Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 171/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B4STR171.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 171/18
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Juli
2018
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Arnsberg vom 27.
Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach §
64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juli 2014

3
StR
287/14, juris Rn.
7 mwN; vom 9.
September 2015

4
StR
335/15, juris Rn.
11, insofern nicht abgedruckt in [X.], 45), hat das [X.]

wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend angeführt hat

die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichen-der Begründung verneint.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 171/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 171/18 (REWIS RS 2018, 6717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.