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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls der Eigentümerversammlung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Klägerin ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft .... Die Beklagte ist deren Verwalterin.
In der Eigentümerversammlung vom 22.4.2016 ist unter TOP 3 festgehalten:
„Die Wohnungseigentümer diskutieren und zeigen ihr völliges Unverständnis dafür, dass ... trotz ihrer festen Zusage im letzten Jahr wieder keine Zahlung geleistet hat. ... erörtert, dass er, so wie es im letzten Jahr vereinbart worden war, sich mit ... zusammengesetzt und vergeblich versucht hat, sie zur Zahlung – der auch nach seiner Meinung berechtigten Forderung – zu bewegen. ... hat ihr die Aufstellung nochmals erläutert. ... leiste jedoch keine Zahlung und war auch nicht bereit einen Vorschlag zu unterbreiten.“
Die Klägerin bestreitet, im letzten Jahr eine feste Zusage gegeben zu haben, Zahlung zu leisten, dass sich der Miteigentümer ... mit ihr zusammengesetzt und vergeblich versucht habe, sie zur Zahlung zu bewegen, dass ... die Aufstellung auch nochmals erläutert habe, und dass sie jedes Jahr versprochen habe, Zahlung zu leisten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die falsche Wiedergabe in der Protokollniederschrift verschlechtere ihre Rechtsposition im Hinblick auf die unter dem Az 483 C 2817/16 WEG beim Amtsgericht München anhängige Zahlungsklage. Daher habe sie einen Anspruch auf Protokollberichtigung.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Das Protokoll der Versammlung vom 22.4.2016 auf der Seite 2 letzter Absatz wird hinsichtlich der unterstrichenem Passagen dahingehend berichtigt, dass nicht richtig ist, beziehungsweise gestrichen wird, dass
... eine feste Zusage im letzten Jahr gegeben hätte, Zahlung zu leisten.
dass sich ... zusammengesetzt und vergeblich versucht hat sie zur Zahlung – der seiner Meinung nach berechtigten Forderung – zu bewegen. ... hat ihr die Aufstellung auch nochmals erläutert.
dass jedes Jahr von ... versprochen worden ist, dass sie die Zahlung leisten würde.
dass von der Eigentümerin ... die Zusicherung zur Zahlung des rückständigen Betrages gegeben worden sei.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei unklar, da nicht erkennbar sei, ob die Klägerin Richtigstellung oder Streichung verlange, l. ü. sei entscheidungserheblich nicht der materielle Wahrheitsgehalt der protokollierten Äußerungen, sondern die Frage, ob diese in der Versammlung, an der die Klägerin nicht teilgenommen habe, gefallen seien oder nicht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.09.2017 und die sonstigen Akten Bestandteile. Beweis wurde nicht erhoben.
I.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Ansicht – der sich auch das erkennende Gericht anschließt – ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigunganspruchs nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (vgl. LG Stuttgart vom 5.8.2015, ZWE 2015, 424 mit weiterem Nachweis).
Dies ist vorliegend unabhängig davon, ob – was die in der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 nicht anwesende Klägerin unter Beweisantritt bestreitet – die von ihr beanstandeten Äußerungen gefallen sind oder nicht. Denn bei dem Protokoll einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, welcher keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden, nicht jedoch eine materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind.
Die vorliegend begehrten Richtigstellungen haben jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin im Rahmen einer gegen sie gerichteten Zahlungsklage. Erst recht gilt dies nachdem Gegenstand der vorliegenden Klage nicht angebliche Äußerungen des Verwalters als Aussteller des Protokolls sind, sondern solche eines Mitglieds der WEG, so dass dem Protokoll insoweit nicht einmal eine formelle Beweiskraft innewohnt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 49 Abs. 1 GKG unter Ansatz des mittleren Regelstreitwerts.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
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14.09.2017
Urteil
Sachgebiet: C
Zitiervorschlag: AG München, Urteil vom 14.09.2017, Az. 483 C 13301/16 WEG (REWIS RS 2017, 5299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5299
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 298/13 (Bundesgerichtshof)
Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft: Nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung bei Entschädigungsbegehren wegen eines Feuchtigkeitsschadens
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Zusammenwirken mit Insolvenzverwalter
1 S 13988/15 WEG (LG München I)
Folgenbeseitigungsanspruch der Wohnungseigentümer nach Aufhebung eines bereits vollzogenen Beschlusses der Eigentümerversammlung
481 C 15671/16 WEG (AG München)
Unbestimmheit des Beschlusses zur Jahresabrechnung wegen unklarer Bezugnahme auf Anlagen
Beweis der Echtheit einer Unterschrift und Beweiskraft einer Privaturkunde
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