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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:060520B4STR63.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 63/20
vom
6. Mai
2020
in der
Strafsache
gegen
wegen
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des
Angeklagten
gegen das Urteil des [X.]
([X.].) vom 10. Oktober
2019 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der
Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wohnwagen auf der Parzelle 31 fest auf dem Boden ruhte
und damit eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB war (vgl.
[X.], Beschluss vom 18. Juli 2018
4 StR 170/18, juris Rn. 12 f.)
oder ob er auf Rädern stand und jederzeit bewegbar war. Denn schon allein der an den Wohn-wagen angebaute Holzvorbau erfüllte die Voraussetzungen des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
Meta
06.05.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2020, Az. 4 StR 63/20 (REWIS RS 2020, 11628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11628
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