Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 1 StR 265/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4908

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 265/11

vom
12. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des §
46a StGB geprüft und verneint hat, hat
sie ihr Ermessen, ob mit Blick
auf den zwi-schen dem Angeklagten und dem insoweit anwaltlich vertretenen Opfer ge-schlossenen Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem tatbestandlichen Geschehen (UA S.
68
ff.) Strafmilderung gewährt wird, ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeübt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Strafmilderung nach §
46a StGB allein mit der Begründung hätte versagt werden können, der Ange-klagte habe sich zwar in einem unwiderruflichen Vergleich zur Zahlung von 45.000
Euro nebst Vergleichskosten an das Opfer verpflichtet, Leistungen aus diesem während der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich seien aber noch nicht erfolgt, nachdem gemäß Nr.
5 des Vergleichs Zahlungen daraus nicht vor dem 31.
Mai 2011, und damit erst einige Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung und dem am 13.
Januar 2011 verkündeten Urteil, fällig wur--
3
-
den. Letztlich steht der Anwendung des §
46a StGB entgegen, worauf die [X.] ebenfalls abstellt, dass der Angeklagte trotz des abgeschlossenen Vergleichs es an der für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorausgesetzten vollen (vgl. UA S.
80) Übernahme von Verantwortung für die begangenen Straftaten (vgl. [X.], 82; Urteil vom 10. Februar 2010

2 StR 391/09) [X.] lässt.
Das weitere [X.] ist offensichtlich unbegründet i.S.v.
§
349 Abs.
2 StPO.
Nack Rothfuß Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 265/11

12.07.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. 1 StR 265/11 (REWIS RS 2011, 4908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4908

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2 StR 391/09

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