Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 2021.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
Feilcke |
|
Tiemann |
|
Fritsche |
|
von Schmettau |
|
Arnoldi |
|
Meta
29.11.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Juli 2022, Az: 8 KLS (611 Js 23197/18)
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 454/22 (REWIS RS 2022, 7248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7248
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 432/22 (Bundesgerichtshof)
Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe in Gesamtstrafenausspruch
6 StR 100/22 (Bundesgerichtshof)
V ZB 59/21 (Bundesgerichtshof)
Wohnungseigentumssache: Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim …
6 StR 396/23 (Bundesgerichtshof)
6 StR 528/21 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Belehrungserfordernis vor Zustandekommen