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PDF anzeigen[X.] StR 471/00vom2. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei keine Bestimmung dar-über getroffen, auf welche der beiden [X.] drei Jahren und sechs Monaten sowie von fünf Monaten(ohne Bewährung) die erlittene Untersuchungshaft anzurech-nen ist. Eine solche Entscheidung ist im Gesetz (§ 51 StGB,§ 450 StPO) - im Unterschied zu anderen Fallgestaltungen(vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 51Abs. 4 Satz 2 StGB; s. auch §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 52 JGG) -nicht vorgesehen. Es ist auch nicht erforderlich, im Falle meh-rerer gleichzeitig verhängter Freiheitsstrafen einen ausdrückli-chen Ausspruch über den Anrechnungsmodus in die Urteils-formel aufzunehmen (vgl. [X.] NStZ-RR 1997, 25,26; [X.]/Jabel/[X.] [X.] 39 [X.]. 5 i.V.m. [X.]. 18, 22, 35; a.A. - allerdings nur obiterdictum - [X.]St 27, 287, 288; [X.], 497; vgl. [X.] in LK 11. Aufl. § 51 [X.]. 50 [s. aber [X.]. 59: "in [X.]"]; [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 260[X.]. 80 m.w.N. in [X.]. 174). Hiervon ist der [X.] bereits in- 3 -seiner Entscheidung über die insoweit ähnlich gelagerte Frageeiner Anrechnung der Untersuchungshaft auf den gemäß § 67Abs. 2 StGB vorab zu vollziehenden Teil der Strafe ausgegan-gen ([X.], 508; s. ferner [X.] NJW 1972, 730,731): Aus Anlaß der abgeurteilten Tat erlittene Untersu-chungshaft ist nämlich gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB kraftGesetzes auf zeitige Freiheitsstrafe - und auf Geldstrafe - an-zurechnen; einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.Es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, an die sich § 51StGB unmittelbar richtet, bei der Strafzeitberechnung (§§ 37 ff.[X.]) den anrechenbaren Freiheitsentzug in Ansatz zubringen. Allein aus dem Umstand, daß eine Entscheidung deserkennenden Gerichts über die Art der Anrechnung von Unter-suchungshaft auf mehrere Freiheitsstrafen konstitutiv wirkenwürde, kann nicht hergeleitet werden, daß eine solche Be-stimmung erforderlich ist; hiervon geht auch § 39 Abs. 1 Satz 1und 2 [X.] aus.Es ist in der hier gegebenen Fallgestaltung praktisch gar nichtmöglich, die Frage der Anrechnung schon im Zeitpunkt destatrichterlichen Urteils in einer Weise zu entscheiden, die [X.] auf die Fiktion der Strafverbüßung nach § 57 Abs. 4 [X.] in Widerspruch zu der materiell-rechtlichen Regelung [X.] in § 57 StGB und der diese [X.] verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 454 b StPO tretenkann (vgl. [X.]/Jabel/[X.] aaO § 39 [X.]. 18). Die [X.] des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nämlichauf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte bis zu dem Tag- 4 -erlitten hat, an dem die Entscheidung in Rechtskraft erwächst(vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ohne daß sich das - imwesentlichen von etwaigen Rechtsmitteln abhängige - Ausmaßdieser Zeitspanne verläßlich einschätzen ließe (vgl. [X.] NStZ1991, 508; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 51 [X.]. 6). Überdie Art der Anrechnung kann daher sachgemäß erst nach [X.] der Rechtskraft durch die Vollstreckungsbehörde befundenwerden, etwa in der Weise, daß durch Aufteilung der Untersu-chungshaft möglichst früh die Mindestverbüßungszeiten des§ 57 StGB erreicht werden ([X.] NStZ 1990, 147 f.);das Fehlen einer ausdrücklichen [X.] - wie [X.] Gesetz für andere Fälle vorsieht (vgl. etwa § 51 Abs. 4Satz 1 StGB, § 450 a Abs. 1 [s. [X.], 497] und 2StPO) - steht einer solchen Bestimmung nicht entgegen. [X.] Entscheidung über die Berechnung der erkanntenStrafen ist dem Verfahren nach § 458 StPO, das dem [X.] den erforderlichen Rechtsschutz sichert, vorbehalten;das gilt insbesondere auch für die Anrechnung der Untersu-chungshaft in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden (vgl.[X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 458 [X.]. [X.] in [X.] § 458 [X.]. 7).Es entspricht daher auch ständiger Übung in der neuerenRechtsprechung des [X.], Urteile, in denen [X.] mehrere ([X.] verhängt hat, oh-ne eine Bestimmung über die Art der Anrechnung erlittenerUntersuchungshaft zu treffen, nicht zu beanstanden. Im glei-chen Sinne hat das [X.] in Fällen [X.] 5 -verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen,daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB geboteneAnrechnung auch im Verfahren der [X.] werden kann ([X.], 664, 666; 1999,102, 104).An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom18. März 1976 - 4 StR 65/76 - hält der [X.] nicht fest. Überdie Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe([X.]St 24, 29, 30; [X.] bei [X.] 1970, 196; [X.], 123, 125, insoweit in [X.]St 38, 7 nicht [X.] schon [X.] NJW 1962, 2311 und Urteil vom6. September 1966 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.[X.] NJW 1972, 1631, 1632; [X.] in [X.]/StGB § 51[X.]. 2, 22) sowie mehrerer anrechenbarer Freiheitsentziehun-gen (vgl. [X.] NStZ 1990, 231, 232) ist hier nicht zu befinden.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Maatz Kuckeinmann
Meta
02.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 4 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 656
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