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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
[X.]/13
Verkündet am:
12. März 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Uhrenankauf im [X.]
[X.] § 4
Nr. 10, § 8 Abs. 1; Gemeins[X.]haftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1
a)
Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen [X.] beim Betreiber einer [X.]su[X.]hmas[X.]hine ist ni[X.]ht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.], weil Mitbewerber, die eine ni[X.]ht markenverletzende [X.] beabsi[X.]htigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
b)
Es stellt eine gezielte Behinderung
im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.] dar, wenn der [X.] na[X.]h Einlegung einer [X.] bei [X.], dur[X.]h die die Verwendung der Marke in [X.] unterbunden wird, die Zustimmung zu der [X.] eines Mitbewerbers ni[X.]ht erteilt, obwohl die beabsi[X.]htigte Werbung das Markenre[X.]ht ni[X.]ht verletzt.
[X.])
Doppelidentität im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Bu[X.]hst.
a [X.] kann vorliegen, wenn si[X.]h Marke und Zei[X.]hen nur in ihrer Groß-
oder Kleins[X.]hreibung unters[X.]heiden.
d)
Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspru[X.]h na[X.]h §
8 Abs.
1 [X.] die ausdrü[X.]kli[X.]he Aufhebung eines re[X.]htswidrigen Verbots umfassen.
[X.], Urteil vom 12. März 2015 -
I [X.]/13 -
OLG Mün[X.]hen
LG Mün[X.]hen I
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 11.
Dezember 2014 dur[X.]h [X.] Dr.
Büs[X.]her,
[X.], Dr.
Kir[X.]hhoff, Dr.
Ko[X.]h
und Feddersen
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2013 wird auf Kosten der [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist auf dem Gebiet des An-
und Verkaufs von S[X.]hmu[X.]k und [X.] tätig. Sie
handelt mit gebrau[X.]hten Uhren der Marke "[X.]".
Die Beklagte ist Inhaberin der am 21.
Mai 2008 eingetragenen Gemein-s[X.]haftsmarke "[X.]". Sie stellt ho[X.]hwertige Uhren her, die sie selbst oder über konzessionierte Fa[X.]hhändler in [X.] vertreibt. Die Beklagte und ihre Fa[X.]hhändler bieten auss[X.]hließli[X.]h neue und keine gebrau[X.]hten Uhren zum Kauf an.
Die Klägerin beabsi[X.]htigt, im [X.] über "[X.] Adwords"
folgende Werbeanzeige zu veröffentli[X.]hen:
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3
-
Ankauf: [X.] Armbanduhren
Ankauf: einfa[X.]h, s[X.]hnell, kompetent
Ankauf: [X.] dringend gesu[X.]ht
www.
[X.] lehnte die S[X.]haltung der Anzeige im Oktober 2010 wegen einer von der [X.] eingelegten sogenannten "allgemeinen [X.]"
ab. Dur[X.]h eine sol[X.]he [X.] ermögli[X.]ht [X.] Markeninhabern, si[X.]h gegen die Nutzung ihrer Kennzei[X.]hen im Text von [X.] zu wenden. Die Klägerin
forderte
daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der be-absi[X.]htigten Verwendung der Bezei[X.]hnung "[X.]"
in der geplanten [X.] zuzustimmen.
Soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, hat das [X.] die Beklagte verurteilt,
gegenür-wendung des Begriffs "[X.]"
dur[X.]h die Klägerin in einer Werbeanzei-ge zu erteilen, wenn diese Werbeanzeige zur Veröffentli[X.]hung bei "[X.] Adwords"
fol-gende Anzeigentext verwendet wird:
Ankauf: [X.] Armbanduhren
Ankauf: einfa[X.]h, s[X.]hnell, kompetent
Ankauf: [X.] dringend gesu[X.]ht
www.
,
ohne dass die Klägerin hierbei den Begriff "[X.]"
als sogenanntes Keyword für die S[X.]haltung der vorstehenden Werbeanzeige verwenden wird.
Die dagegen geri[X.]htete Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung wei-ter.
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-
4
-
Ents[X.]heidungsgründe:
A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Verpfli[X.]htung der [X.]
ange-nommen,
der von der Klägerin begehrten [X.] zuzustimmen. [X.] hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob bereits die Einlegung einer
allgemeinen [X.]nbes[X.]hwerde im Rahmen des "[X.] Adwords"-Programms eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§
4 Nr.
10 [X.]) darstellen könne. Jedenfalls liege eine unlautere Behinderung der Klägerin darin, dass si[X.]h die Beklagte trotz Aufforderung
geweigert habe, [X.] gegenüber ihre Zustimmung zu der von der Klägerin beabsi[X.]htigten Anzeige zu erteilen. Die Verweigerung der Zu-stimmung sei bei objektiver Würdigung in erster Linie auf die Beeinträ[X.]htigung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltung der Klägerin
geri[X.]htet gewesen, weil die [X.] bei gewissenhafter Prüfung ohne weiteres habe
erkennen können, dass die Klägerin jedenfalls unter dem Gesi[X.]htspunkt der Ers[X.]höpfung des Marken-re[X.]hts zu der beabsi[X.]htigten Werbung bere[X.]htigt gewesen sei. Na[X.]hdem von der
allgemeinen [X.] der [X.] ni[X.]ht nur potentielle [X.],
sondern au[X.]h re[X.]htmäßig handelnde Mitbewerber betroffen [X.] seien, habe eine Re[X.]htspfli[X.]ht der [X.] zum Handeln
hier zur
Ertei-lung der begehrten Zustimmung
aus [X.] bestanden.
B. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, der von der Klä-gerin beabsi[X.]htigten [X.] wie beantragt zuzustimmen. Dieser Anspru[X.]h steht der
Klägerin aus §
8
Abs.
1,
§
3 Abs.
1, §
4 Nr.
10 [X.]
als Be-seitigungsanspru[X.]h
unter dem Aspekt der unlauteren Mitbewerberbehinderung zu.
8
9
10
-
5
-
I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte ergibt si[X.]h im Streitfall aus Art.
5 Nr.
3 Lugano-Übereinkommen, der inhaltsglei[X.]h mit Art.
5 Nr.
3 der [X.] und der [X.] sowie Art.
7 Nr.
2 BrüsseIa-VO ist. Na[X.]h dieser Bestimmung (Art.
5 Nr.
3 Lugano-Übereinkommen) kann eine Person, die ihren
Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines dur[X.]h das Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen dur[X.]h dieses Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem das s[X.]hädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt wer-den, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung glei[X.]hgestellt ist, oder wenn Ansprü[X.]he aus einer sol[X.]hen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. [X.] und die [X.] sind dur[X.]h das Übereinkommen gebunden. Zu den unerlaubten Handlungen zählen au[X.]h unerlaubte [X.]handlungen. Gegenstand der Klage ist ein Besei-tigungsanspru[X.]h wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §
3
Abs.
1, §
4 Nr.
10 [X.] dur[X.]h eine gezielte Behinderung. Die Wendung "Ort, an dem das s[X.]hädigende Ereignis eingetreten ist", bezei[X.]hnet sowohl den Ort des [X.] als au[X.]h den Ort der Verwirkli[X.]hung des S[X.]hadenserfolgs. Die Maßstäbe des Art.
5 Nr.
3 BrüsseI-VO (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2012
523/10, [X.], 654 Rn.
19
Wintersteiger/Produ[X.]ts 4U; [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013
I
ZR
131/12, [X.], 601 Rn.
17 = [X.], 584
englis[X.]hspra[X.]hige Pressemitteilung) sind zur Auslegung des Art.
5 Nr.
3 Lugano-Übereinkommen entspre[X.]hend heranzuziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., [X.]. Rn.
351, Bd.
1, S.
318). Der Ort der Verwirkli[X.]hung des S[X.]hadenserfolgs liegt na[X.]h den für [X.]hand-lungen geltenden Grundsätzen im Inland. Hier ist die Klägerin na[X.]h ihrer Be-hauptung in ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Entfaltungsmögli[X.]hkeit dur[X.]h das Verhalten der [X.] gezielt behindert worden.
[X.] Die Klage ist au[X.]h begründet.
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6
-
1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin der [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 [X.] na[X.]h §
8 Abs.
3 Nr.
1 [X.] aktivlegitimiert. Für am Erwerb der ho[X.]hpreisigen Uhren der [X.] interessierte Kunden kann der Kauf [X.] gebrau[X.]hten [X.] bei der Klägerin eine Alternative zum Erwerb einer neuen Uhr bei Vertragshändlern der [X.] darstellen. Dementspre[X.]hend kann si[X.]h der Absatz der Neuware der [X.] verringern, wenn die Klägerin ihren Absatz gebrau[X.]hter [X.]en steigert.
2. Die Beklagte behindert die Klägerin gezielt im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.].
a)
Allerdings kann eine sol[X.]he Behinderung ni[X.]ht s[X.]hon darin gesehen werden, dass die Beklagte eine allgemeine [X.] gegen die Ver-wendung der Bezei[X.]hnung "[X.]"
im Text bei [X.] ges[X.]halteter
[X.]n
eingelegt
hat.
aa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern na[X.]h §§
3, 4 Nr.
10 [X.] setzt eine Beeinträ[X.]htigung der wettbewerbli[X.]hen Entfaltungsmögli[X.]hkei-ten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträ[X.]htigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträ[X.]htigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zwe[X.]k verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadur[X.]h zu verdrängen,
oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträ[X.]htigten Mitbewerber ihre Leistung am
Markt dur[X.]h eigene Anstrengung ni[X.]ht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt si[X.]h nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der Mitbewerber, Verbrau[X.]her und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014
I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
28 = [X.], 424
wetteronline.de; Urteil vom 30.
April 2014
I
ZR
224/12, [X.], 785 Rn.
23 = [X.], 839
Flugvermittlung im [X.]).
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7
-
bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen erfüllt die allgemeine [X.] bei [X.] ni[X.]ht den Tatbestand der gezielten Behinderung na[X.]h §
4 Nr.
10 [X.]. Mit der allgemeinen [X.] verfolgt die Beklagte das Ziel, Verletzungen ihrer Markenre[X.]hte dur[X.]h im [X.] ers[X.]heinende Anzeigen zu verhindern. Damit fehlt es an einer Behinderungsabsi[X.]ht.
Diese kann zwar an-zunehmen sein, wenn die Maßnahme keinem anderen Zwe[X.]k als der S[X.]hwä-[X.]hung des Mitbewerbers dient (vgl. [X.], [X.] 2004, 151, 152; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 33.
Aufl., §
4.10 Rn.
9). Bei objektiver Be-tra[X.]htung stellt si[X.]h die legitime Dur[X.]hsetzung von Markenre[X.]hten für die davon betroffenen Mitbewerber aber als wettbewerbsimmanente Handlungsbes[X.]hrän-kung und ni[X.]ht als unlautere Behinderung der Entfaltungsmögli[X.]hkeiten dar.
Soweit Mitbewerber infolge der allgemeinen [X.] daran
gehindert werden, bestimmte [X.] zu veröffentli[X.]hen, können sie si[X.]h an die Bes[X.]hwerdeführer
hier die Beklagte
wenden und um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten. Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern kommt erst in Betra[X.]ht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung
verweigert, obwohl seine Markenre[X.]hte dur[X.]h die beabsi[X.]htigte Werbung ni[X.]ht verletzt werden. Allein aufgrund
der allgemeinen [X.] werden davon betroffene Mitbewerber aber ni[X.]ht daran gehindert, ihre
Leistung am Markt dur[X.]h eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Bei der gebote-nen Gesamtwürdigung ist
im Streitfall
ents[X.]heidend, dass der [X.] eine effektive Dur[X.]hsetzung ihrer Markenre[X.]hte im [X.] wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit mögli[X.]her Verletzungshandlungen ohne die Mögli[X.]hkeit einer all-gemeinen [X.] bei [X.] kaum mögli[X.]h sein wird. Eine allge-meine
Überwa[X.]hung des [X.]s liegt außerhalb ihrer Fähigkeiten. Im Hinbli[X.]k darauf
ist es im Interesse der Verhinderung zahlrei[X.]her Markenverletzungen 17
18
-
8
-
angemessen, wenn Mitbewerber, die eine ni[X.]ht markenverletzende [X.] planen, die vorherige Zustimmung der [X.] einholen
müssen.
b)
Die Beklagte behindert die Klägerin jedo[X.]h gezielt
im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.], weil sie
die Zustimmung zu
der
[X.]
der Klägerin ni[X.]ht erteilt, obwohl die
konkret
beabsi[X.]htigte
Werbung ihre Markenre[X.]hte ni[X.]ht verletzt.
aa) Die von der Klägerin beabsi[X.]htigte [X.] ist marken-re[X.]htli[X.]h zulässig. Der [X.] steht gegen diese Werbung
kein
Unterlas-sungsanspru[X.]h na[X.]h Art.
9 Abs.
1 [X.] aus ihrer Gemeins[X.]haftsmarke "[X.]"
zu.
(1) Allerdings kann die Beklagte Identitätss[X.]hutz gemäß Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Bu[X.]hst.
a [X.] gegenüber der Klägerin beanspru[X.]hen. Die Klägerin mö[X.]hte die Bezei[X.]hnung "[X.]"
für Uhren und damit für Produkte benutzen, für die die Gemeins[X.]haftsmarke "[X.]"
der [X.] ges[X.]hützt ist. Trotz der unters[X.]hiedli[X.]hen Groß-
und Kleins[X.]hreibung sind die Marke "[X.]"
und die Bezei[X.]hnung "[X.]"
im Sinne von Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Bu[X.]hst.
a [X.] iden-tis[X.]h.
Das Kriterium der Zei[X.]henidentität ist zwar restriktiv auszulegen. [X.] setzt dana[X.]h grundsätzli[X.]h eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zei[X.]hen voraus; uns[X.]hädli[X.]h sind aber so geringfügige Unter-s[X.]hiede zwis[X.]hen den Zei[X.]hen, dass sie einem Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her ent-gehen können ([X.], Urteil vom 20.
März
2003
291/00, [X.]. 2003, 799 = [X.], 422 Rn.
50
ff.
[X.] Diffusion [Arthur/[X.]]). So hat der [X.] die Marke "[X.]"
und das Zei-[X.]hen "Interflora"
im Fall der Nutzung für [X.] als im [X.] identis[X.]h angesehen und deshalb einen Fall der Doppelidentität ange-nommen ([X.], Urteil vom 22.
September 2011
[X.]/09,
[X.]. 2011, I-8625
19
20
21
22
-
9
-
= GRUR 2011, 1124 Rn.
33
Interflora). Der Streitfall ist ni[X.]ht anders zu beur-teilen.
(2) Die Klägerin beabsi[X.]htigt au[X.]h eine von
Art.
9 Abs.
1
Satz
2 Bu[X.]hst.
a [X.]
erfasste Benutzung der Gemeins[X.]haftsmarke der [X.]. Das mit der Gemeins[X.]haftsmarke identis[X.]he Zei[X.]hen "[X.]"
soll in der [X.] der Klägerin
für Uhren der [X.] und damit für Waren benutzt werden, die mit denjenigen identis[X.]h sind, für die die Gemeins[X.]haftsmarke eingetragen ist.
(3) Allerdings kann der Markeninhaber einer Benutzung des mit der [X.] identis[X.]hen Zei[X.]hens au[X.]h im Fall der Doppelidentität nur widerspre[X.]hen, wenn dadur[X.]h eine der Funktionen der Marke beeinträ[X.]htigt werden kann
(vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
November 2002
[X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 Rn.
51
Arsenal Football Club; Urteil vom 18.
Juni 2009
[X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = GRUR 2009, 756 Rn.
60
[X.]; [X.],
Urteil vom 8.
Juli 2010
558/08, [X.]. 2010, 6963 = GRUR 2010, 841 Rn.
29
Portakabin;
GRUR 2011, 1124 Rn.
34
Interflora). Die von der Klägerin beab-si[X.]htigte Zei[X.]hennutzung beeinträ[X.]htigt aber die
Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Waren-
oder Dienstleistungsherkunft.
Wird eine Marke im Rahmen des Warenabsatzes zur Produktbezei[X.]h-nung und damit zur Unters[X.]heidung der Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen benutzt, tritt hierdur[X.]h eine Beeinträ[X.]htigung der [X.] der Marke ein, gegen die der Markeninhaber ges[X.]hützt ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2009
I
ZR
42/07, [X.]Z 181, 77 Rn.
55
[X.]). Für die Verwendung der Marke beim Ankauf
von
mit ihr gekennzei[X.]hneten
Waren gilt ni[X.]hts anderes. Die Verwendung der Marke erfolgt bei Ankauf und Verkauf in glei[X.]her Weise als Unters[X.]heidungsmittel für Waren. Der Händler, der die Ware mit der Absi[X.]ht des Wiederverkaufs erwirbt, benutzt die Marke au[X.]h beim Ankauf im Rahmen des Produktabsatzes.
23
24
25
-
10
-
(4) Das Berufungsgeri[X.]ht hat jedo[X.]h zu Re[X.]ht angenommen, dass die Beklagte die beabsi[X.]htigte [X.] der Klägerin ni[X.]ht verbieten
kann, weil
einem Unterlassungsanspru[X.]h der [X.]
die S[X.]hutzs[X.]hranke der Er-s[X.]höpfung
entgegensteht.
Der Inhaber einer Gemeins[X.]haftsmarke kann einem [X.] ni[X.]ht verbie-ten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im [X.] in den Verkehr gebra[X.]ht worden sind
(Art.
13 Abs.
1 [X.] i.V.m. Art.
65 Abs.
2, Protokoll
28 und An-hang
XVII Nr.
4 des Abkommens über den [X.]). Die von der in [X.] ansässigen Klägerin beabsi[X.]htigte Anzeige in [X.] bezieht si[X.]h auf Waren, bei denen die Voraussetzungen der Ers[X.]höp-fung vorliegen. Sie ri[X.]htet si[X.]h auf den Ankauf von Originalware der [X.], die dur[X.]h deren Vertriebsorganisation im [X.] und insbesondere in [X.] in Verkehr gebra[X.]ht worden ist. Daran ändert die bloße Mögli[X.]hkeit ni[X.]hts, dass von der Klägerin au[X.]h Uhren angeboten werden könnten, die von der
[X.] oder ihren Händlern außerhalb des [X.]
etwa in der [X.]
in Verkehr gebra[X.]ht worden sind. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Werbung tatsä[X.]h-li[X.]h zu einem Ankauf derartiger Ware führen wird, kann die Beklagte die Anzei-ge der Klägerin im Hinbli[X.]k auf Art.
13 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht gestützt auf ihr [X.]nre[X.]ht verbieten. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte stellt si[X.]h die Anzeige ni[X.]ht als Vorbereitungshandlung für eine Markenverletzung dar.
Bere[X.]htigte Gründe im Sinne von Art.
13 Abs.
2 [X.], aufgrund derer die Beklagte si[X.]h dem Vertrieb von der Klägerin angekaufter ers[X.]höpfter Original-ware widersetzen dürfte, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
bb)
Ist die
beabsi[X.]htigte
Werbung
der Klägerin
markenre[X.]htli[X.]h zulässig, so ist die Verweigerung der Zustimmung
dur[X.]h die Beklagte
bei objektiver Be-tra[X.]htung unmittelbar auf die Beeinträ[X.]htigung der wettbewerbli[X.]hen Entfal-26
27
28
29
-
11
-
tungsmögli[X.]hkeiten der Klägerin geri[X.]htet
und ni[X.]ht in erster Linie auf die [X.] eigenen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2008
I
ZR
190/05, [X.], 917 Rn.
23 = [X.], 1319
EROS).
Die Klägerin kann in [X.] ihre Leistung am Markt dur[X.]h eigene Anstrengung ni[X.]ht mehr in an-gemessener Weise zur Geltung bringen, weil sie die von ihr beabsi[X.]htigte Ad-words-Werbung nur mit Zustimmung der [X.] dur[X.]hführen kann.
Zwar könnte sie weiterhin uneinges[X.]hränkt
allgemein
für den Ankauf gebrau[X.]hter Luxusuhren
werben. Sie ist aber daran gehindert, gezielt über eine [X.]
bei [X.] für den Ankauf gebrau[X.]hter Uhren der [X.] zu wer-ben, die sie
für die Vollständigkeit ihres Sortiments benötigt und an deren [X.] sie ein besonderes kaufmännis[X.]hes Interesse hat.
Dabei steht dem erhebli[X.]hen Interesse der Klägerin an der Dur[X.]hführung einer markenre[X.]htli[X.]h zulässigen [X.] kein anerkennenswertes Interesse der [X.]
an deren Unterbindung
gegenüber. Ein Interesse, zu-lässiges [X.]handeln von Mitbewerbern zu verhindern, kann im
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das
na[X.]h §
1 Satz
2 [X.] im Interesse der Allgemeinheit
auf den S[X.]hutz des unverfäls[X.]hten [X.] geri[X.]htet
ist,
von vornherein ni[X.]ht anerkannt werden. Zum S[X.]hutz ihrer Markenre[X.]hte kann die Beklagte das allgemeine [X.]verfahren bei [X.]
nutzen. Ma[X.]ht sie davon Gebrau[X.]h, ist ihr zuzumuten, die Zustimmung zu [X.] zu erteilen, die markenre[X.]htli[X.]h zulässig sind und deren Platzierung sie dur[X.]h ihre [X.] verhindert.
S[X.]hließli[X.]h
ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass
die Verbrau[X.]her ein s[X.]hützens-wertes Interesse
haben, si[X.]h im [X.] konkret über die Ankaufsmögli[X.]hkeiten von Uhren einer bestimmten Marke zu orientieren. Dazu leisten [X.] der von der Klägerin beabsi[X.]htigten Art einen wi[X.]htigen Beitrag.
[X.][X.]) Es kommt im Streitfall ni[X.]ht darauf an, ob ein s[X.]hli[X.]htes Unterlassen den Tatbestand der gezielten Behinderung na[X.]h §
4 Nr.
10 [X.] erfüllen könn-30
31
32
-
12
-
te. Die Beklagte hat die Klägerin dur[X.]h [X.] behindert. Sie hat die von der Klägerin begehrte Zustimmung wiederholt verweigert. Unabhängig davon, ob die Beklagte die Zustimmung ablehnt oder auf eine Anfrage der [X.] ni[X.]ht reagiert hat, liegt eine unlautere Behinderung dadur[X.]h vor, dass die [X.] der Aufforderung der Klägerin ni[X.]ht entspro[X.]hen hat, ihrer beabsi[X.]htigten Werbung zuzustimmen. Insoweit sind die Einlegung der allgemeinen Marken-bes[X.]hwerde und eine unterbliebene Zustimmung zu einer markenre[X.]htli[X.]h un-bedenkli[X.]hen Werbung na[X.]h einer vorherigen Aufforderung dur[X.]h den Werben-den als ein einheitli[X.]hes Verhalten des Markeninhabers anzusehen, dur[X.]h das eine an si[X.]h unbedenkli[X.]he Sperrwirkung einer Marke zwe[X.]kfremd als Mittel des [X.]kampfes eingesetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar
2005
I
ZR
29/02, [X.], 581, 582
= WRP 2005, 881
[X.], mwN, zur bösgläubigen Markenanmeldung).
[X.])
Der
Anspru[X.]h der
Klägerin gegen die Beklagte auf Zustimmung zu der beabsi[X.]htigten [X.] ergibt si[X.]h als Beseitigungsanspru[X.]h aus §
8 Abs.
1, §
3
Abs.
1,
§
4 Nr.
10 [X.].
aa) Die Klägerin begehrt von der [X.] kein Unterlassen, sondern die Beseitigung einer Behinderung, die in der Ni[X.]hterteilung
der begehrten Zu-stimmung liegt. Vergebli[X.]h ma[X.]ht die Beklagte geltend, aus dem Markenre[X.]ht könne si[X.]h nur ein Verbietungsre[X.]ht, jedo[X.]h keine Zustimmungspfli[X.]ht ergeben.
Die Zustimmungspfli[X.]ht der [X.] folgt ni[X.]ht aus
dem Markenre[X.]ht, son-dern aus §
4 Nr.
10 [X.].
Soweit die Beklagte ihre Zustimmung zu einer zuläs-sigen [X.] verweigert und diese Werbung aufgrund der von der [X.] zuvor eingelegten allgemeinen [X.] unterbleiben muss, verhindert die Beklagte ein erlaubtes [X.]verhalten der Klägerin. Die Verweigerung der Zustimmung
stellt si[X.]h dann
als
gezielte Behinderung dur[X.]h [X.] dar
(dazu vorstehend Rn.
32). Auf die von der Revision an-gespro[X.]hene Frage, ob den Nutzer der [X.]-[X.] gegenüber 33
34
-
13
-
re[X.]htmäßigen Markennutzern eine Re[X.]htspfli[X.]ht zur Erlaubniserteilung aus vo-rangegangenem gefährdendem Tun trifft, kommt es daher ni[X.]ht an.
bb) Die geeignete und erforderli[X.]he Maßnahme zur Beseitigung der ge-zielten Behinderung ist die Erteilung der begehrten Zustimmung. Der Beseiti-gungsanspru[X.]h na[X.]h §
8 Abs.
1 [X.] kann alle geeigneten Maßnahmen um-fassen, die zur Beseitigung der fortwirkenden Störung geeignet und erforderli[X.]h sind. Dazu kann au[X.]h die Aufhebung eines re[X.]htswidrigen Verbots gehören (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
1.69 und 1.80; Teplitzky, [X.]re[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
24 Rn.
1; [X.]/Büs[X.]her aaO §
8 Rn.
9 und 16).
[X.][X.]) Eine umfassende Prüfungspfli[X.]ht wird der [X.] dadur[X.]h ni[X.]ht zugemutet. Vielmehr hat sie na[X.]h einer Aufforderung nur zu prüfen, ob sie einer konkreten Werbung zustimmen muss. Der damit verbundene Aufwand ist der [X.] zuzumuten, da er die Kehrseite der Mögli[X.]hkeit ist, das Markenbe-s[X.]hwerdeverfahren bei [X.] zu nutzen, um die Markenre[X.]hte effektiv zu s[X.]hützen. In einfa[X.]hen Fällen wird die Beklagte die Zustimmung kurzfristig und ohne tiefergehende Prüfung erteilen oder verweigern können. Wirft die begehrte Zustimmung komplexere markenre[X.]htli[X.]he Fragen auf, so hat die Beklagte ab-zuwägen, ob sie den höheren Prüfungsaufwand tragen oder die fragli[X.]he Wer-bung zulassen mö[X.]hte. In diesem Fall stellt si[X.]h die Lage ni[X.]ht anders dar als bei einer Werbung, die im Hinbli[X.]k auf ihre markenre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit s[X.]hwierig zu beantwortende Fragen aufwirft. Der Markeninhaber muss in [X.] ents[X.]heiden, ob er gegen diese Werbung trotz des damit verbundenen Risikos vorgehen will. Dieser Prüfung kann er si[X.]h dur[X.]h Erhebung einer allge-meinen [X.] und Verweigerung der Zustimmung oder bloßes [X.] na[X.]h einer Aufforderung ni[X.]ht entziehen.
d)
Die Klage ist au[X.]h ni[X.]ht wegen einer vorrangigen Verantwortli[X.]hkeit
von [X.] als Anbieter des Adwords-Dienstes unbegründet.
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Dabei bedarf es keiner Ents[X.]heidung darüber, inwiefern Unternehmen, die dur[X.]h eine allgemeine [X.] an zulässiger Werbung mit Ad-words-Anzeigen gehindert werden, Ansprü[X.]he
au[X.]h
gegen [X.] zustehen können. Jedenfalls ist die Klägerin bere[X.]htigt, si[X.]h gegen die Beklagte als die-jenige zu wenden, die sie unmittelbar behindert.
I[X.] Die Revision der [X.] ist somit zurü[X.]kzuweisen. Die Kostenent-s[X.]heidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büs[X.]her
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff
Ri[X.]hter am [X.] Feddersen hat
Urlaub und ist daher verhindert
zu unters[X.]hreiben.
Ko[X.]h
Büs[X.]her
Vorinstanzen:
LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 04.12.2012 -
1 HKO 13833/12 -
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 18.07.2013 -
6 [X.] -
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Meta
12.03.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13 (REWIS RS 2015, 14174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14174
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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