Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 1 StR 170/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3060

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[X.]/04
vom 21. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] vom 18. November 2003 wird [X.] als unbegründet verworfen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die auf § 136a StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Auch wenn die Auskunft des [X.] über das vorläufige Obduktionsergebnis nach dem damaligen Stand der Erkenntnisse unvollständig war, liegt keine ver-botene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung vor. Das Schwurgericht hat [X.] geprüft und keine [X.] dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über die damalige Beweislage getäuscht worden ist; denn nachdem anfänglich verschiedene [X.] in Betracht gezogen worden waren, reduzierte sich die telefoni-- 3 - sche Mitteilung auf Gewalteinwirkung im weiteren Sinne sowie eine nicht gänz-lich auszuschließende Herzrhythmusstörung. Liegen nur fahrlässige Fehllei-stungen bzw. Fehlinformationen der Ermittlungsbeamten vor, fehlt es an einem gezielten Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. [X.]St 31, 395, 399 f.; [X.] StV 1989, 515; [X.], 5. Aufl., § 136a Rdn. 23). Im übrigen hat der [X.] seine Angaben zum äußeren Tathergang auch in der Hauptverhandlung [X.], so daß jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die damals unzutreffenden Angaben nicht mehr fortwirken konnten, nachdem zwischenzeitlich seit länge-rem das schriftliche Gutachten vorlag, welches von einem Tod infolge Erstik-kens nach einem Angriff gegen den Hals ausgeht.
Die sachlich-rechtliche Beanstandung, eine Zusatzuntersuchung am Herz der Verstorbenen sei nicht durchgeführt worden, weshalb —nicht in verläß-licher [X.] der Tod durch eine Herzrhythmusstörung ausgeschlossen wer-den könne, vermag die Beweiswürdigung der [X.] und das dieser zugrunde liegende Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Zudem bestand nach den Angaben des Hausarztes des Opfers, welcher das Vorliegen von Herzrhythmusstörungen ausschloß, keine Veranlas-sung, eine zusätzliche Untersuchung des Herzens durchzuführen [X.] gerade auch in Anbetracht der Verletzungen des Opfers im Halsbereich. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung bleiben ohne Erfolg.
Die tatrichterliche Würdigung, es lägen keine kränkenden Äußerungen des [X.] im Sinne einer schweren Beleidigung nach § 213 StGB vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ([X.], 27; [X.]R StGB - 4 - § 213 1. Alt. Beleidigung 6; [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß eine für sich ge-sehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzen-den Situationen der —[X.] war, der —das Faß zum Überlaufenfi gebracht hat (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 1983, 365; [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5). Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der [X.] nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. [X.]St 34, 37; [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrach-tung und nicht nur aus der Sicht des [X.] als schwer beleidigend zu beurtei-len sind ([X.]R aaO Beleidigung 4, 5 und 6).
Die Ausführungen des Tatrichters lassen nicht besorgen, daß er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewußt ge-wesen ist. Die Getötete hatte seit [X.] 2001 Veränderungen im Verhalten des Angeklagten bemerkt und aus weiteren Anhaltspunkten auf ein Verhältnis ihres Mannes mit einer anderen Frau geschlossen. Eine solche außereheliche Beziehung leugnete er auch noch vehement, als das Opfer nach einer mehr-wöchigen Beobachtung des Angeklagten durch eine Detektei Fotos und [X.] vorliegen hatte, weshalb es dann in der Folge zu mehrfachen heftigen [X.] unter den Eheleuten kam. Dabei beleidigte die [X.] den Angeklagten, einen Rechtspfleger, und seine Geliebte, eine Reini-- 5 - gungskraft im Gericht, in gleicher Weise wie auch unmittelbar vor der Tat, machte obszöne Anspielungen im Hinblick auf seine nachlassende Potenz und drohte mindestens einmal, den Direktor des Amtsgerichts als seinen [X.] über die außereheliche Beziehung zu informieren. Danach ist es nicht zu [X.], wenn die [X.] die Wiederholung solcher [X.] für sich [X.] durchaus tiefgehender [X.] Beleidigungen unmittelbar vor dem Tatgeschehen unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Angeklagten und unter objektiver Betrachtung der Gesamtumstände, nicht als schwere Beleidigungen im Sinne von § 213 beurteilt hat (vgl. [X.]R StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zu verwer-fen, weil sie dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

[X.]
Wahl Boetticher

Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 170/04

21.05.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. 1 StR 170/04 (REWIS RS 2004, 3060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3060

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