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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718B4STR171.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 171/18
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. Juli
2018
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Arnsberg vom 27.
Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach §
64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Juli 2014
3
StR
287/14, juris Rn.
7 mwN; vom 9.
September 2015
4
StR
335/15, juris Rn.
11, insofern nicht abgedruckt in [X.], 45), hat das [X.]
wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend angeführt hat
die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichen-der Begründung verneint.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. 4 StR 171/18 (REWIS RS 2018, 6717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6717
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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