Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2006, Az. V ZR 17/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2998

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 467, 469 a) Werden mehrere mit einem [X.]srecht belastete Grundstücke zu einem Ge-samtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des [X.]srechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 [X.] ver-langen, dass der [X.] auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nach-teil für ihn ausgenommen werden können. b) Werden zwei mit einem [X.]srecht belastete Grundstücke unter der irrtümli-chen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Aus-übung des [X.]srechts (§ 469 Abs. 2 [X.]) hinsichtlich des nicht in dem [X.] genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeich-nung. [X.], [X.]. v. 23. Juni 2006 - [X.] - [X.] AG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eheleute [X.]waren zu je 1/6 Miteigentümer eines [X.] und eines dahinter liegenden Gartengrundstücks in [X.]. Be-lastet waren beide Grundstücke mit einem dinglichen [X.]srecht des [X.]. 1 Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1996 erwarben die Beklagten von den Eheleuten [X.]deren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz für 85.000 DM. Dabei ist zur Kennzeichnung des [X.] in dem [X.] - nur die Flurstücksbezeichnung des [X.], nicht auch des Garten-grundstücks, genannt. Der Kläger, dem der Vertrag übersandt wurde, verzichte-te auf sein [X.]srecht "für das Hausobjekt [X.]7". Mit notariellem [X.] überließen die Eheleute [X.] den Beklagten auch den Miteigentumsanteil an dem Gartengrund-stück, und zwar ohne Gegenleistung, weil - wie in dem Vertrag erläutert wird - das Gartengrundstück an sich schon zu dem 1996 veräußerten Grundbesitz gehöre und durch den damaligen Kaufpreis mit abgegolten sei. 3 Dieser Vertrag wurde dem Kläger nicht angezeigt. Er erfuhr später davon und machte mit Schreiben vom 30. September 2002 sein [X.]srecht an dem Gartengrundstück geltend. 4 Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Eintragung des Klägers als Eigentümer zu 1/3 Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr Zug um Zug gegen Zahlung von 1.247,30 • (anteiliger Kaufpreis für das Gartenland) stattgegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger [X.], erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung nach 6 - 4 - §§ 1098 Abs. 2, 888 Abs. 1 [X.] aufgrund des dinglichen [X.]srechts zu-stehe. Der [X.]sfall sei eingetreten. Die Übertragung des Anteils an dem Gartengrundstück durch den [X.] sei nicht unentgeltlich erfolgt. Dieser Vertrag sei eine Ergänzung zu dem Kaufvertrag von 1996 gewe-sen; es sei nur kein gesonderter Kaufpreis mehr vereinbart worden. 7 Der Kläger habe sein [X.]srecht wirksam ausgeübt. Seine im Jahre 1996 abgegebene Verzichtserklärung stehe dem nicht entgegen, da sie nur auf den damals mitgeteilten Kaufvertrag bezogen gewesen sei. Der Kläger müsse bei einem einheitlichen Verkauf mehrerer mit [X.]srechten belasteter Grundstücke das [X.]srecht nicht einheitlich ("ganz oder gar nicht") aus-üben, sondern könne es gem. § 467 Satz 1 [X.] auf ein Grundstück [X.]. 8 Den Beklagten stehe allerdings ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des auf den Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück entfallenden Kaufpreis-anteils zu. Maßgebend für dessen Bestimmung seien die Wertverhältnisse im [X.]punkt der Ausübung des [X.]srechts. Dieser Anteil betrage nach den überzeugenden Feststellungen des eingeschalteten [X.] 1.247,30 •. Einer beantragten mündlichen Anhörung von dessen Vorsitzendem habe es nicht bedurft, nachdem der Gutachterausschuss zu den Einwendungen gegen das Gutachten schriftlich Stellung genommen habe und die Beklagten dagegen weitere Einwände nicht erhoben hätten. 9 - 5 - I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 10 1. Das angefochtene [X.]eil ist von [X.] frei, soweit das [X.] den geltend gemachten Anspruch nach §§ 1098 Abs. 2, 888 [X.] bejaht hat. 11 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass der [X.] mit Abschluss des [X.] vom 14. März 2002 einge-treten ist. Dieser Vertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein dem Zweck, den Fehler in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1996 durch eine zu enge, nicht dem Willen der [X.] entsprechende Be-zeichnung des [X.] zu beheben, die sich auf den [X.] an dem Hausgrundstück beschränkte. Die Übertragung des [X.] an dem Gartengrundstück erfolgte danach nicht unentgeltlich, sondern war nach Auffassung der Parteien durch den im ursprünglichen [X.] vereinbarten Kaufpreis von 85.000 DM mit abgegolten. Für einen Willen des Veräußerers, die Miteigentumsanteile an dem Gartengrundstück den [X.] unentgeltlich im Wege einer Schenkung zu übereignen, fehlt es an je-dem Anhaltspunkt. 12 Die gegen diese Feststellungen von der Revision auf eine Verletzung von § 398 Abs. 1 ZPO gestützten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungs-gericht ist zwar - anders als das Amtsgericht - davon ausgegangen, dass ent-gegen der Aussage des nur in erster Instanz als Zeuge vernommenen Notars die Miteigentumsanteile in dem [X.] nicht unentgeltlich veräußert werden sollten. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht verpflichtet gewesen sei, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil es [X.] protokollierte Aussage anders verstanden habe als das Amtsgericht (vgl. 13 - 6 - dazu: [X.], [X.]. v. 2. Juni 1999, [X.], NJW 1999, 2972, 2973), ist gleichwohl nicht begründet. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Würdigung der Zeugenaussage beruht. Anders ist es jedoch, wenn ein gemeinsamer Wille der Vertragsparteien nach dem in der zweiten Instanz unstreitig gewordenen Parteivortrag festgestellt wird. So ist es hier. Die Revision geht selbst, und zu Recht, im Hinblick auf die Erläuterung in dem Überlassungsvertrag vom März 2002 davon aus, dass die Kaufpreisan-teile für das Gartengrundstück bereits in dem im [X.] vereinbarten Gesamtkaufpreis enthalten waren. b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, dass der Kläger das [X.]s-recht wirksam ausgeübt hat. 14 aa) Er hat die für die Ausübung des Rechts erforderliche Erklärung ge-genüber dem früheren Eigentümer (§ 464 Abs. 1 Satz 1 [X.]) in dem Schreiben vom 30. September 2005 abgegeben, in dem er sein [X.]srecht "verlangt" hat. 15 [X.]) Die Ausübung war weder durch den im November 1996 erklärten Verzicht auf die Ausübung des [X.]srechts ausgeschlossen noch durch Ab-lauf der in § 469 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Ausschlussfrist erloschen. 16 (1) Die Ausübung des [X.]srechts kann zwar eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Berechtigte sich vor Abschluss des Kaufvertrages dazu verpflichtet, dass er sein Recht nach dem beabsichtigten Verkauf nicht ausüben werde (vgl. Senat, [X.] 37, 147, 152). Ein solcher Einwand kommt nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts indes nicht in Betracht. Die 1996 abgegebene [X.] ist auf den damaligen Vertrag über das Hausgrundstück beschränkt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass - geht man von einem Irrtum der [X.] - 7 - teien aus - in der versehentlichen Falschbezeichnung des Kaufgegenstandes nach den Grundsätzen der falsa-demonstratio-Lehre von einem schon 1996 geschlossenen Kaufvertrag über das Haus- und Gartengrundstück auszugehen ist. Gleichwohl kann der Verzicht auf das [X.]srecht - entgegen der Meinung der Revision - nicht als ein beide Grundstücke betreffender Verzicht ausgelegt werden, da die Falschbezeichnung für den Kläger nicht erkennbar war. Für ihn stellte sich der Vertrag als ein Verkauf nur des [X.] dar. Nur [X.] konnte sich folglich sein Verzicht beziehen, und zwar - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision - auch bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers, für den die eingeschränkte [X.] des [X.]sberechtigten erkennbar war. (2) Die Ausschlussfrist von zwei Monaten gem. § 469 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird erst in Lauf gesetzt, wenn dem [X.]sberechtigten der richtige und voll-ständige Inhalt des das [X.]srecht auslösenden Kaufvertrages mitgeteilt worden ist ([X.], 208, 213; Senat, [X.]. v. 29. Oktober 1993, [X.], NJW 1994, 315, 316). Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, wenn die Kaufvertragsparteien den Kaufgegenstand in dem mitgeteilten Vertrag irrtümlicherweise falsch bezeichnet hatten, sich über dessen Umfang jedoch einig waren und somit (s. o.) einen Vertrag mit diesem Inhalt, hier also über beide Grundstücke geschlossen haben. Die Mitteilungspflicht nach § 469 Abs. 1 Satz 1 [X.] beruht darauf, dass der Berechtigte den richtigen und vollständigen Inhalt des Kaufvertrages für seine Entscheidung kennen muss (Senat, [X.]. v. 29. Oktober 1993, [X.], NJW 1994, 315). Er kennt ihn aber erst dann, wenn der Vertragstext für ihn als [X.] den zutreffenden Inhalt offenbart. 18 c) Zutreffend hält das Berufungsgericht einen [X.]sberechtigten, der an mehreren Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen daran) [X.]srechte hat, nicht für verpflichtet, das Recht einheitlich für alle verkauften Grundstücke 19 - 8 - auszuüben. Danach konnte der Kläger die Geltendmachung des [X.]srechts auf das Gartengrundstück beschränken. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Satz 1 [X.]. aa) Das ist allerdings streitig. Das [X.] ([X.] 1958, 218, 219) hat, ausgehend von § 505 Abs. 2 [X.] a. F. (jetzt § 464 Abs. 2 [X.]), wonach sich der [X.]sverpflichtete keine ungünstigeren Bestimmun-gen gefallen lassen müsse, als die, die er mit dem [X.] vereinbart habe, die Auffassung vertreten, der [X.]sberechtigte sei nicht befugt, bei einem [X.] mehrerer Grundstücke in einem Vertrag die Ausübung seines Rechtes nach seinem Belieben auf einzelne Grundstücke zu beschränken (zust. Pa-landt/Bassenge, [X.], 65. Aufl., § 1094 Rdn. 2). 20 Das Berufungsgericht ist demgegenüber der von dem [X.] (NJW-RR 2003, 801, 802) vertretenen Ansicht gefolgt, dass § 467 Satz 1 [X.] (entspricht § 508 Satz 1 [X.] a. F.) eine Regelung enthalte, die den Grundsatz des § 464 Abs. 2 [X.] einschränke und hier entsprechend an-wendbar sei (im [X.] an Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 508 Rdn. 1a). 21 [X.]) Letzteres hält der Senat für zutreffend. § 467 Satz 1 [X.] sichert das Interesse des [X.]sberechtigten an der Ausübung seines Rechts für den Fall des Verkaufs mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem [X.]srecht unterliegen (Mengenkauf). In diesen Fällen tritt der in § 464 Abs. 2 [X.] be-stimmte Grundsatz, nach dem die vertraglichen Bestimmungen in dem zwi-schen dem [X.]sverpflichteten und dem [X.] abgeschlossenen Vertrag mit dem durch die Ausübung des [X.]srechts zwischen dem Verpflichteten und dem [X.]sberechtigten zustande kommenden Vertrag übereinstimmen müssen, im Interesse des [X.]sberechtigten zurück (vgl. [X.], 265, 270). Diese Durchbrechung des Grundsatzes der sog. Vertragsidentität ist nach 22 - 9 - der § 467 [X.] zugrunde liegenden Wertung für die Fälle des Verkaufs einer Gesamtheit mehrerer Sachen, auf die sich mehrere [X.]srechte beziehen, entsprechend anzuwenden. (1) Ob beim Mengenkauf dem Grundsatz der Vertragsidentität oder dem [X.]srecht Vorrang einzuräumen ist, war vor dem Inkrafttreten des [X.] in den Landesrechten unterschiedlich geregelt und im [X.] Recht streitig (vgl. dazu die Zusammenstellung von v. [X.], Vorlage Nr. 32 zum Kauf, S. 68; angedruckt in [X.] [Hrsg.], Die Vorentwürfe der Redaktoren zum [X.], Schuldrecht 2, [X.]). Der Streit ist im Gesetzgebungs-verfahren durch die erste [X.] dahin entschieden worden, dass der [X.]sberechtigte durch einen solchen Verkauf an der Ausübung seines Rechts nicht gehindert sein solle (Motive II, [X.]). Ein in der Beratung der zweiten [X.] gestellter Antrag, mit dem das gegenteilige Prinzip im [X.] angeordnet werden sollte, ist abgelehnt worden. Aus Gründen der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzigen) § 467 Satz 2 [X.] aufgenommen [X.], nach der der [X.]sberechtigte die Übernahme sämtlicher Gegen-stände unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er-bringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, [X.], [X.]). 23 Danach bestimmt das [X.]srecht, und nicht der den [X.]sfall aus-lösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Berechtigte in der Ausübung seines Rechtes erwerben kann. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den in § 467 Satz 1 [X.] unmittelbar geregelten Fall eines Verkaufs einer [X.] zu beschränken, bei der nur einzelne Gegenstände von dem [X.]s-recht erfasst werden, die Fälle, in denen alle Gegenstände mehreren [X.]s-rechten unterliegen, jedoch nach dem gegenteiligen Prinzip zu behandeln, führ-te zu einer Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sach-verhalten. 24 - 10 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass für das gesetzliche [X.]srecht nach § 4 RSG anderes gilt. Jenes [X.]srecht kann bei einem Verkauf meh-rerer Grundstücke auf Grund des begrenzten Zwecks der gesetzlichen Rege-lung grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn alle verkauften Grundstücke dem [X.]srecht unterliegen ([X.], [X.]. v. 14. Februar 1974, [X.], [X.], 539). Nach dem aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] folgenden Schutzge-danken, landwirtschaftliche Besitzungen als Einheit verkaufen zu können, kann dieses [X.]srecht bei einem Verkauf mehrerer Grundstücke grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden ([X.], [X.]. v. 25. April 1961, [X.], [X.], 148, 149; [X.] 116, 348, 352). Diese Grundsätze beruhen indes auf dem besonderen Zweck des gesetzlichen [X.]srechts nach § 4 RSG und sind auf das durch Rechtsgeschäft begründete [X.]srecht nicht über-tragbar. 25 (3) Gegen die entsprechende Anwendung des § 467 Satz 1 [X.] kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht eingewandt werden, der Interessenkonflikt der Beteiligten könne für den Verkäufer nicht angemessen gelöst werden. Seine Rechte werden vielmehr durch Satz 2 der Norm gewahrt. Er kann im Einzelfall einredeweise geltend machen, die Ausübung nur eines, auf ein Grundstück (Miteigentumsanteil) bezogenes [X.]srecht bedeute für ihn einen Nachteil. Dass diese Möglichkeit in den Fällen der entsprechenden Anwendung der Norm, verglichen mit dem unmittelbaren Anwendungsbereich, keinen ausreichenden Schutz böte, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht aufgezeigt. 26 - 11 - (4) Unter welchen Voraussetzungen der Käufer berechtigt ist, dem Vor-kaufsberechtigten gegenüber die Einrede geltend zu machen, die seinem [X.] als [X.]sverpflichtetem nach § 467 Satz 2 [X.] gegenüber der auf einen Teil des vereinbarten [X.] beschränkten Ausübung seiner [X.]srechte zustehen, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. grund-sätzlich Senat, [X.]. v. 10. Juni 1966, [X.], [X.], 893, 894). [X.] können die Befugnisse des Käufers nicht weiter gehen als die des Vor-kaufsverpflichteten (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Juli 1990, [X.], NJW-RR 1991, 293, 295). Die Beklagten haben indes eine entsprechende Einrede nicht erho-ben. Sie haben nur die Unzulässigkeit der Ausübung des [X.]srechts allein für das Gartengrundstück gerügt, nicht aber, was erforderlich wäre, die Aus-übung des [X.]srechts auch im Hinblick auf ihr Hausgrundstück gefordert. Darin liegt keine Geltendmachung der Einrede aus § 467 Satz 2 [X.] durch die Beklagten, die bei einer Annahme des Begehrens durch den Kläger den Verlust auch des erworbenen [X.] zur Folge hätte. 27 2. Rechtlich zu beanstanden sind demgegenüber die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des zu erstattenden anteiligen Kaufpreises, auf den die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 1100 [X.] stützen. 28 a) Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, dass das von dem Berufungsgericht dazu eingeholte Gutachten schon deshalb nicht [X.] sei, weil es von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte, und nicht von dem von dem Gericht zum Sachverständigen bestellten Vorsitzenden er-stellt worden sei. Unabhängig davon, ob der Beweisbeschluss, in dem der Gu-tachtenauftrag an den nicht namentlich benannten Vorsitzenden des [X.] erteilt wurde, nicht ohnehin dahin auszulegen ist, dass nicht die Person, sondern der Ausschuss als Behörde gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde (dazu [X.] Stutt-29 - 12 - gart, [X.] 1994, 183), ist das von dem Ausschuss durch den Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Mitglieder erstattete Gutachten ver-wertbar. Der Grundsatz, nach dem das auf Grund Delegation von einem ande-ren als von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen erstellte Gutach-ten nicht zur Grundlage richterlicher Beweiswürdigung gemacht werden darf, wenn mit dem [X.]uss eine bestimmte Person mit besonderer Sachkunde ausgewählt werden sollte (BVerwG NJW 1984, 2645, 2646), kommt hier nicht zum Tragen, weil alle Mitglieder des [X.] in der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfah-ren sein müssen, da sie nur dann zu Mitgliedern der Gutachterausschüsse be-stellt werden dürfen (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB). b) Begründet ist jedoch die Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf Ladung und Anhörung des stellvertretenden Vor-sitzenden des [X.] als Sachverständigen mit Rücksicht auf die eingeholte ergänzende schriftliche Stellungsnahme nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat eine Partei nach §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dass sie ihre Fragen und Einreden dem Sachverständigen zur mündlichen Be-antwortung in einer Verhandlung vortragen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen selbst kei-nen Erläuterungsbedarf mehr sieht ([X.] 6, 398, 399; [X.]. v. 28. Juni 1972, [X.], [X.], 927, 928; [X.]. v. 18. Juni 1997, [X.], NJW-RR 1997, 1487, 1488; [X.]. v. 29. Oktober 2002, [X.], NJW-RR 2003, 208, 209). Kommt das Gericht dem Antrag auf Anhörung nicht nach und wird das im Revisionsverfahren gerügt, so kann das Revisionsgericht das von dem [X.] betroffene Beweisergebnis nicht übernehmen ([X.], [X.]. v. 28. Juni 1972, [X.], [X.], 927, 928). 30 - 13 - c) Unabhängig von diesem Verfahrensfehler beruht - was die Revision zu Recht geltend macht - die Bestimmung des von dem Kläger den Beklagten nach § 1100 [X.] zu erstattenden, auf das Gartengrundstück entfallenden [X.] am vereinbarten Kaufpreis auf einer Verletzung des § 467 Satz 1 2. Halbs. [X.]. 31 Allerdings verkennt das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht grundsätzlich, dass der von dem [X.]sberechtigten zu zah-lende Betrag dem auf den erworbenen Gegenstand entfallenden Anteil am ver-einbarten Gesamtpreis entspricht. Es setzt, im Ansatz zutreffend, den Wert des Miteigentumsanteils ins Verhältnis zu dem Wert des Anteils am Gesamtgrund-stück und bestimmt danach den Anteil am vereinbarten Kaufpreis. 32 Nicht zu beanstanden ist im Grundsatz auch, dass das Berufungsgericht für die Ermittlung der Werte auf den [X.]punkt der Ausübung des [X.]s-rechts abstellt ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 467 Rdn. 2). Dabei verbietet sich aber eine schematische Anwendung; sie bedarf beispielsweise einer Kor-rektur, wenn sich durch die Teilung des Kaufgegenstandes infolge der Aus-übung des [X.]srechts Wertverschiebungen ergeben (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 467 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 467 Rdn. 3). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - zu berücksichtigen, dass sich in dem hier langen [X.]raum von mehre-ren Jahren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages (1996) und der Aus-übung des [X.]srechts (2002) Wertverschiebungen durch bauliche Maß-nahmen des Käufers ergeben haben. Diese den Wert des [X.] erhöhenden Maßnahmen müssen bei der [X.] nach § 467 Satz 2 [X.] unberücksichtigt bleiben. Dem kann, wie aber das Berufungsgericht meint, nicht entgegen gehalten werden, dass man anderenfalls auch die Verwendun-gen unberücksichtigt lassen müsse, die der Käufer in der [X.] zwischen [X.] - 14 - tragsschluss und Ausübung des [X.]srechts auf dem dem [X.]srecht unterliegenden Grundstück vorgenommen habe. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ob [X.] bestehen, richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff. [X.] (vgl. Senat, [X.] 75, 288, 293; 87, 296, 298; 144, 323). Für die Berechnung des nach §§ 467 Satz 1, 1100 [X.] zu erstattenden Kaufpreisanteils spielen sie keine Rolle. II[X.] Der Verfahrensfehler wie auch der materielle Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Eine solch weitgehende Aufhebung ist auch dann möglich, wenn das angefochtene [X.]eil nur in Bezug auf den Teil der Entscheidung rechtsfehlerhaft ist, der die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung betrifft (Senat, [X.]. v. 30. Sept. 1966, [X.], NJW 1966, 2356, 2357). 34 - 15 - Das Berufungsgericht wird bei der erforderlichen Neubewertung zu [X.] haben, ob nicht in dem Gutachten selbst - im Gegensatz zu den [X.] im Berufungsurteil - möglicherweise die nach § 467 Satz 2 [X.] ge-botene Korrektur bei der Bestimmung des [X.] schon vorgenom-men worden ist. Es könnte sein, dass die von den Beklagten nach dem Erwerb des [X.] vorgenommenen Werterhöhungen durch Renovierungen und Instandsetzungen bereits abgezogen und bei der Ermittlung des Sachwer-tes des Gebäudes berücksichtigt worden sind. 35 Krüger [X.] zugleich für Ri[X.] [X.], der infolge einer Auslandsdienstreise an der Unterschrift gehindert ist.

[X.]: AG [X.], Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -

Meta

V ZR 17/06

23.06.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2006, Az. V ZR 17/06 (REWIS RS 2006, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2998

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