Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 454/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7248

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Juni 2021.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Der Aufrechterhaltung der mit Urteil des [X.] vom 24. Juni 2021 angeordneten Einziehung eines Messers bedurfte es nicht. Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).

Feilcke     

  

Tiemann     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 454/22

29.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 13. Juli 2022, Az: 8 KLS (611 Js 23197/18)

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. 6 StR 454/22 (REWIS RS 2022, 7248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7248

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