Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. 3 StR 136/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3703

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[X.] vom 4. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf eines (Handta- schen-) Raubs und eines (Laden-) Diebstahls freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die [X.] beratene [X.] festgestellt, daß er unter einer "[X.] Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis" leide und seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, bei deren Begehung infolge seiner Erkrankung jedenfalls erheblich eingeschränkt, möglicherweise sogar vollständig aufgehoben gewesen sei. - 3 - Damit kann für die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB nur von [X.] erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB müssen für die Anordnung der Maßregel zweifelsfrei festgestellt sein; die bloße Möglich-keit, daß sie gegeben sind, genügt nicht. Bei lediglich verminderter Einsichts-fähigkeit kommt es aber darauf an, ob diese im konkreten Fall das Fehlen der Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27; BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3).
Das Urteil war daher aufzuheben. Der neue Tatrichter wird auch Gele-genheit haben, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten in der erforderlichen Weise darzulegen. Auch insoweit genügt das aufgehobene Urteil nicht den An-forderungen: Weder der Mitteilung, daß der Angeklagte nach der Festnahme "in der Untersuchungshaft psychotisch dekompensiert" und wirres Zeug [X.] habe, noch den allgemeinen, nicht tatbezogenen Feststellungen, er "erhal-te über Gedankenübertragung Befehle, teilweise höre er Stimmen, die ihm [X.] er solle stehlen, bzw. andere Dinge tun, manchmal hätten ihn diese Stim-men auch aufgefordert, sich zu erhängen," läßt sich entnehmen, daß die [X.] für die festgestellten Taten die Erkrankung des Angeklagten ist und es sich nicht um [X.] handelt. Auch dies liegt jedenfalls nicht fern, denn der
- 4 - Angeklagte, der seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr fast regelmäßig Cannabis raucht, konsumiert auch andere Drogen und trinkt Alkohol im Übermaß (zuletzt ca. 10 Flaschen Bier á 0,33 l täglich).

[X.]
[X.] Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 136/05

04.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. 3 StR 136/05 (REWIS RS 2005, 3703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3703

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