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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 109/14
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 8.
Mai
2014 und der Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der
Stadt [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb
in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt
am Main
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat,
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Beschluss vom 17.
September 2014 -
V [X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -29 [X.] -
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 109/14 (REWIS RS 2014, 2862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2862
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