Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 18/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9975

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 18/13

vom

11. Juni
2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; [X.] § 1 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 aF
Wird ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorzeitig aus seinem Amt entlassen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum [X.]-punkt seines Ausscheidens ([X.] an [X.], [X.], 141).

[X.] § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; [X.] § 1 Abs. 1, § 10; ZPO § 852 Abs. 1
Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

[X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 -
IX ZB 18/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
11. Juni 2015
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss der Zivilkammer 85 des [X.] vom 22.
März 2012 abgeändert und die Vergütung des weiteren [X.] für seine Tätigkeit als Treuhänder
auf 14.659,10

n-schließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde und die [X.]rechtsbe-schwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden
zurückgewiesen.

Von den Kosten des [X.] trägt der [X.] zu 1 80
v.[X.] und der weitere Beteiligte zu 2 20
v.[X.]

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu
1 wurde am 3.
März 2000 zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. 1
-

3

-
Während des Insolvenzverfahrens war der Schuldner von April
2004 bis [X.] selbständig als Maler tätig.
Im Februar 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Diese hatte den Schuldner enterbt. Im Juni 2008 erhob der weitere Beteiligte zu 1 gegen die Erbin Stufenklage mit dem Ziel, den [X.] für die Masse zu realisieren. Nach seiner Be-rechnung belief sich der Anspruch auf 35.299,85

Weil der [X.] war, dass der Schuldner Vermögensgegenstände an seine Ehefrau ver-schoben hatte, schloss der weitere Beteiligte zu 1 am 28.
Novem-ber/10.
Dezember 2008 mit der Ehefrau des Schuldners einen Vergleich, wo-nach diese zur Erledigung von [X.] 5.000

h-len sollte.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.
Dezember 2008 wurde der weitere Beteiligte zu 1 vorzeitig aus seinem Amt entlassen
und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Danach sagte sich die Ehefrau des Schuldners von dem Vergleich über die Erstattungsansprüche los. In der münd-lichen Verhandlung über die [X.] schlossen der weitere Beteiligte zu
2 und die Erbin im Januar 2009 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Er-bin 7.500

te.

Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Vergütung für seine Tätig-keit als Treuhänder auf insgesamt 59.600,51

eine Insolvenzmasse in Höhe von 52.685,82

Pflichtteilsanspruch (35.299,85

Schuldners (5.000

§
13 Abs.
1 Satz 1 [X.]
aF
errechnende Regelvergütung von 7.902,87

er Zuschläge in Höhe von 150
v.[X.] für die Führung des Unternehmens
des Schuldners, 50
v.[X.] wegen langer Verfahrensdauer und 25
v.[X.] wegen [X.]
-

4

-
tiven Verhaltens des Schuldners begehrt. Anstelle der tatsächlichen Auslagen hat
er für neun Jahre den [X.] des §
8 Abs.
3 [X.] aF gefordert.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 4.102,07

e-setzt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Land-gericht die Festsetzung auf den Betrag von 34.796,34

Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu
2
die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der weitere Beteiligte
zu
1
hat [X.]rechtsbeschwerde erhoben und verfolgt
mit ihr seinen Vergütungsantrag
im Gesamtbetrag von 56.544,07

weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde
des Beteiligten zu
2 wie auch die [X.]-rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1
sind
statthaft (§
6 Abs.
1, §
64 Abs.
3 Satz 1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, Abs.
4 Satz 1
ZPO; zur Rechtsbe-schwerdebefugnis des Beteiligten zu
2 vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Septem-ber 2012 -
IX
ZB 276/11, [X.], 2160 Rn. 3) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. Die [X.]rechts-beschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 könne als Vergütung gemäß §
13 Abs.
1 Satz 1 [X.]
15 v.[X.] der Insolvenzmasse ver-langen. Zur Insolvenzmasse gehörten
neben unstreitigen Beträgen auch die ungekürzten Einnahmen aus der [X.] in Höhe von 3.586,89

der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.299,85

Ehefrau des Schuldners in Höhe des Vergleichsbetrags von 5.000

3
4
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-

5

-
ergebe sich eine Masse von 52.685,82

, der Anteil des Beteiligten zu 1 hieran betrage 7.902,87

über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren liegen-den Aufwands sei der Regelsatz
auf den Betrag von 15.805,74

p-peln. Zusätzlich habe der Beteiligte zu
1 Anspruch auf die Auslagenpauschale nach §
8 Abs.
3 [X.] aF für acht Jahre, mithin in Höhe von 85 v.[X.] der Vergü-tung von 15.805,75

ein Betrag von
(15.805,74
+ 13.434,88
+ 5.555,72
=) 34.796,34

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des [X.] zu
2 sind begründet, soweit sie sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung des [X.] und gegen die Festsetzung der Auslagenpauschale für einen [X.]raum von acht Jahren richten.

a) Die Insolvenzmasse, von welcher der Beteiligte zu
1 gemäß §
13 Abs.
1 Satz 1 [X.] in der bis zum 30.
Juni
2014 geltenden Fassung als Vergü-tung für seine Tätigkeit als Treuhänder
im vereinfachten Insolvenzverfahren
15
v.[X.] beanspruchen kann, ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht mit dem Betrag von 52.685,82

anzusetzen, sondern lediglich mit . Für die Bewertung gelten wegen der Verweisung in §
10 [X.] die Grundsätze des §
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZB 6/03, WM
2005, 1663; vom 12.
Oktober 2006 -
IX
ZB 191/05, [X.], 55 Rn. 7). Maßgeblich ist, weil der Beteiligte zu 1 vorzeitig entlassen wurde, der [X.], die bis zu seiner Ablösung seiner Verwaltung unterlegen hat
([X.], Beschluss vom 10.
November 2005 -
IX
ZB 168/04, WM
2006, 141, 142).
6
7
-

6

-

aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Erlös aus der selbständi-gen Tätigkeit des Schuldners im [X.]raum von April 2004 bis Dezember 2005 in Höhe des Betrags von 3.586,89

zur Insolvenzmasse gerechnet

1 Abs.
2 Nr.
4 Satz 2 lit. b [X.]). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind hiervon nicht Steuerberaterkosten in Höhe von 2.243,19

Teilbetrag von 1.718,26

dieser Kosten steht ausweislich des
vom
Beteiligten zu
1 mit seiner Schlussrechnung vorgelegten Kontenblatts
des
Kontos
6830 nicht im Zusammenhang mit der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners, sondern betrifft steuerliche Leistungen für frühere [X.]räume. Lediglich [X.] in Höhe von 524,93

der [X.] zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Beschwer-degerichts wurden diese Kosten jedoch bereits bei der Ermittlung des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Überschusses berücksichtigt. Dass dies nicht zuträfe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

bb) Dem Grunde nach zutreffend
hat das Beschwerdegericht auch den Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu der Insolvenzmasse gezählt, aus der die Vergütung zu ermitteln ist.
Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners
entstand mit dem Erbfall im Jahr 2005, mithin während des Insolvenzverfahrens.
Nach der Rechtsprechung des [X.] gehörte er ab diesem [X.]punkt zum Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmasse, denn der Anspruch war -
wenn auch in seiner zwangsweisen Verwertung aufschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit
-
pfändbar (§
36 Abs.
1 [X.], §
852 Abs.
1 ZPO; [X.], Beschluss vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 184/09, Z[X.] 2011, 45 Rn. 8 mwN). Ob ein
Pflichtteilsanspruch des-halb
stets
schon
ab dem [X.]punkt seines Entstehens die Berechnungsgrundla-ge für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig wird
(vgl. dazu [X.], 8
9
-

7

-
Beschluss vom 12.
Oktober 2006
-
IX
ZB 191/05, Z[X.] 2006, 1159 Rn. 9, 11), weil er vorher nicht zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Schuldner hat den [X.] zu
1 alsbald nach dem Erbfall und lange vor dessen Entlassung ermächtigt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen und ihn zur Masse einzuziehen. Damit hat er auf den Schutz
verzichtet, den ihm die Rege-lung in §
852 Abs.
1 ZPO wegen des persönlichen Charakters der Entschei-dung über die Geltendmachung des [X.] gewährt.

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aber seiner Vergütungsberech-nung den Pflichtteilsanspruch mit dem vollen vom Beteiligten zu 1 geltend ge-machten Betrag von 35.299,85

zugrunde gelegt. Im Regelfall berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters wie auch diejenige des Treuhänders nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§
1 Abs.
1 Satz 1, §
10 [X.]). Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum [X.]punkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§
1 Abs.
1 Satz 2 [X.]). In entsprechender Wertung muss dann, wenn die Tätigkeit des Treuhänders durch seine vorzeitige Entlas-sung endet, die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der [X.] ermittelt werden. Bezogen auf diesen
[X.]punkt im Dezember 2008 kann der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht mit seinem vollen [X.] bewertet werden. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhand-lung vom 15. Januar 2009 über die vom Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage ergibt, bestanden rechtlich begründete Zweifel daran, ob der Anspruch noch durchsetzbar oder bereits vor Einreichung der Klage im Juni 2008 verjährt war. Die eigens einberufene Gläubigerversammlung stimmte aus diesem Grund dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs über eine Zahlung der 10
-

8

-
Erbin in Höhe von

anspruchs m-men werden.

cc) Die Forderung in Höhe von 5.000

Schuldners geschlossenen Vergleich zählt hingegen in vollem Umfang zur [X.].
Wirksame und werthaltige Forderungen sind schon vor ihrem Einzug Vermögenswerte, welche die Masse erhöhen. Der Wirksamkeit der [X.] steht nicht entgegen, dass die damalige Vereinbarung nach der unter Ziffer 4a getroffenen Regelung
unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Ehefrau des Schuldners ihre Vermögensverhältnisse unter no-tarieller eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit schriftlich offen legt und sich daraus kein höheres pfändbares Vermögen als 30.000

l-ches Verzeichnis hat die Ehefrau des Schuldners nicht vorgelegt.
Das Be-schwerdegericht hat gleichwohl einen wirksamen Anspruch aus dem Vergleich bejaht, weil es die Vereinbarung nicht als aufschiebende Bedingung im [X.] ausgelegt hat.
Nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung habe die Wirksamkeit der von der Ehefrau des Schuldners über-nommenen Verpflichtung nicht von der Vorlage der genannten Unterlagen ab-hängig sein sollen. Ihr habe auch kein Recht zugestanden, einseitig von der Vereinbarung zurückzutreten. Diese Auslegung kann im Verfahren der Rechts-beschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungs-stoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkge-setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind ([X.], Urteil vom 26.
Oktober 2009 -
II
ZR 222/08, [X.], 64 Rn.
18; st. Rspr.). Solche Auslegungsfehler werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

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-

9

-

b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Gewäh-rung eines Zuschlags in Höhe des vollen Betrags der Regelvergütung. Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu-
und Abschläge von der
Regelvergü-tung vorzunehmen; die Regelung in §
13 Abs.
2 [X.]
aF
steht dem nicht ent-gegen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2012 -
IX
ZB 176/11, [X.], 1135 Rn. 10 mwN). Die Bemessung vorzunehmender Zu-
und Abschläge ist jedoch -
wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach §
3 [X.]
-
auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr.,
etwa [X.], Beschluss vom 13.
November 2008 -
IX
ZB
141/07, Z[X.] 2009, 55 Rn.
8).

Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zugunsten des Beteiligten zu
1 besteht im Streitfall nicht. Dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Amt des Beteiligten zu 1 vorzeitig endete (vgl. §
3 Abs.
2 lit.
c [X.]),
kam keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Vergütung des [X.] ist und das Insolvenzverfahren bereits weitgehend abschlussreif war, als der Beteiligte zu 1 entlassen wurde.
Die überdurchschnittlich lange, nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom [X.] verschuldete Verfahrensdauer hat das Beschwerdegericht nicht als selbständigen Zuschlagsgrund gewertet. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2010 -
IX
ZB 154/09, [X.], 2085 Rn.
8) lediglich die während des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt.
Ebenfalls im Einklang mit der Senats-rechtsprechung hat das
Beschwerdegericht in einer Gesamtabwägung die Ab-weichung des vorliegenden Verfahrens von einem durchschnittlichen verein-fachten Insolvenzverfahren bewertet und dabei die Überwachung der selbstän-12
13
-

10

-
digen Tätigkeit des Schuldners
einbezogen, die es für sich genommen nicht als ausreichend für eine Erhöhung der Regelvergütung erachtet hat.

c) Mit Erfolg rügt der Beteiligte zu 2
aber, dass das Beschwerdegericht die dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Auslagen gemäß §
8 Abs.
3 [X.] in der bis zum 6.
Oktober 2004 geltenden Fassung (vgl. §
19 Abs.
1 [X.])
als [X.] für acht Jahre auf insgesamt 85
v.[X.] der gesetzlichen Vergütung festgesetzt hat. Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für [X.]räu-me zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat,
und deshalb nicht länger als bis zu dem [X.]punkt, bis zu dem das Insolvenzverfah-ren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter [X.] worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2006 -
IX
ZB 167/04, ZIP
2006,
483
Rn. 32; vom 10.
Juli 2008 -
IX
ZB 152/07, [X.], 544 Rn. 19; jeweils mwN).

Nach diesen Kriterien kann die Auslagenpauschale dem Beteiligten zu 1 nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zu seiner Entlassung zugebilligt werden. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung, der Beteiligte zu 1 habe in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigkei-ten erbracht, zu Unrecht die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 zur Durchsetzung von [X.] gegen die Ehefrau des Schuldners einbezogen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach §
313 Abs.
2 [X.] aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Beteiligten zu 1, [X.] gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2012 -
IX
ZB 176/11, [X.], 1135 Rn.
11 f). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann danach die Auslagenpauschale für die [X.] und 2007 nicht 14
15
-

11

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gewährt werden, weil der Beteiligte zu 1 in diesem [X.]raum keine insolvenz-rechtlich erforderlichen Tätigkeiten erbracht hat.

Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht dagegen die [X.]en, in denen sich der Beteiligte zu 1 mit dem Pflichtteilsanspruch des Schuldners [X.], berücksichtigen. Denn der Schuldner hatte den Beteiligten zu 1, wie oben ausgeführt wurde, ermächtigt, diesen Anspruch zugunsten der Masse gel-tend zu machen.

3. Die [X.]rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
1 bleibt ohne [X.].
Die Entscheidung des [X.], den Zuschlag zur Regelvergü-tung des Beteiligten zu
1 mit insgesamt 100 v.[X.] und nicht, wie von diesem be-gehrt, mit 225 v.[X.] zu bemessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Bemessung von Zuschlägen ist, wie bereits ausgeführt wurde (oben unter [X.]), auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich [X.] des Tatrichters
und
in der [X.] nur darauf zu über-prüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt. Eine solche Gefahr besteht zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht.

b) Entgegen der Ansicht der [X.]rechtsbeschwerde erklärt sich die Differenz zwischen der gewährten und der beantragten Höhe des Gesamtzu-schlags nicht allein daraus, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die Führung des Unternehmens des Schuldners nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Das Beschwerdegericht hat lediglich gemeint, für sich genommen reiche der Aufwand des Treuhänders im Zusammenhang mit der selbständigen Tätig-keit des Schuldners nicht aus, um eine "deutlich"
über dem Regelsatz liegende Vergütung zu rechtfertigen. Es hat diesen Aufwand aber in die Bewertung der 16
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18
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-

12

-
gesamten Erschwernisse einbezogen, die
es außergewöhnlich hoch über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren gesehen hat und die deshalb
insgesamt zu einer Verdoppelung der Regelvergütung geführt ha-ben. Dies lässt, auch im Blick auf die Beurteilung im Beschluss des Senats vom 24.
Mai 2005 (IX
ZB 6/03, [X.], 1663, 1664 f), keinen falschen Maßstab erkennen. Die Bewertung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der vom Beteiligten zu 1 dabei zu erbringenden zusätzlichen Leistungen. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht die Führung des Unternehmens des Schuldners durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als deutliche Abwei-chung vom Regelfall angesehen hätte, sind nicht erkennbar.
-

13

-

4. Die Vergütung des Beteiligten zu 1 berechnet sich daher wie folgt:

Insolvenzmasse

+

Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit)

+

+

(Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners)

Regelvergütung

aF)
Zuschlag 100 v.[X.]

Vergütung

19 v.[X.] USt

Auslagen

4.852,77

)
19 v.[X.] USt

922,03

Gesamtbetrag 14.659,10

Kaiser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.02.2011 -
39 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
85 [X.] -

20

Meta

IX ZB 18/13

11.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. IX ZB 18/13 (REWIS RS 2015, 9975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9975

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