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PDF anzeigen[X.]/02vom28. Oktober 2002in dem [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrügenicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre imübrigen auch unbegründet.[X.] von [X.] [X.]
Meta
28.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2002, Az. 3 StR 383/02 (REWIS RS 2002, 1008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1008
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