelferin der [X.] verheiratet.

Der Arbeitgeber des Ehemannes
schloss 1987 bei der Rechtsvor-gängerin der [X.] (fortan: Beklagte) eine Lebensversicherung im 1
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Rahmen der betrieblichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.])
auf das Leben des Ehemannes als versicherter Person ab. [X.] war der
Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die [X.] für die kapitalbildende Lebensversicherung
([X.] 1986)
zugrunde. Sie bestimmen
in §
13 unter der Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?" unter anderem
Folgendes:

"(1) Die Leistung
aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtig-

(4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsver-trag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben."

Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm für den Ehemann über die betriebliche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten Ur-kunde, dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei,

"mit der Maßgabe, daß
im Todesfall Ihr Anspruch in nach-stehender Rangfolge übergeht:

a) auf Ihren verwitweten Ehegatten,

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4
-

b) auf Ihre ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen,

c) auf Ihre Erben."

Weiterhin enthielt die Urkunde eine
Bestimmung, wonach sich der Ehemann durch seine Unterschrift auf der Urkunde damit einverstanden erklärte, dass der
Arbeitgeber die Leistungen aus der Versicherung zur Weiterleitung an ihn oder an seine obengenannten Hinterbliebenen vom Versicherer in Empfang nimmt.

Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes zu seinem Arbeitgeber [X.] zum 30. Juni 1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb mit Wirkung zum 1. Juli 1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Klägerin als neuen Versicherungsnehmer. Dieser führte sie als beitragsfreie Ver-sicherung weiter. Die Beklagte übersandte dem Ehemann bei dieser Ge-legenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben [X.], "damit es im Leistungsfall nicht zu Unklarheiten kommt". Am 9. Juli 1997 kreuzte der Ehemann der Klägerin auf folgendem [X.]

"

gilt folgendes Bezugsrecht: [X.] die versicherte Person lebt, der [X.], nach dem Tode
der versicherten Person
( ) der verwitwete Ehegatte
( ) die ehelichen und die ihnen nach dem [X.] gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen
(

"

die Variante "der verwitwete Ehegatte"
an und sandte die Erklärung an-schließend unterschrieben an die Beklagte zurück. Mit Schreiben vom 22. August 1997 bestätigte die Beklagte diese [X.].

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5
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Am 16. April 2002 wurde die 1987
mit der Streithelferin der [X.] geschlossene erste Ehe des Ehemannes
der Klägerin geschieden.
Am 30. Oktober 2002 heiratete er die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb. Am 20. Januar 2003 teilte ein Versicherungsvertre-ter der [X.] mit, dass der Ehemann wissen möchte, wer die be-zugsberechtigte Person ist. Die Beklagte antwortete dem Ehemann
mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 "folgende Begünstigungen ausgesprochen"
habe: "Ihre verwitwete Ehe-gattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."

Der Ehemann verstarb am 18. April 2012. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die [X.] an die Klägerin auszuzahlen.

Deren

hat vor dem Landgericht Erfolg
gehabt, das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wer in einem solchen Fall bezugsberechtigt sei, sei unter Berücksichtigung der [X.] und der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszule-genden Erklärung zu entscheiden. Der im Streitfall verwendete Begriff 6
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"verwitwete Ehefrau"
bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet könne daher nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehemann verheiratete Klägerin gewesen sein. Der Familienstand der Streithelferin laute hinge-gen "geschieden". Daher könne sie von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein.

Davon müsse auch der Ehemann der Klägerin ausgegangen sein, weil er auf die Mitteilung der [X.] vom März 2003 keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern. Für die [X.] der Klägerin spreche weiter, dass in der Scheidungsfolgen-vereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin die Lebensversicherung dem Ehemann zugeteilt worden sei.

II.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] misst dem Begriff "verwitweter Ehegatte"
eine falsche Be-deutung zu und stellt bei seiner Auslegung zudem fälschlich auf [X.] ab, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten sind.

1.
Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine
einseitige, empfangsbedürftige [X.] handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht
(§ 166 Abs. 1 [X.] a.F.; § 159 Abs. 1 [X.] n.F.; Senatsurteil vom 26. Ju-ni 2013

IV ZR 243/12, [X.], 1121 Rn.
10
m.w.N.). Wem der Versicherungsnehmer mit der Formulierung "der verwitwete Ehegatte"
im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist
wie auch das Berufungsgericht richtig sieht

durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsbe-rechtigten zu ermitteln.
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-

2.
Die Auslegung bezieht sich aber -
was das Berufungsgericht außer [X.] lässt -
auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abgibt
(vgl. Senatsurteile
vom 1. April 1987

[X.], [X.], 659 unter 1; vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784
Rn. 10). Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Aus-druck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975

[X.], [X.], 1020; Senatsurteil
vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784
Rn.
10); spätere Um-stände sind

was das Berufungsgericht verkennt

hingegen grundsätz-lich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers
außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden
sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechts-änderung erkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 -
IV ZR 243/12, [X.], 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt
am Main
VersR 1996, 358, 359; [X.] in Bruck/[X.], [X.]
9. Aufl. §
185, Rn. 17).

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Erklärung "der [X.] Ehegatte"
aus dem [X.] einen
Willen des
Ehemannes
ent-nommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine zukünftige Ehefrau. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut "Ehegatte"
keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt sei-nes
Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senatsbeschluss vom 17. Sep-tember 1975

[X.], [X.], 1020; Senatsurteile vom 29. Ja-14
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nuar 1981

[X.], [X.], 295, 298; vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784 Rn. 12). Im Gegenteil verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort "Ehegatte"

solange keine gegentei-ligen Anhaltspunkte vorliegen

regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeit-punkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei [X.] solchen [X.] nicht um die Bezeichnung einer ganz bestimmten, lebenden Person, sondern um eine abstrakte [X.] handelt, ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach
der

allein maßgeblichen

Aus-legung nach dem objektiven
Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) des Versicherers.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem [X.] "verwitwet"
entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn inso-weit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes
zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven
Empfän-gerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der [X.] darstellt. Hier ist jedoch aus
Sicht des Ehemannes
typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todes-fall greifen soll (ebenso bereits Senatsurteil vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784
Rn. 12 für die Verknüpfung des Begriffs "Ehegatte"
mit dem Begriff "Todesfall"). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog, als er die [X.] erklärte.

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Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungs-weise (Senatsurteil vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784 Rn. 12). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erklä-rung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem "verwitweten Ehegatten"
eine an-dere Person gemeint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zeit-punkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war (Senatsurteil vom 14. Februar 2007
aaO).

b) Die vom Ehemann der Klägerin in der Begünstigungserklärung
vorgenommene Einsetzung seiner
ersten Ehefrau
als [X.]
ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 2002
wieder entfallen.

Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass die Be-nennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als [X.] einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhalts-punkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor [X.] (Senatsbeschluss vom 17. September 1975

[X.],
[X.], 1020; Senatsurteile vom 29. Januar 1981

[X.], [X.], 295, 298;
vom 1. April 1987

[X.],
[X.], 659 unter 1; vom 14. Februar 2007

IV ZR 150/05, [X.], 784 Rn. 14). Denn bei der Verwendung des Begriffs "Ehegatte"
bzw. "Ehefrau"
ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht. Der Streitfall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. [X.] Anhaltspunkte, aus denen der Versicherer hätte entnehmen kön-18
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nen, dass der Ehemann eine solche auflösend bedingte Einsetzung s[X.] ersten Ehefrau bei Abgabe der [X.] gewollt hat, haben die Parteien nicht vorgetragen.

III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig.

1.
Dass es sich bei der Versicherung ursprünglich um eine vom Arbeitgeber des Ehemannes
als Versicherungsnehmer abgeschlossene Direktversicherung handelt, ändert im Streitfall

entgegen der [X.] der Revisionserwiderung

nichts.

Zwar ist bei einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung möglich, dass die [X.] als eine zugunsten der Hinterbliebenen im Sinne der
§§
46, 48 SGB VI
auszulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981

[X.], [X.], 295, 299; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl.
§ 1 Rn. 27 und Anh.
zu § 1 Rn. 198). Dies kann im Streitfall [X.] dahinstehen. Denn maßgeblich ist die [X.] des Ehemannes
vom 9. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin

nachdem die Versicherung auf ihn übergegangen war

in seiner Entscheidung über das Bezugsrecht frei
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl.
Anh.
zu § 1 Rn.
783).

Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 [X.] für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf
die Versicherungsleistung verwiesen hat, folgt nichts anderes.
[X.] wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die Le-bensversicherung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten. Hieraus 20
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ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6.
Aufl. § 2 Rn. 268, 287; [X.]/Kisters-Kölkes/Berenz/[X.], [X.] 6. Aufl. § 2 Rn. 164); die [X.] für den To-desfall wird davon nicht erfasst. Damit bestehen nach Übertragung einer Versicherung auf den Arbeitnehmer keine Einschränkungen,
was die Be-stimmung des Bezugsberechtigten im Todesfall anbelangt. In dieser Hin-sicht ist der Versicherungsnehmer frei.

Die vorherigen Erklärungen des Arbeitgebers über das Bezugs-recht im Todesfall geben keinen Anhaltspunkt, die [X.] vom 9. Juli 1997 abweichend vom üblichen Verständnis auszule-gen. Auch wenn die von der [X.] vorgedruckte Erklärung für die ersten beiden Varianten den identischen Wortlaut verwendete, wie ihn die Urkunde des Arbeitgebers über die Bezugsberechtigung enthielt, führt dies nicht dazu, dass

abweichend vom üblichen Verständnis

mit dem "verwitweten Ehegatten"
im Streitfall abstrakt die Frau gemeint ist, mit der der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird. Für die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des [X.] bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung
(vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981

[X.], [X.], 295, 299
f.). Der Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Direktversicherung im Rahmen des [X.] zugunsten eines Arbeitnehmers abschließt, verfolgt damit sozi-ale Zwecke und hat regelmäßig ein Versorgungsinteresse für die Hinter-bliebenen des Arbeitnehmers
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 6. Aufl. § 1 Rn. 12
ff., 27). In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheidet und als [X.] anstelle des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag 24
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12
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eintritt und frei über die Bezugsberechtigung im Versicherungsfall [X.] kann, stellt dieses Versorgungsinteresse des Arbeitgebers [X.] keinen für die Auslegung der neuen Bezugsrechtserklärung des [X.] ausschlaggebenden Umstand mehr dar. Dass im Streitfall der Arbeitgeber mit dem Ehemann weitere Einschränkungen vereinbart hätte und diese der [X.] erkennbar waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Es kommt hinzu, dass im Streitfall

anders als in
der Se-natsentscheidung vom 29.
Januar 1981

die Erklärungen des [X.] zum Bezugsrecht lediglich das [X.] betreffen. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend (Senatsurteil vom 26.
Juni 2013

IV
ZR 243/12, [X.], 1121 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] 29. Aufl. § 159 Rn. 26).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erklä-rung des
Ehemannes aus dem [X.] auch keine Wiederholung der internen Erklärung des Arbeitgebers aus dem Jahr 1987.
Während der Arbeitgeber die Bezugsberechtigung im Todesfall für das Valutaverhält-nis in den von ihm vorgegebenen Bedingungen in einer festen [X.] regelte, enthielt die vorgedruckte Erklärung der [X.], die sich ausschließlich auf das Deckungsverhältnis bezog,
verschiedene [X.], unter denen der Ehemann frei wählen konnte. Eine bestimmte [X.] sah diese Bezugsrechtserklärung gerade nicht vor. [X.] fehlte es an einer Bestimmung, dass nach dem Ehegatten die eheli-chen Kinder und danach die Erben des Ehemannes
bezugsberechtigt sein sollten. Als der Ehemann als neuer Versicherungsnehmer sein [X.] ausübte, gab es keine Einschränkungen im Hinblick auf mögliche Bezugsberechtigte, und zwar ebenso
wenig von Seiten des Ar-beitgebers wie von Seiten der [X.].
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2.
Soweit sich die Klägerin auf Vorgänge aus der [X.] und danach beruft, ist dieser Sachvortrag unerheblich.

Eine Änderung des Bezugsrechts setzt nach § 13 Abs. 4 [X.] 1986
voraus, dass sie dem Versicherer schriftlich angezeigt wird. Daran fehlt es unstreitig. Der Ehemann der Klägerin hat der [X.] zu keinem Zeitpunkt Änderungen seines [X.] mitgeteilt, insbesondere weder die Scheidung der ersten Ehe noch die Heirat mit der Klägerin. Die bloße

über einen Versicherungsvertreter
erfolgte

Nachfrage, wer bezugsberechtigt ist, erfüllt schon ihrer Art nach nicht die Voraussetzun-gen an eine Änderung des Bezugsrechts. Denn hierfür wäre eine rechts-geschäftliche Willenserklärung
erforderlich. Eine bloße Nachfrage nach dem konkreten Vertragsinhalt enthält jedoch keine Willenserklärung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Anfrage zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt richtig beantwortet hat.

Erst recht kommt es nicht auf den Inhalt des von der Klägerin be-haupteten Telefonats zwischen dem Ehemann und einer Mitarbeiterin der [X.] an. Denn auch darin liegt keine Änderung des Bezugsrechts. Ansprüche wegen falscher Auskunft sind nicht Gegenstand des [X.].

3.
Soweit das Berufungsgericht auf die Scheidungsfolgenvereinba-rung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann dieser
lediglich für das nicht streitgegenständliche [X.] Be-deutung
zukommen
(vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 -
IV ZR 243/12, [X.], 1121 Rn. 10).

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14
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IV.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Weitere Fest-stellungen sind nicht zu erwarten; die

ersichtlich

bundesweit verw[X.] Formulierung zum Bezugsrecht kann der Senat selbst auslegen. Entsprechend den oben dargelegten Maßstäben kann der Formulierung nach objektivem Empfängerhorizont regelmäßig nur entnommen werden, dass der Erblasser mit der während seiner ersten Ehe ausgesprochenen Bezugsberechtigung des "verwitweten Ehegatten"
seine damalige Ehe-frau, die Streithelferin der [X.] meinte.

[X.] Dr.
Karczewski [X.]

Dr. [X.]Dr.
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
2-23 O 354/12 -

O[X.], Entscheidung vom 09.10.2014 -
3 [X.] -

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Meta

IV ZR 437/14

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14 (REWIS RS 2015, 7793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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