Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. I ZR 60/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1317

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[X.] ZR 60/02vom2. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des [X.] - 4. Zivilsenat in [X.] -vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.Streitwert: 18.534,33 Gründe:[X.] Klägerin ist die für den Bereich [X.] zuständige Steuerberater-kammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle [X.] ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausga-be des "[X.]" vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interviewgemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzli-chen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als "[X.]" hat be-zeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die [X.] Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von [X.] 127,82 - 3 -Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. In den Gründen der Ent-scheidung hat es ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassungder Revision nicht vorlägen. Außerdem hat es den Streitwert auf 18.534,33 36.250,-- DM) festgesetzt. Hierbei ist es - entsprechend der Bezifferung in [X.] und der Streitwertfestsetzung im Urteil des [X.] - von ei-nem Streitwert für die [X.] in Höhe von [X.] DM (= 15.338,76 gestellten Hilfsanträge hat es mit jeweils 3.000,-- DM (= 1.533,88 Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin [X.], mit der sie geltend macht, der Wert ihrer durch die Klageabweisungverursachten Beschwer übersteige bei weitem 100.000,-- DM (= 51.129,19 Denn der Lohnsteuerhilfeverein, für den der Beklagte tätig sei, unterhalte [X.] mehr als 2.000 Beratungsstellen, davon sechs allein in [X.]undseiner näheren Umgebung, betreue 300.000 Mitglieder und nehme [X.] an Mitgliedsbeiträgen ein.I[X.] Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nichtglaubhaft gemacht hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000,-- 2 544 ZPO, § 26 Nr. 8 [X.] [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPOsetzt voraus, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung [X.] macht, daß der Wert der Beschwer über dem genannten, aufgrund derÜbergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO derzeit maßgeblichen Betrag liegt(vgl. [X.], [X.]. v. 25.7.2002 - [X.], [X.]. S. 3 ff.).- 4 -2. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung der Kläge-rin genügt dem genannten Erfordernis nicht.Die [X.] durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsge-richt nicht. Der Vortrag der Klägerin gibt aber für eine von der [X.] abweichende höhere Festsetzung des Werts der mit [X.] geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) keinen [X.]) Die Umstände, die für das Vorliegen einer 20.000,-- 2Beschwer angeführt sind, waren in dem am 2. Februar 2000 veröffentlichtenInterview angesprochen und damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung bekannt. Dessen ungeachtet hat sie seinerzeit den Streitwert für die Un-terlassungsanträge "wie bei [X.] üblich" mit 30.000,-- DM angege-ben.b) Die in Rede stehenden Zahlen relativieren sich im übrigen, wenn manberücksichtigt, daß sich in [X.] und seiner näheren Umgebung [X.] der bundesweit insgesamt 2.000 Beratungsstellen des [X.] befinden, durch die, geht man - mangels gegenteiligen Vortrags derKlägerin - von einer jeweils durchschnittlichen Größe aus, weniger als1.000 Mitglieder des [X.] betreut werden. Im übrigen ist auchweder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch aus den vorinstanzli-chen Urteilen zu ersehen, welche Auflagenhöhe und Reichweite der "[X.] Stadtkurier" im Februar 2000 besaß.c) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß bei der Bewertung von [X.] gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach der nunmehrigen Rechtspre-chung des [X.] das Interesse des Verbandes regelmäßig we-- 5 -der nach dem Allgemeininteresse noch nach der Summe der Interessen allerbetroffenen Verbandsmitglieder, sondern ebenso zu bewerten ist wie das [X.] eines gewichtigen Mitbewerbers der beklagten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v.5.3.1998 - I ZR 185/95, [X.], 958 = [X.], 741 - [X.]; [X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. [X.]. UWG [X.]. 515;[X.] in [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl. Vor §§ 23a, 23b [X.]. 13; [X.], Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. [X.]. 49 [X.]. 20a; [X.], Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. [X.]. 865-867; Pastor/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. [X.]. 44 [X.]. 36). Es [X.] angenommen werden, daß im Streitfall ein besonderes Interesse vorliegt,das die Erhöhung des Werts über das bei [X.] Übliche hinausrechtfertigt.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

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I ZR 60/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. I ZR 60/02 (REWIS RS 2002, 1317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1317

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