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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:031219B2STR430.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 430/19
vom
3. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3.
Dezember 2019 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte
hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist noch hinreichend zu ent-nehmen, dass der Angeklagte im Sinne von §
177 Abs.
5 Nr.
1 StGB eine durch physische Kraftentfaltung verursachte Zwangslage der Ne-Achseln hindurch ergriff, um die Zwangslage sodann dazu auszunut-ze
Franke
Appl
Eschelbach
Meyberg
Wenske
Meta
03.12.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2019, Az. 2 StR 430/19 (REWIS RS 2019, 876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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