Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 230/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8690

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Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2023 durch Beschluss vom 5. September 2023 im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel verworfen. Der Verurteilte hat nach Zugang der Kostenrechnung für das Revisionsverfahren die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Es besteht keine Rechtsgrundlage, einem Angeklagten oder Verurteilten allgemein Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Stattdessen wird fehlenden finanziellen Mitteln durch ein System der Beiordnung eines (zunächst) staatlich finanzierten [X.] begegnet (vgl. BT-Drucks. 19/13829 [X.]). Soweit im Übrigen einem Angeklagten etwa für das - durch die konkrete Kostenrechnung nicht betroffene - Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, setzt dies neben der hier nicht ersichtlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus, dass der Antragsteller vor [X.] alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2021 - 5 [X.], juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es, weil der Verurteilte den Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nachträglich eingereicht hat. Da es sich bei der rechtzeitigen Abgabe nicht um eine Frist handelt, kommt insofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht (s. [X.], Beschluss vom 18. März 2021 - 5 [X.], juris Rn. 5 mwN).

VRi[X.] Prof. Dr. Schäfer ist
erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben.

  

Paul     

  

Hohoff

Paul

  

  

  

  

  

      Anstötz      

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 230/23

14.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 5. September 2023, Az: 3 StR 230/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 230/23 (REWIS RS 2023, 8690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8690

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