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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. September
2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
18. September 2013
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Ausspruch über den [X.] wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle infolge der Straftat vom 26.
August
2012 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder [X.] übergegangen sind.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions-
und Nebenklägerin ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat hat den Adhäsionsausspruch klargestellt: Soweit die [X.] entsprechend dem Antrag der Adhäsionsklägerin die Ersatzpflicht des Ange-klagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden feststellen wollte ([X.]), hat sie dies in der Urteilsformel nur unzu-reichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentscheidung im
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Hinblick auf § 86 [X.] unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Versi-cherer übergegangen sind.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
[X.]
Meta
18.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 373/13 (REWIS RS 2013, 2680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2680
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