Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. V ZR 247/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1495

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
247/10

vom

10. November
2011

in dem
Rechtsstreit

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
November
2011
durch [X.] [X.], die
Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterinnen
Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 3.
November
2010
wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
6.000

.

Gründe:
I.
Die Beklagten wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-nem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, einer veränderten Teilungser-klärung (§
8 WEG) Zug um Zug

zuzustimmen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß §
26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000

r-steigt.
1
2

-
3
-
Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist un-ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (Senat, Beschluss vom 10.
April 2008 -
V [X.], juris mwN in Rn. 5). Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist das wirtschaftliche Interesse an dem [X.] der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach §
3 zu schätzen
(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., §
3 Rn. 16 "Willenserklärung").
Dass dieses hier 20.000

Die Beklagten haben nicht dargelegt, ob und inwieweit der Verkehrswert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung verän-dert wird. Hierzu wäre ein Vergleich des Werts
auf der Basis der Teilungserklä-rung aus dem Jahr 1991 (Sondernutzungsfläche von 435 qm nebst einer
Ge-meinschaftsfläche von 545 qm) mit dem Wert erforderlich, den ihr Wohnungs-eigentum auf der Grundlage der Teilungserklärung von 1998 hat ([X.] von 564 qm ohne zusätzlich nutzbare Gemeinschaftsfläche). [X.] Wertansätze enthält das vorgelegte Gutachten
nicht.
Auf das
von den Beklagten in den Vordergrund gestellte Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu der ihnen durch die Teilungserklärung zugewiesenen Sondernutzungsfläche bzw. auf die hieraus errechnete Differenz von 123,61
qm kommt es nicht an. Denn für die Bemessung der Beschwer ist nicht maßgeblich, welche Aufteilung der Sondernutzungsfläche die Beklagten für geboten erachten. Entscheidend ist, inwieweit der bisherige Zustand durch die angefochtene Verurteilung nachteilig verändert worden ist. Einen solchen
Nachteil stellt der Verlust des Rechts dar, die frühere
Gemeinschaftsfläche (neben den anderen Miteigentümern) zu nutzen. Ausweislich des Gutachtens steht dem allerdings eine um 129 qm vergrößerte Sondernutzungsfläche der Beklagten gegenüber. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ohne 3
4
5

-
4
-
weiteres vorstellbar, dass dieser Zugewinn an Sondernutzungsfläche den [X.] der Möglichkeit
aufwiegt, die frühere Gemeinschaftsfläche (mit) zu nutzen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens (§
47 Abs. 1
Satz 1 GKG)
hat der Senat den Wert des
Ausgleichsanspruchs
eingerechnet, welcher mit der Widerklage für den Fall weiterverfolgt werden sollte,
dass die [X.] Verpflichtung der Kläger aus der Zug-um-Zug-Verurteilung bei einer
Aufhe-bung der Verurteilung der Beklagten entfallen wäre.

Krüger

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2000 -
29 O 7116/99 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.11.2010 -
3 U 4040/00 -

6

Meta

V ZR 247/10

10.11.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. V ZR 247/10 (REWIS RS 2011, 1495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1495

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