Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. 4 B 12/14

4. Senat | REWIS RS 2014, 6584

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Gegenstand

Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst. Die [X.]eschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 [X.] beim Tatbestandsmerkmal des [X.] nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher [X.]edeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- [X.]VerwG 4 C 18.92 - [X.]VerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete [X.]etrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in [X.]eziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, [X.] und Höhe, bei offener [X.]ebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das [X.]ild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als [X.]ezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest ([X.]eschluss vom 14. März 2013 - [X.]VerwG 4 [X.] - [X.]auR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso [X.], Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; [X.], Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 [X.] 12.906 - juris Rn. 19; [X.], [X.]eschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.]augesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand September 2013, § 34 Rn. 40; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- [X.]VerwG 4 [X.] 55.06 - [X.]RS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- [X.]VerwG 4 [X.] 8.07 - [X.]RS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere [X.] als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.[X.] 282).

4

Die [X.]eschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.[X.]) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: [X.], [X.], 2. Aufl. 2010, Rn. 360; [X.]FH, [X.]eschluss vom 10. Oktober 1973 - I [X.] 51/73 - [X.]FHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten [X.] beantworten (vgl. [X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der [X.]eschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die [X.] nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine [X.]edeutung für die Frage des [X.] haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.[X.] 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden [X.]edeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die [X.]eschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.[X.] 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer [X.]erücksichtigung bei der [X.]estimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der [X.]eschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Meta

4 B 12/14

03.04.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Dezember 2013, Az: 2 B 13.1995, Urteil

§ 34 Abs 1 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. 4 B 12/14 (REWIS RS 2014, 6584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6584

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