Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. VII R 26/10

7. Senat | REWIS RS 2010, 1066

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Gegenstand

Aussetzung des Verfahrens bei vorgreiflicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidung


Leitsatz

1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .

2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .

Gründe

1

Das Verfahren wird gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob Inkassotätigkeiten --um die der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erweitert wurde-- vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erfasst sind (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1  1. Halbsatz des [X.]). Von einem solchen Verbot könnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Steuerberaterkammer) nach § 57 Abs. 4 Nr. 1  2. Halbsatz StBerG allerdings Ausnahmen zulassen. Da die Klägerin zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit führt, erscheint es zweckmäßig, das vorliegende Verfahren einstweilen auszusetzen. Es kann der Steuerberaterkammer überlassen bleiben, durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres [X.], sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, zu verhindern, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über den Widerruf die ihr bislang nicht genehmigte Inkassotätigkeit fortführt.

Meta

VII R 26/10

24.11.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Februar 2010, Az: 2 K 2185/09, Urteil

§ 74 FGO, § 55 Abs 2 S 1 Nr 2 StBerG, § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG, § 72 Abs 1 StBerG, § 164a Abs 2 S 1 StBerG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. VII R 26/10 (REWIS RS 2010, 1066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1066

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