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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 200.000 €
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Borris
Meta
02.08.2023
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Koblenz, 25. August 2021, Az: 3 U 1804/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2023, Az. VII ZR 848/21 (REWIS RS 2023, 9825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9825
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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