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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; [X.] wird im [X.] eine [X.] von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im [X.] fehlende Festsetzung der [X.] war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] hat der Senat hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. Ruß in [X.]. § 331 Rdn. 3 m.w.[X.]). Einer Aufhebung - 3 - der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den be-sonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkun-gen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.
[X.]
Wahl
Kolz
Elf
Graf
Meta
16.06.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 1 StR 189/04 (REWIS RS 2004, 2788)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2788
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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