Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 469/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juli 2008 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die [X.] in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt. Gegen die [X.] der [X.] richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschränkte, vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Das sachverständig beratene [X.] hat von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen, da durch die für die Freiheitsstrafe erteilten Bewährungsauflagen und -weisungen (über-wachte ambulante medikamentöse Behandlung der [X.]) 2 - 4 - ein "sicheres anderes Abwehrmittel" die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitige und die Verhängung der Maßregel unnötig mache. In einem derarti-gen Fall lasse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schon die Verhängung der Maßregel nicht zu; hingegen komme nicht etwa als "milderes Mittel" deren Anordnung bei gleichzeitiger Aussetzung (auch) des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung in Betracht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird im Falle der [X.] für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung ge-mäß § 63 StGB nicht durch minder einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Bei den freiheitsentzie-henden Maßregeln der Sicherung gilt das Subsidiaritätsprinzip allein für die Frage der Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.; vgl. [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; [X.], [X.]. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; [X.], StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 23 m. w. N.; [X.] in [X.]. § 63 Rdn. 133 ff.). 3 Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklag-ten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizini-sche Behandlung abgewendet werden kann. Auch die Überwachung der [X.] oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die Erteilung von Bewährungsauflagen und -weisungen, die ohnehin allein die [X.] der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe betreffen, sind inso-weit ohne Belang. Solche "täterschonenden" Mittel und Maßnahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. [X.] aaO § 67 b Rdn. 2 f.). 4 - 5 - Die Sache bedarf daher - unter Beachtung von § 246 a StPO - zur Frage der [X.] neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 [X.] [X.] Sost-Scheible [X.] Schäfer

Meta

3 StR 469/08

11.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2008, Az. 3 StR 469/08 (REWIS RS 2008, 264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 264

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