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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher [X.].: 2 Ds 36 Js 25683/95 [X.].: 4 AR 5/00 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf [X.] zur Bewährung beziehen, ist das [X.].Gründe:Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt [X.] abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, [X.] Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, [X.] die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.] 1993, 200).Niemöller Detter [X.] Rothfuß
Meta
17.05.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. 2 ARs 114/00 (REWIS RS 2000, 2232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2232
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