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PDF anzeigen [X.] vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2009 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den [X.] im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Die Revisionen der [X.]und
[X.]werden aus den vom [X.] in seinen [X.] vom 13. August 2010 zutreffend [X.] Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Rechtsmittel hätten im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO), wenn mit ihnen mit der Sachrüge der die jeweilige Nebenklägerin betreffende Teilfreispruch angefochten worden wäre. - 3 - 3. Die [X.]und [X.]ha-ben die dem Angeklagten durch ihre Rechtsmittel im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Elf Graf [X.]
Meta
19.10.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. 1 StR 401/10 (REWIS RS 2010, 2271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2271
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