Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016, Az. II ZR 140/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1351

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Gegenstand

Atypische stille Gesellschaft: Fälligkeit des Anspruchs des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens


Leitsatz

Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 16. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.416,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2002 an der [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm "Classic" mit einer [X.] in Höhe von 50.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge hat er in vollem Umfang eingezahlt.

2

Der atypisch [X.]svertrag (im Folgenden: [X.]) enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters

2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:

• dem [X.]

• dem Gewinn- und Verlustkonto

sowie

• dem Privatkonto.

Das [X.], das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkonto des Gesellschafters. …

3. Auf dem [X.] werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters.

4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.

5. Auf dem Privatkonto werden die [X.] und [X.] sowie die Auszahlungen (Entnahmen/[X.]) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht.

§ 6 Gesellschaftsbeschlüsse

3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung

g) die Auflösung der Gesellschaft

… so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. …

§ 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)

1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidensoder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des [X.] gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags.

2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen [X.] aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des [X.]s an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

§ 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)

1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer [X.] erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine [X.]

§ 16 [X.] bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft

1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein [X.] zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:

d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) [X.] verrechnet. Sollte danach bei [X.] ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zurückfordern…..

 …

f) Das [X.] ist bei [X.] Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Auszahlung von [X.] ist jedoch Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen. …"

3

In den Jahren 2003 bis 2005 erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 10.416,67 €.

4

Im Jahr 2009 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) [X.] erforderlichen Mehrheit, die [X.] zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Der Auflösungsbeschluss wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gefasst zur Abwendung der Insolvenz und Bedienung der Schulden des gescheiterten und wertlosen Handelsgewerbes der Klägerin. Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von [X.], [X.], Einlage und Ausschüttungen - einen [X.] in Höhe von 19.530,04 € aus, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 10.416,67 € gemäß § 16 Nr. 1 d) [X.] mit der am 11. März 2013 zugestellten Klage geltend macht.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des [X.] zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.416,67 € nebst Zinsen.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die vertraglichen Vereinbarungen [X.] eine Rückerstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen für den Fall der Liquidation der [X.] nicht hinreichend deutlich vor. Ein solcher Anspruch der Klägerin sei dem [X.]svertrag weder unmittelbar noch durch ergänzende Auslegung zu entnehmen. § 11 Nr. 1 [X.] enthalte keinen Hinweis darauf, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen einer Rückforderung unterliegen könnten. Da der Beklagte seine Einlage durch Zahlung in voller Höhe erbracht habe, stelle § 3 Nr. 1 [X.] ebenfalls keine tragfähige Anspruchsgrundlage dar. Eine Zahlungspflicht des Beklagten lasse sich auch nicht aus § 16 Nr. 1 d) i.V.m. § 9 [X.] begründen. Die Regelung sehe einen Anspruch auf Ausgleich eines negativen Gewinn- und [X.] bis zur Höhe der Auszahlungen nur für den Fall eines vertragsgemäßen Austritts des [X.]ers vor. Eine ergänzende Auslegung komme nicht in Betracht. Der Anspruch könne auch nicht aus § 9 Nr. 2 [X.] hergeleitet werden. Die Regelung betreffe ebenfalls nur das Ausscheiden eines einzelnen [X.]ers, nicht aber die Liquidation der stillen [X.] insgesamt.

9

Da kein primärer Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe, komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen fehlerhafter Prospektangaben der Klägerin an. Ebenso wenig komme es auf die Berechtigung der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede an, die das [X.] jedoch zu Unrecht gegenüber dem [X.] habe durchgreifen lassen. Bestünde der Anspruch, wäre er nicht verjährt.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus § 9 und § 16 Nr. 1 d) [X.] ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die stillen [X.]er auf Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 [X.] erhaltenen Ausschüttungen, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 ([X.], [X.], 2262 Rn. 14 ff., [X.], juris Rn. 12 ff. und [X.], juris Rn. 10 ff.) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten ist nicht verjährt (1.); die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem ihm seiner Ansicht nach gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch greift nicht durch (2.).

1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösungsbeschluss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu diesem [X.]punkt nicht fällig war (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Die am 11. März 2013 zugestellte Klage ist mithin in unverjährter [X.] erhoben worden und hat die Verjährung gehemmt.

Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen [X.]ers entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch - mit der Beendigung der stillen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1997 - [X.], [X.], 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille [X.] zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen zu diesem [X.]punkt zwar entstanden. Fällig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im [X.] hätte fordern können, weil eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit wegen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings nicht aus dem [X.]svertrag (vgl. zu einem solchen Fall [X.], Urteil vom 19. Juli 2010 - [X.], [X.], 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f) [X.] enthaltene Fälligkeitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen [X.]ers aus der fortbestehenden stillen [X.] und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der [X.] ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des [X.] und damit auch dem Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen [X.]. Diese für den Fall des [X.] der mehrgliedrigen stillen [X.] getroffene Fälligkeitsregelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im [X.] der stillen [X.] nicht entsprechend anwendbar, insbesondere nicht auf den hier geltend gemachten Anspruch des [X.] auf Rückerstattung der Ausschüttungen.

b) Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor dem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen [X.] mit dem stillen [X.]er auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum, dass bei Beendigung einer atypisch stillen [X.] der Anspruch des stillen [X.]ers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des [X.] - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf ([X.], Urteil vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 1116 Rn. 15; Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 82, 84; Urteil vom 29. Juni 1992 - [X.], [X.], 1552, 1553; Urteil vom 12. Mai 1977 - [X.], [X.], 973, 974; Urteil vom 8. Juli 1976 - [X.], [X.] 1977, 87, 89; Urteil vom 12. Juni 1972 - [X.], [X.], 1056; [X.], HdB der stillen [X.], 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 235 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre 2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamtabrechnung - jedenfalls über das [X.] hinaus - sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Klägerin wegen angeblich bestehender Prospektmängel greift nicht durch. [X.] bleiben kann, ob die Behauptung des Beklagten, er sei nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken des Anlagemodells aufgeklärt worden, zutrifft. Der Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs des Beklagten im Wege der Aufrechnung stehen die Grundsätze der fehlerhaften [X.] und die damit bezweckte Gleichbehandlung aller [X.]er im Wege einer geordneten Auseinandersetzung entgegen.

Der Senat hat bereits mit Urteil vom 19. November 2013 ([X.], [X.]Z 199, 104 Rn. 25 ff.) entschieden, dass auf die vorliegende mehrgliedrige atypisch stille [X.] die Grundsätze der fehlerhaften [X.] zur Anwendung kommen und diese einem Schadensersatzanspruch eines Anlegers, wie er von dem Beklagten hier geltend gemacht wird, entgegenstehen. Eine (hier unterstellte) [X.] durch die Klägerin berechtigte den stillen [X.]er (zunächst nur) zur Geltendmachung seines Abfindungsanspruchs. Voraussetzung für die Durchsetzung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs ist, dass die [X.] aller anderen stillen (Mit)[X.]er ebenfalls befriedigt sind oder befriedigt werden könnten; gegebenenfalls bleibt dem stillen [X.]er die Möglichkeit der Geltendmachung des weitergehenden Schadens im Wege der Feststellungsklage ([X.], Urteil vom 19. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 104 Rn. 29 f., 33). Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass nach Beendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen [X.] kein Abfindungsanspruch eines stillen [X.]ers befriedigt werden kann, weil der [X.] für das gesamte Unternehmen des [X.] einschließlich der stillen Reserven und unter Einbeziehung des Geschäftswertes negativ ist - dies ist nach § 16 Nr. 1 d) [X.] (u.a.) Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen -, so dass, wovon beide Parteien ausgehen, die Klägerin ohne das Bestehen ihrer Ansprüche gegen die stillen [X.]er hätte Insolvenz anmelden müssen, scheidet die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs im Wege der Leistungsklage (hier: der Aufrechnung) ebenso aus. Den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] und dem damit verbundenen Ziel der gleichmäßigen Belastung aller stillen [X.]er im Wege der geordneten Auseinandersetzung (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 104 Rn. 29) widerspricht es, dass sich ein einzelner [X.]er seiner Beteiligung an den von allen stillen [X.]ern zu tragenden Schulden des [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. September 2016 - [X.], [X.], 2262 Rn. 21) durch Aufrechnung entzieht. Den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsinhaber kann der stille [X.]er in einer (Prozess)Situation wie der vorliegenden nur in Form einer Feststellungswiderklage geltend machen.

IV. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das von der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 a) bis d) [X.] errechnete negative Kapitalkonto weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 10.416,67 € aus. Die Revisionserwiderung hat insoweit keine Gegenrügen erhoben, sondern geht in Übereinstimmung mit der Klägerin von der Wertlosigkeit des Handelsgewerbes der Klägerin im [X.]punkt des [X.] aus.

Strohn      

        

Caliebe      

        

Drescher

        

Born      

        

Sunder      

        

Meta

II ZR 140/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 21. Mai 2015, Az: 12 U 71/14

§ 235 Abs 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016, Az. II ZR 140/15 (REWIS RS 2016, 1351)

Papier­fundstellen: WM2017,435 REWIS RS 2016, 1351

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