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PDF anzeigen[X.] ZR 397/00vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom19. September 2000 wird nicht angenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.712.827,80 •(3.350.000 [X.]) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Weigerung,Rechtsanwalt Dr. H. von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, [X.] zum Nachteil der Beklagten verwerten durfte. Die Rüge der Revi-sion, das Berufungsgericht habe sich darüber hinaus nur auf den engen zeitli-chen Zusammenhang zwischen dem Hinweis im Rechtsstreit vor dem Landge-- 3 -richt [X.]und dem anschließenden notariellen Vertrag vom 8. Fe-bruar 1994 gesttzt, trifft nicht zu. Vielmehr tragen die zahlreichen weiterenvom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten Umstände ([X.]) [X.] die Wrdigung, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsab-sicht gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war. Die Tatsachen, dieentsprechend dem Vorbringen der Beklagten nach Schluß der mlichenVerhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, vermögen eine Annah-me der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO a.F.).[X.]Kirchhof Fischer[X.]Kayser
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 397/00 (REWIS RS 2002, 2271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2271
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