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PDF anzeigen[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. September 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall [X.] der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie im Fall II. 9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Be-trug beschränkt; c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - des Betruges, - des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, - der Beihilfe zum Betrug, - der Urkundenfälschung in drei Fällen, - 3 - - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in fünf Fällen, - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie dem Missbrauch einer Berufs-bezeichnung und - des [X.] schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Auf Antrag des [X.] stellt der [X.] das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-gen des [X.] eine jeweils gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfäl-schung sowie der Beihilfe zum Betrug nicht tragen und fraglich erscheint, ob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind. Ferner beschränkt der [X.] mit Zustimmung des [X.] in den Fällen [X.] und 9 der [X.]gründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die unter 1. b) der [X.] genannten Vorwürfe. Im Fall [X.] ist der Angeklagte als Prokurist der [X.] kein tauglicher Täter eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 GmbH-Gesetz (vgl. [X.] in [X.], [X.]. § 82 Rdn. 19 ff., 24); die bisherigen Feststellungen tragen auch 1 - 4 - nicht die Annahme einer Beihilfetat. Im Fall II. 9 belegen die [X.] eine Urkundenfälschung durch den Angeklagten nicht. Dies führt zu den in 1. c) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderun-gen des Schuldspruches. Die für die Fälle [X.] und 9 verhängten [X.]n von elf Monaten sowie einem Jahr können bestehen bleiben, da die von der Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei deren Festsetzung nicht ins Gewicht fielen und der [X.] ausschließen kann, dass das [X.] mildere Strafen festgesetzt hätte. Trotz des Wegfalls der für die [X.] Tat (Fall II. 11) verhängten [X.] hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-ten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, elf Monaten, zehn Monaten, fünf mal acht Monaten, sieben Monaten, zwei mal sechs Monaten sowie drei Monaten ausschließen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte [X.] von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte. 2 - 5 - Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Mayer
Meta
22.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 195/09 (REWIS RS 2009, 1579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1579
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