Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. VII ZR 190/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10699

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 190/14

Verkündet am:

21.
Mai 2015

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Cb Hd
Zur Bere[X.]hnung des S[X.]hadens bei Übers[X.]hreitung einer mit dem Ar[X.]hitekten ver-einbarten Baukostenobergrenze.
[X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
VII ZR 190/14 -
OLG Zweibrü[X.]ken

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 21. Mai 2015
dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter
Dr.
[X.], die Ri[X.]hter
[X.], Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Ri[X.]hterinnen [X.] und Wimmer
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Juli
2014 aufgehoben, soweit der Beklagte zur
Zahlung von mehr als 10.409,92

n-zierungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.
August
2007 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung zur Höhe des Anspru[X.]hs, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwie-sen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unzulässig verwor-fen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen den Beklagten als Ar[X.]hitekten auf S[X.]hadensersatz wegen einer Baukostenübers[X.]hreitung in Anspru[X.]h. Sie erri[X.]hteten 2005 ein Einfamilienhaus. Mit der Planung und Überwa[X.]hung des Bauvorhabens unter 1
-
3
-
Bezugnahme auf die Leistungsphasen 1 bis 8 na[X.]h §
15 Abs.
2
HOAI (2002) beauftragten sie den Beklagten.
Die Kläger
haben vorgetragen, mit dem Beklagten eine Baukostenober-grenze von 472.460

wegen mangelhafter Kostener-mittlung und Kostenkontrolle des Beklagten um mehr als die Klageforderung von 93.048

notwendig gewesen, einen weiteren Kredit von 60.000

von 13.149,38

angefallen seien.
Dieser [X.] sei zu berü[X.]k-si[X.]htigen, soweit der [X.] ni[X.]ht s[X.]hon wegen der Baukostenübers[X.]hrei-tung
zugespro[X.]hen werden müsse.
Das [X.] hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übri-gen zur Zahlung von 14.080,19

Kläger hat das Berufungsgeri[X.]ht unter teilweiser Abänderung des landgeri[X.]htli-[X.]hen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 58.077,62

Dagegen wendet si[X.]h der Beklagte mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision und verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.409,92

r-urteilt worden ist.

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3
4
-
4
-
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung
seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt:
Die Parteien hätten eine verbindli[X.]he Vereinbarung getroffen, dass die Gesamtkosten des Bauvorhabens 530.000

die tatsä[X.]hli[X.]hen Baukosten das vereinbarte [X.] um 47.667,70

r-s[X.]hritten hätten,
sei die Werkleistung des Beklagten mangelhaft. Der Beklagte s[X.]hulde deshalb grundsätzli[X.]h S[X.]hadensersatz im Umfang der Baukostenüber-s[X.]hreitung und anteiliger Finanzierungskosten von 10.409,92

.
Der so gegebene S[X.]hadensersatzanspru[X.]h entfalle ni[X.]ht im Wege des [X.]. Wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile im Zusammenhang mit den Kosten der [X.] seien vom Beklagten ni[X.]ht vorgetragen und ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h.
Der Baukostenübers[X.]hreitung stehe als Vorteil kein Wertzuwa[X.]hs ge-genüber. Mit dem geri[X.]htli[X.]h
bestellten Sa[X.]hverständigen sei
unter Berü[X.]ksi[X.]h-tigung von negativen Wertanpassungsfaktoren davon auszugehen, dass das mit dem Einfamilienhaus der Kläger bebaute Grundstü[X.]k im Zeitpunkt der letz-ten mündli[X.]hen Verhandlung einen Sa[X.]hwert von 520.000

ha-be. Damit entspre[X.]he der Wert des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht den Erri[X.]htungskosten. Den Mehraufwendungen der Kläger stehe kein Wertzuwa[X.]hs gegenüber. Im Rahmen des [X.] sei dem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Bau-herrn nur der geldwerte Vorteil entgegenzure[X.]hnen, der ihm dadur[X.]h zufließe, dass das Grundstü[X.]k zumindest den Wert der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen er-rei[X.]he, der Wert des Anwesens also dessen Erri[X.]htungskosten entspre[X.]he. Nur dann und insoweit sei kein
S[X.]haden entstanden, weil für die zusätzli[X.]h [X.] Baukosten ein Gegenwert vorhanden sei. Darauf, wel[X.]hen Gegenwert 5
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5
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der Bauherr hätte, wenn ein Anwesen unter Einhaltung der vereinbarten Kos-tengrenze erri[X.]htet worden wäre, komme es im Rahmen des [X.] ni[X.]ht an.
Die Pfli[X.]htverletzung des Beklagten sei ursä[X.]hli[X.]h für den S[X.]haden ge-wesen. Hätte der Beklagte bereits im Vorfeld der Baumaßnahme über die Kos-ten zutreffend informiert, hätten die Kläger ni[X.]ht neu gebaut, sondern eine [X.] Immobilie erworben und renoviert. Hätte der Beklagte während der Bauausführung darauf hingewiesen, die Baukostenobergrenze könne ni[X.]ht ein-gehalten werden, hätten sie billiger gebaut, indem no[X.]h ni[X.]ht beauftragte [X.],
soweit mögli[X.]h,
ni[X.]ht oder dur[X.]h Auswahl einer einfa[X.]heren Ausstattung günstiger ausgeführt worden wären.
Die Revision werde zur Frage der Bere[X.]hnung des [X.] bei einer Baukostenübers[X.]hreitung zugelassen. Insoweit habe die Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung.

II.
Die Revision ist nur in bes[X.]hränktem Umfang zugelassen.
1. Die vom Berufungsgeri[X.]ht im Ents[X.]heidungssatz ohne Zusatz ausge-spro[X.]hene
Zulassung der Revision ist in den Gründen wirksam auf die Höhe des auf die Erstattung von
Baumehrkosten geri[X.]hteten Anspru[X.]hs
von 47.677,70

.
a) Hat das Berufungsgeri[X.]ht die Revision wegen einer Re[X.]htsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Ents[X.]heidungsgründe ergeben, 9
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6
-
dass
die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs bes[X.]hränkt ist ([X.], Urteil vom 12.
März 2015

VII
ZR
173/13, juris Rn.
20 m.w.N.).
Die Zu-lassung der Revision kann na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] auf einen tatsä[X.]hli[X.]h und
re[X.]htli[X.]h selbständigen Teil des [X.] bes[X.]hränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwi-s[X.]henurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision [X.] könnte ([X.], Urteil vom
12.
März 2015

VII
ZR
173/13, juris Rn.
23 m.w.N.).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat in den Gründen des Berufungsurteils ausge-führt, die Revision werde zugelassen, weil die
Frage
der Bere[X.]hnung des [X.] bei einer Baukostenübers[X.]hreitung grundsätzli[X.]he Bedeutung habe. Das Berufungsgeri[X.]ht erörtert diese Frage allein in seinen Ausführungen zur Höhe der [X.], mit der die Kläger die Erstattung der über die Baukostenobergrenze gema[X.]hten Aufwendungen geltend ma[X.]hen. Das [X.] hat damit die Na[X.]hprüfung erkennbar auf diesen Gesi[X.]htspunkt bes[X.]hränkt und die übrigen zwis[X.]hen den Parteien im Streit stehenden Fragen von der Zulassung ausgenommen.
Diese Bes[X.]hränkung ist zulässig. Die Höhe des Anspru[X.]hs kann na[X.]h einem Zwis[X.]henurteil über den Grund Gegenstand eines selbständigen Be-tragsverfahrens
sein
(vgl. §
304 Abs.
2,
2.
Halbsatz ZPO), und die von den [X.] geltend gema[X.]hten [X.]en stellen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständige Teile des [X.] dar. Der Beklagte hätte deshalb sei-ne Revision auf die [X.] Mehraufwendungen unter Ausklamme-rung der Finanzierungskosten bes[X.]hränken können.
[X.]) Soweit dem Berufungsurteil zusätzli[X.]h entnommen werden könnte, dass die Revision auf den Vorteilsausglei[X.]h
bes[X.]hränkt wird, wäre eine sol[X.]he 14
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-
7
-
Eins[X.]hränkung im Rahmen der Bere[X.]hnung des S[X.]hadens aufgrund einer [X.] unzulässig. Im Rahmen dieses Anspru[X.]hs stellt der [X.] keinen in tatsä[X.]hli[X.]her und re[X.]htli[X.]her Si[X.]ht selbständigen Teil der S[X.]hadensbere[X.]hnung
dar (vgl. [X.],
Urteile vom 11.
November
2004

VII
ZR
128/03, [X.], 400, 404
= NZBau 2005, 158, juris Rn.
41; vom 23.
Januar 1997

VII
ZR
171/95, [X.], 494, 496, juris Rn.
17).
2. Soweit die Revisionsbegründung das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts zum [X.], der
die
Frage des Mitvers[X.]huldens
umfasst,
angreift, ist die Revision deshalb unzulässig.
Ebenso ist die Revision unzulässig, soweit si[X.]h der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Finanzierungskosten in Höhe von 10.409,92

Insoweit war die Revision
als unzulässig zu verwerfen, §
543 Abs.
1 Nr.
1, §
552 Abs.
1 Satz
2 ZPO.

III.
Soweit die Revision zulässig ist, hält das Urteil des Berufungsgeri[X.]hts der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. Die Ausführungen zur S[X.]hadensbe-re[X.]hnung sind von [X.] beeinflusst.
1. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Übers[X.]hreitung einer mit dem Ar[X.]hitekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein S[X.]haden in den übers[X.]hießenden
Baukosten bestehen. Der Bauherr [X.] jedo[X.]h insoweit keinen S[X.]haden, als der zu seinen Lasten gehende Mehr-aufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat
(vgl. [X.], Urteile vom 11.
November 2004

VII
ZR
128/03, [X.], 400, 404 = NZBau 2005, 158, juris
Rn.
41; vom 7.
November
1996

VII
ZR
23/95, [X.], 335, 336, juris Rn.
13; vom 16.
Dezember
1993

VII
ZR
115/92, [X.], 268, 270, 17
18
19
-
8
-
juris
Rn.
17; vom 16.
Juni 1977

[X.], [X.] 1979, 74, juris Rn.
77; vom 13.
Juli 1970

VII
ZR
189/68, NJW 1970, 2018, juris
Rn.
23). Um diesen
S[X.]ha-den
festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pfli[X.]ht-verletzung des Ar[X.]hitekten zu verglei[X.]hen ([X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Februar 2013

VII
ZR
3/12, [X.], 982 Rn.
16).
Maßgebli[X.]her Zeitpunkt für die S[X.]hadensbere[X.]hnung ist, wie au[X.]h sonst bei der Ermittlung eines S[X.]hadens,
der S[X.]hluss der letzten mündli[X.]hen Tatsa[X.]henverhandlung ([X.], Urteil vom 7.
November 1996

VII
ZR
23/95, [X.], 335
f., juris
Rn.
8
ff.).
Führen diese Maßstäbe zur S[X.]hadensbere[X.]hnung
unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung etwaiger Vorteile im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Zwe[X.]k des Ersatzanspru[X.]hs zuwiderläuft, das heißt, dem Ges[X.]hädigten ni[X.]ht mehr zuzu-muten ist und den S[X.]hädiger unangemessen entlastet, ist ein
Vorteilsausglei[X.]h, dessen Grundsätze aus Treu und Glauben entwi[X.]kelt wurden, zu begrenzen ([X.], Urteil vom 7.
November 1996

VII
ZR
23/95, [X.], 335, 336,
juris
Rn.
12).
2.
Die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts genügen diesen Grundsätzen ni[X.]ht.
a) Im Ansatz no[X.]h zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Kläger ihren S[X.]haden auf der Grundlage der Pfli[X.]htverletzung des [X.] geltend ma[X.]hen, während der [X.] ni[X.]ht re[X.]htzeitig auf die drohende Übers[X.]hreitung der
Baukostenobergrenze hingewiesen zu haben.
b) Das Berufungsgeri[X.]ht verglei[X.]ht aber ni[X.]ht auf der Grundlage dieser Pfli[X.]htverletzung zwei Vermögenslagen miteinander,
und zwar
einerseits die Vermögenslage eins[X.]hließli[X.]h des
Grundstü[X.]kswerts
ohne Pfli[X.]htverletzung und andererseits die Vermögenslage eins[X.]hließli[X.]h des
Grundstü[X.]kswerts
mit Pfli[X.]htverletzung.
Um einen entspre[X.]henden Verglei[X.]h vornehmen zu können, 20
21
22
23
-
9
-
bedürfte es der Feststellung, wel[X.]he Gewerke die Kläger kostengünstiger ge-staltet oder ni[X.]ht dur[X.]hgeführt hätten, um auf diesem Hintergrund dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen
den Grundstü[X.]kswert zu ermitteln. Entspre[X.]hende [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht
getroffen.
[X.]) Es meint vielmehr, ein Vorteilsausglei[X.]h könne erst ab einem aktuellen Grundstü[X.]kswert in Betra[X.]ht kommen, der den Herstellungskosten
entspre[X.]he.
Das hat zur Folge, dass der Wert des Grundstü[X.]ks ohne Pfli[X.]htverletzung ni[X.]ht festgestellt wird, weil bereits der Grundstü[X.]kswert mit Pfli[X.]htverletzung die [X.] ni[X.]ht errei[X.]ht. Damit weist
das Berufungsgeri[X.]ht dem beklagten Ar[X.]hitekten im Rahmen der S[X.]hadensbere[X.]hnung das Risiko zu, dass die [X.] des Gebäudes den Verkehrswert des Grundstü[X.]ks um [X.] diesen Betrag erhöhen. Dieser Ansatz findet weder im Gesetz no[X.]h in den Vereinbarungen der Parteien eine Stütze.

IV.
1. Das Berufungsurteil
kann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht selbst ents[X.]heiden, da das Berufungsgeri[X.]ht zu dem
hypothetis[X.]hen
Wert des bebauten Grundstü[X.]ks ohne die Pfli[X.]htverletzung des Beklagten die erforderli[X.]hen
Feststellungen ni[X.]ht getroffen hat. Die Sa[X.]he ist daher
an das Berufungsgeri[X.]ht zur neuen
Verhandlung und Ents[X.]heidung über die Höhe des Anspru[X.]hs auf S[X.]hadensersatz wegen der die vereinbarte Ober-grenze übers[X.]hreitenden Baukosten zurü[X.]kzuverweisen.
24
25
-
10
-
2.
Hierfür weist der [X.] auf Folgendes hin:
a) Während der Beklagte dazu vorzutragen hat, inwieweit aus te[X.]hni-s[X.]her Si[X.]ht kosteneinsparende Gestaltungen mögli[X.]h oder ni[X.]ht mögli[X.]h gewe-sen wären, ist es Sa[X.]he der Kläger darzulegen, wel[X.]he Gewerke sie [X.] gestaltet oder gar ni[X.]ht dur[X.]hgeführt hätten.
b) Im Übrigen hat das Berufungsgeri[X.]ht Gelegenheit, si[X.]h au[X.]h mit den weiteren Einwendungen der Revisionsbegründung zum Umfang des S[X.]hadens auseinanderzusetzen.

[X.]
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Wimmer

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 06.11.2013 -
4 O 589/07 -

OLG Zweibrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 25.07.2014 -
2 U 33/13 -

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Meta

VII ZR 190/14

21.05.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. VII ZR 190/14 (REWIS RS 2015, 10699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10699

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24 U 76/14 (Oberlandesgericht Köln)


17 U 75/19 (Oberlandesgericht Hamm)


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VII ZR 190/14

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