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[X.]:[X.]:BGH:2020:300620BXIZR406.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 406/19
vom
30. Juni
2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Juni
2020
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr. Joeres und Dr.
Grüneberg
sowie
die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juli
2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.;
18, 105, 111 f.;
19,
467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26.
Mai 2020 (XI
ZR 262/19, XI
ZR 372/19 und XI
ZR 544/19, [X.]) und vom 30.
Juni 2020 (XI
ZR 132/19). Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abge-sehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000,00
Ellenberger
Joeres
Grüneberg
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2019 -
3 O 6946/18 -
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2019 -
17 U 2055/19 -
Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2020, Az. XI ZR 406/19 (REWIS RS 2020, 11465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11465
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