Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. XI ZR 160/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3462

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Januar 2000Bartholomäus,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 675, 2032Miterben, die in ein [X.]sverhältnis des Erblassers [X.] das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, er-langen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das [X.] die Fortführung eines [X.] ebenso wie für die eines [X.] (im Anschluß an [X.], 60).[X.], Urteil vom 18. Januar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Schramm, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] 28. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen.Von Rechts [X.]:Die Kläger, Mutter und [X.], nehmen die beklagte Sparkasse [X.] zweier Giroüberweisungsaufträge und auf Feststellung [X.], daß sie jeweils allein berechtigt sind, über das Girokonto zuverfügen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin zu 2) und ihr Bruder eröffneten am 22. Mai 1987 beider Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: der Beklagten) [X.] mit Einzelverfügungsbefugnis ([X.])und erteilten dem Kläger zu 1) Kontovollmacht. Der formularmäßige [X.] enthält u.a. folgende [X.] -"2. Oderkonto ...Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jeder von ihnen [X.], allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, esaufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowieDritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. Jeder Kontoinhaberhaftet insbesondere auch für solche Verbindlichkeiten, die durchVerfügungen eines anderen Mitinhabers entstanden [X.] 7. September 1991 starb der Bruder der Klägerin zu 2). [X.] zu gleichen Teilen vom Kläger zu 1) und Frau [X.] beerbt. In [X.] benutzte der Kläger zu 1) im Einverständnis mit Frau [X.] das[X.] über mehrere Jahre als Verwalter eines gemeinsamen ver-mieteten Mehrfamilienhauses zur Abwicklung des damit in [X.] stehenden Zahlungsverkehrs. [X.] übertrug Frau [X.] ih-ren Erbteil auf ihre Tochter, Frau [X.]-L.Der Kläger zu 1) beauftragte die Beklagte am 20. Januar 1997,von dem [X.] 22.000 DM auf ein Konto der Klägerin zu 2) [X.] DM auf sein eigenes Konto bei einem anderen Kreditinstitut [X.]. Aus unbekannten Gründen unterrichtete die Beklagte hier-von Frau [X.]-L., die die Beklagte am 21. Januar 1997 bat, die Verfü-gungsgewalt über das Gemeinschaftskonto so zu ändern, daß es nurmit ihrer schriftlichen Zustimmung belastet werden könne. [X.] die Beklagte die Ausführung der Überweisungsaufträge ab.Die Kläger begehren die Ausführung dieser Aufträge und [X.] ihrer Berechtigung, jeweils allein über das Gemeinschafts-konto zu verfügen.- 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] die Berufung des [X.] zu 1) zurückgewiesen und auf die Beru-fung der Klägerin zu 2) der Beklagten aufgegeben, die Überweisungs-aufträge vom 20. Januar 1997 auszuführen, sowie festgestellt, daß [X.] Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das [X.] verfügen. Gegen die Entscheidung über die Berufung der [X.]) richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2) für [X.] erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu2) als [X.]-Mitinhaberin und - aufgrund ihrer Vollmacht - [X.] zu 1) seien über das Konto verfügungsbefugt. Frau [X.]-L. sei als(mittelbare) [X.] der Klägerin zu 2) nicht allein in derLage gewesen, das [X.] in ein [X.] umzuwandeln. [X.] neben der Klägerin zu 2) sei nicht Frau [X.]-L., sonderndie vom Kläger zu 1) und Frau [X.]-L. gebildete Miterbengemeinschaftnach dem Bruder der Klägerin zu 2). Frau [X.]-L. habe auch nicht [X.] des [X.] zu 1) widerrufen können. Diese Vollmachtsei dem Kläger zu 1) nicht von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder ge-meinschaftlich, sondern von beiden rechtlich selbständig erteilt worden.Frau [X.]-L. habe als [X.] der Klägerin zu 2) nur die- 5 -von ihm, nicht aber die von der Klägerin zu 2) erteilte Vollmacht [X.] können.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnisstand.1. Der zulässige Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist [X.], weil die Klägerin zu 2) als Kontomitinhaberin und der [X.] 1) als ihr Bevollmächtigter jeweils allein berechtigt sind, über [X.] zu [X.]) Die Klägerin zu 2) ist Mitinhaberin des Girokontos und auf-grund Nr. 2 des [X.] berechtigt, allein und unbeschränkt überdas Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung blieb durch den Tod ihresBruders, des anderen Kontomitinhabers, unberührt ([X.], Urteil vom29. November 1989 - [X.], [X.], 239, 240; [X.], Bankrecht § 3 Rdn. 18).aa) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist auch nicht dadurchgeändert worden, daß der Kläger zu 1) das [X.] im [X.] mit Frau [X.] in der Folgezeit als Hausverwaltungskonto für [X.] des Zahlungsverkehrs im Zusammenhang mit einem ver-mieteten gemeinsamen Mehrfamilienhaus benutzt hat. Aufgrund dieserNutzung für ihren eigenen Zahlungsverkehr waren die mit dem [X.] verbundenen Rechte und Pflichten - was das [X.] hat - fortan dem Kläger zu 1) und Frau [X.] persönlich undnicht mehr dem Nachlaß zuzuordnen. Dies hat der [X.] zwar bisher- 6 -nur für die Weiterbenutzung eines ererbten Einzelkontos für eigeneZwecke durch eine Vorerbin entschieden ([X.], 60, 64). Für [X.] eines Einzel- oder eines [X.] für den eigenenZahlungsverkehr durch Miterben kann jedoch nichts anderes gelten.Auch Miterben, die in ein [X.] eintreten und es für eigeneZwecke fortführen, treten in eine eigene persönliche Rechtsbeziehungzur Bank.Die Rechte der Klägerin zu 2) als der anderen Kontoinhaberinwurden dadurch nicht berührt. Von ihrem Recht nach Nr. 2 des Giro-vertrages, das Konto unter Ausschluß der Klägerin zu 2) auf sich um-schreiben zu lassen, haben der Kläger zu 1) und Frau [X.] keinen Ge-brauch gemacht. Allein die Nutzung des Kontos für den eigenen [X.] reicht hierfür nicht aus.bb) Die Rechtsstellung der Klägerin zu 2) ist ferner nicht durchdie Erklärung Frau [X.]-L.s vom 21. Januar 1997 sowie die Weigerungder Beklagten, die Überweisungsaufträge des [X.] zu 1) vom20. Januar 1997 auszuführen, geändert worden. Frau [X.]-L. und [X.] waren ohne Zustimmung der Klägerin zu 2) nicht berechtigt,deren Einzelverfügungsbefugnis zu beenden, das [X.] aufFrau [X.]-L. umzuschreiben oder es in ein [X.] umzuwandeln. DieKlägerin zu 2) und ihr Bruder hatten zwar in dem [X.] vom22. Mai 1987 einander das Recht eingeräumt, das Konto ohne Mitwir-kung des jeweils anderen Kontoinhabers auf sich umschreiben zu [X.]. Davon war auch die Befugnis zur Umwandlung des [X.] inein [X.] umfaßt ([X.], Urteil vom 30. Oktober 1990 - [X.], [X.], 2067, 2068). Dieses Recht ging mit dem Tod [X.] der Klägerin zu 2) zunächst auf die aus dem Kläger zu 1) undFrau [X.] bestehende Erbengemeinschaft über. Da der Kläger zu 1) und- 7 -Frau [X.] das Konto in der Folgezeit für ihren eigenen Zahlungsverkehrnutzten, waren - wie dargelegt - die mit dem [X.] verbunde-nen Rechte und Pflichten, darunter auch das Recht, die [X.] der Klägerin zu 2) durch eine Umschreibung des Kontos zubeenden, fortan ihnen persönlich und nicht dem Nachlaß zuzuordnen.Dieses Recht ging deshalb durch die Übertragung des Erbteils im [X.] nicht auf Frau [X.]-L. über. Da Frau [X.]-L. nicht in das Girover-tragsverhältnis eingetreten ist, bedarf die Frage, ob sie das vertraglicheRecht, die Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 2) zu beenden, [X.] gegen den Willen ihres Miterben hätte ausüben können (vgl. zurheutigen Bankpraxis das in [X.]/Bunte/[X.], [X.]. 1 zu § 35 abgedruckte Formular Nr. 7 Abs. 2 Satz 2),keiner Entscheidung.cc) Zu einem Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis der [X.]) war Frau [X.]-L., anders als die Revision meint, auch nicht gemäߧ 2038 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB befugt. Die Verhinderung der [X.] vom 20. Januar 1997 und die [X.] der Klägerin zu 2) waren keine [X.] des Nachlasses notwendigen Maßregeln, da die Rechte [X.] aus dem [X.]-[X.] nicht mehr dem Nachlaß zu-zuordnen waren. Daß auf dem [X.] noch ein zum Nachlaß gehö-rendes - neben dem [X.] gesondert zu betrachtendes([X.], 60, 64) - Guthaben vorhanden war, hat die Beklagte nichtvorgetragen. Sie hat im Gegenteil dem Vorbringen der Kläger, der beimTode des Erblassers vorhandene [X.] sei Frau [X.]-L. als-bald anteilig ausgezahlt worden, nicht widersprochen. Frau [X.]-L. selbsthat in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1997 auch gar nicht geltendgemacht, im Interesse des Nachlasses zu [X.] 8 -b) Der Kläger zu 1) ist von der Klägerin zu 2) und ihrem Bruder indem [X.] vom 22. Mai 1987 wirksam bevollmächtigt worden,über das Konto uneingeschränkt zu verfügen. Die vom [X.] in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob die [X.] zu 1) gemeinschaftlich oder jeweils rechtlich selbständigbevollmächtigt haben, bedarf keiner Entscheidung. Frau [X.]-L. war zueinem Widerruf der Kontovollmacht des [X.] zu 1) schon deshalbnicht befugt, weil sie - wie dargelegt - nicht in das [X.]sverhält-nis eingetreten ist.2. Da beide Kläger jeweils allein berechtigt sind, über das [X.] verfügen, ist die Beklagte zur Ausführung der Überweisungsaufträgevom 20. Januar 1997 verpflichtet. Das Berufungsgericht hat den daraufgerichteten Anspruch der Klägerin zu 2) zu Recht aufgrund des Giro-vertrages i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB bejaht. Mit einem [X.] über-nimmt ein Kreditinstitut neben der Verpflichtung zur Führung eineslaufenden Kontos auch die Ausführung von Überweisungen auf andereKonten ([X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] § 47 Rdn. 13). Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nurauf die Ausführung von Überweisungsaufträgen der Klägerin zu 2)selbst, sondern auch auf solche des [X.] zu 1) als ihres Bevoll-mächtigten. Die Parteien haben in Nr. 3 des [X.] vereinbart,daß Dritte bevollmächtigt werden können, über das Konto uneinge-schränkt zu verfügen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist die [X.] Klägerin zu 2) verpflichtet, wirksame Überweisungsaufträge [X.] Dritter [X.] 9 -III.Die Revision der Beklagten war daher in vollem Umfang als un-begründet zurückzuweisen.[X.] [X.] [X.] Richter am [X.]gerichtshof [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert [X.]

Meta

XI ZR 160/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. XI ZR 160/99 (REWIS RS 2000, 3462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3462

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