Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 57/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7688

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 57/13

vom

20. Februar
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
20. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 23.
Januar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 66.630,47

t-gesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten
(Art.
103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-tet.

1
2
-

3

-

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im [X.] selbständig darüber zu befinden ist, wie der Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen ([X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn.
9; vom 8. Dezember 2011 -
IX
ZR 204/09, [X.], 674 Rn.
17; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR 125/10, [X.]Z 193, 193 Rn.
38 jeweils mwN). Da der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht darauf an, welche Tatsachen im Vorprozess mutmaßlich festgestellt worden wären, sondern welche Beweiserhebungen
nach Auffassung des Regressrich-ters zur Aufklärung
des Sachverhaltes erforderlich sind ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 -
IX
ZR 27/04, [X.]Z 163, 223, 227
f). Da
die Beklagte im [X.] ohne Abschluss des Vergleichs auch vor dem [X.] noch einen Vergleichsberuf
hätte benennen
können, durfte das Berufungsge-richt den Verweisungsberuf einer Tagespförtnerin bei seiner Entscheidung be-rücksichtigen.

3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2010 -
25 O 82/10 -

KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2013 -
3 U 28/10 -

4

Meta

IX ZR 57/13

20.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZR 57/13 (REWIS RS 2014, 7688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7688

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