Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 5 StR 132/18, 5 StR 393/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7600

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Gegenstand

(Verbindung zweier Strafverfahren zur gleichzeitigen Hauptverhandlung vor dem BGH)


Tenor

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten [X.](5 [X.]) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten [X.](5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten S.     , das [X.] den Angeklagten [X.]jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen [X.] wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben.

2

Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft [X.] und die Staatsanwaltschaft [X.] Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind derzeit beim Senat anhängig.

3

Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teilidentische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.

[X.]     

        

König     

        

Berger

        

Mosbacher      

        

Köhler      

        

Meta

5 StR 132/18, 5 StR 393/18

07.05.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 8. März 2018, Az: 502 KLs 1/17

§ 237 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 5 StR 132/18, 5 StR 393/18 (REWIS RS 2019, 7600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7600

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