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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Verbindung zweier Strafverfahren zur gleichzeitigen Hauptverhandlung vor dem BGH)
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten [X.](5 [X.]) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten [X.](5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.
Das [X.] hat den Angeklagten S. , das [X.] den Angeklagten [X.]jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen [X.] wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.
Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft [X.] und die Staatsanwaltschaft [X.] Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.
Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.
[X.] |
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König |
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Berger |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Meta
07.05.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 5 StR 132/18, 5 StR 393/18 (REWIS RS 2019, 7600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 7600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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