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PDF anzeigen[X.] vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen alias wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2009 gemäß § 349 Abs. 1, §§ 44 und 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. April 2009, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2009 Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die vom Angeklagten am 28. April 2009 gegen das Urteil des [X.] eingelegte Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag des 1 - 3 - Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22. Juli 2009 unbegründet. Nack Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
18.08.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 1 StR 391/09 (REWIS RS 2009, 2066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2066
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