Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 2 StR 120/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, des Besitzes von kinderpornographischen Schriften in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Besitz von jugendpornographischen Schriften, sowie wegen Verbreitens pornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist. Die für den Fall II.1.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 Euro entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Besitzes von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, sowie wegen Verbreitens pornographischer Schriften in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Konkurrenzkorrektur und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. Soweit die Revision zutreffend einen Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 [X.] rügt – während der Vernehmung des minderjährigen Tatopfers war die Öffentlichkeit ausgeschlossen –, schließt der Senat hier angesichts des in öffentlicher Hauptverhandlung abgelegten rückhaltlosen Geständnisses des Angeklagten mit dem [X.] ein Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem fehlerhaften Nichtausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge aus (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; [X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15 und vom 24. Januar 2019 – 5 [X.], juris Rn. 4).

3

2. Die Sachrüge führt zu einer Konkurrenzkorrektur und damit zum Wegfall der für den Fall II.1.3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe.

4

Soweit dem Angeklagten am 24. und 25. Dezember 2019 von der Geschädigten unaufgefordert jeweils eigene Bildaufnahmen kinderpornographischen Inhalts übersandt wurden, die dieser auf seinem Handy verwahrte (Fälle II.1.3. und II.1.5. der Urteilsgründe), liegt nur eine Besitztat vor. Durch den gleichzeitig ausgeübten Besitz an den Bilddateien hat er somit nur eine Tat nach § 184b Abs. 3 Variante 2 StGB begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, was zum Entfall der für die Tat II.1.3. verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 Euro führt.

5

Der [X.] wird hiervon nicht berührt. Angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen (2 x 1 Jahr und 10 Monate, 2 x 6 Monate, 100, 160, 200, 240, 270 Tagessätze) ist auszuschließen, dass die [X.] allein aufgrund des Wegfalls der Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22, juris Rn. 9).

6

3. Dem Antrag des [X.] auf Schuldspruchänderung im Fall II.2.2. der Urteilsgründe folgt der Senat nicht. Da das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann und durch wieviele Einzelakte der Angeklagte sich die bei der Durchsuchung vom 26. September 2020 auf vier verschiedenen Datenträgern sichergestellten 32 kinder- und 11 jugendpornographische Bilddateien – nicht ausschließbar in [X.] Zeit – verschafft hat, verbleibt es bei der Verurteilung aus dem Auffangtatbestand des Besitzes.

7

4. Der dem Angeklagten mit der [X.] vom 11. November 2022 vorgeworfene Besitz von 30 weiteren kinderpornographischen Bilddateien wird von dem in der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 von der [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft gefassten Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO miterfasst. Das [X.] hat das Verfahren hinsichtlich eines hinzuverbundenen Anklagevorwurfs – bei einer neuerlichen Durchsuchung vom 23. Mai 2022 waren weitere Datenträger mit inkriminiertem Material (über 2.700 Bild- und Videodateien) aufgefunden worden – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Selbständige [X.] waren auch insoweit nicht festgestellt. Das Handy, auf dem sich die der [X.] zugrundeliegenden Bilddateien befinden, war ebenfalls bei der Durchsuchung am 23. Mai 2022 sichergestellt und lediglich verzögert ausgewertet worden. Der Besitz der auf diesem Handy gespeicherten Dateien fällt folglich mit dem Besitz der übrigen bei der Durchsuchung vom 23. Mai 2022 auf verschiedenen Datenträgern sichergestellten Bild- und Videodateien tateinheitlich zusammen und wird folglich von dem Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit umfasst.

8

5. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner umfassend eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

Krehl

  

Eschelbach     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 120/23

07.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 19. Dezember 2022, Az: 7 KLs 440 Js 22818/20 jug (2)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 2 StR 120/23 (REWIS RS 2023, 4323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 180/18 (Bundesgerichtshof)

Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zum Inhalt der Schriften; Konkurrenzverhältnis


1 StR 248/22 (Bundesgerichtshof)

Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte: Konkurrenzen bei durchgehendem Besitz und mehreren Verbreitungstaten sowie gleichzeitiger Aufbewahrung …


4 StR 198/23 (Bundesgerichtshof)


2 Rv 16 Ss 795/19 (Oberlandesgericht Stuttgart)


5 StR 294/22 (Bundesgerichtshof)

Besitz kinderpornographischer Schriften: Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs bei bereits abgeurteilten Taten zum Erwerb und des Verbreitens …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 408/22

4 StR 401/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.