Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 471/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1147

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Beihilfe zum schweren Raub zu 2. schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der den Angeklagten [X.]betreffende Schuld-spruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen [X.] entfällt. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen; bei dem Angeklagten [X.]wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des [X.] abgesehen (§ 74 JGG). Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 471/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 471/07 (REWIS RS 2007, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1147

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